Seit den 1980er Jahren ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass wirtschaftliche Gründe nicht ausreichen, um einen „vernünftigen Grund“, wie er nach dem Tierschutzgesetz vorliegen muss, um ein Wirbeltier zu töten, auszufüllen. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M hat dazu schon am 14. 9. 1984 erklärt: Ökonomische Gründe allein seien zur Ausfüllung des Begriffs ‚vernünftiger Grund‘ nicht geeignet, weil bei Anlegung eines allein ökonomischen Maßstabs die Grundkonzeption des Tierschutzgesetzes – nämlich der ethische Tierschutz, der das Tier um seiner selbst willen schützt und ihm damit einen Eigenwert zuerkennt – aus den Angeln gehoben würde.