Landwirtschaft

Die Antragsfrist für den Gemeinsamen Antrag FIONA endet am 17. Mai!

Traktor auf dem Feld

Gemeinsamer Antrag 2021: Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz informiert über die Antragstellung mit FIONA - www.fiona-antrag.de. Die Antragsfrist für den Gemeinsamen Antrag endet am 17. Mai! Die elektronische Einreichung über FIONA bis zum 17. Mai nicht vergessen! Erforderliche Nachweise sind weiterhin in Papierform fristgerecht beim Amt vorzulegen!

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) weist die Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihren Gemeinsamen Antrag noch nicht elektronisch über FIONA eingereicht haben, darauf hin, dies in den nächsten Tagen anzugehen und spätestens bis zum 17. Mai zu tun! Es ist ratsam, ausreichend Vorlauf einzuplanen. Sofern für bestimmte Fördermaßnahmen weitere Nachweise erforderlich sind, sind diese weiterhin in Papierform direkt bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde fristgerecht einzureichen.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren

Das Antragsverfahren FIONA läuft seit 9. März sehr stabil und viele Antragstellerinnen und Antragsteller haben inzwischen ihren Antrag elektronisch eingereicht. Zu beachten ist, dass für einen erstmaligen Zugang in FIONA ggf. die Vergabe einer neuen PIN mit einer höheren Sicherheitsstufe erforderlich ist. Es ist ratsam hierfür und für ggf. erforderliche Fehlerbereinigungen genügend Zeitpuffer vorzusehen. Die in diesem Jahr eingeführte elektronische Einreichung bedeutet sowohl für Landwirte als auch für die Ämter eine wesentliche Vereinfachung und Zeitersparnis. Sie erfolgt über den neuen Auswahlpunkt „Antrag einreichen“ im Navigationsbaum.

Wichtig: Die elektronische Einreichung über diesen Auswahlpunkt darf nicht vergessen werden! Ansonsten gilt der Antrag nicht als rechtsgültig gestellt! Der erfolgreiche elektronische Eingang des Antrags bei der zuständigen ULB wird auf der FIONA-Statusseite angezeigt. Zu jeder elektronisch erfolgten Einreichung ist in FIONA in der Dokumentenablage eine Eingangsbestätigung abgelegt.

Zu beachten ist, dass ggf. erforderliche Nachweise weiterhin in Papierform fristgerecht direkt bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) einzureichen sind! In der Ziffer 5 dieser Eingangsbestätigung sind individuell die erforderlichen Nachweise mit den entsprechenden Einreichungsfristen gelistet.

Hinweise zu den Fristen und zur Vorabprüfungsphase

Gemeinsame Anträge, die bis zum 17. Mai 2021 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde elektronisch über FIONA eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 18. Mai bis einschließlich 11. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt.

Bei Änderungsmitteilungen zu einzelnen Flächen im Gemeinsamen Antrag, die nach dem 31. Mai 2021 und bis einschließlich 11. Juni 2021 eingehen, wird die Zahlung für den gesamten betroffenen Schlag, zu dem bisher nicht beantragte (Teilschlag-)Flächen nachgemeldet werden, um 1 Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach dem 11. Juni 2021 erfolgt für die verfristet gemeldete (Teilschlag-)Fläche des betroffenen Schlags keine Zahlung. Für die restliche Schlagfläche erfolgt die Zahlung ungekürzt bzw. allenfalls gekürzt aufgrund des ggf. verspäteten Eingangs.

Diese Kürzungen bzw. Ablehnungen wegen Verfristung gelten auch für Flächennachmeldungen im Rahmen der sogenannten Vorabprüfungen. Soweit im Rahmen der Vorabprüfungen – Auflösung von Überlappungen (GIS-1), Bruttoflächenüberschreitungen (GIS-2) und FAKT-Höchstflächenüberschreitungen (GIS-10 bis GIS-15), sowie Abgleich des CC-LE-Typs bei der Beantragung als ÖVF (GIS-24 und GIS-25) – in den genannten Zeiträumen neue Schläge hinzukommen oder aber zu fristgerecht beantragten Schlägen neue Flächen hinzukommen, unterliegen auch diese Schläge bzw. Flächen den oben genannten Kürzungen und Ausschlüssen.

Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschließlich Rücknahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt. Die vom Verstoß betroffenen Teile des Antrags können dann nicht zurückgenommen werden. Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1, GIS-2, GIS-10 bis GIS-15 und GIS-24, GIS-25 Meldungen), können jedoch bis zum 23. Juni sanktionsfrei zurückgenommen werden. Die zugehörige “elektronische Einreichung über FIONA“ muss spätestens am 23. Juni 2021 mit entsprechender Eingangsbestätigung erfolgt sein.

Vorabprüfungsphase bis 23. Juni

Nutzen Sie die Vorabprüfungsphase bis 23. Juni und prüfen Sie – auch wenn Sie Ihren Antrag bereits abgeschlossen haben – ob noch nicht bearbeitete GIS-Meldungen unter „Prüfen & Fehlerprotokoll“ ausgegeben werden bzw. seit Ihrem letzten Abschluss hinzugekommen sind. Gegebenenfalls bearbeiten Sie die Meldungen entsprechend und reichen Ihren Antrag erneut bis zum 23. Juni elektronisch ein.

Beachten Sie die weiteren Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags in Kapitel XIV.1 Nr. 3.2 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag.

Hier erhalten Landwirtinnen und Landwirte Hilfe und Unterstützung

Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA hilft den Antragstellerinnen und Antragstellern gerne die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde weiter.

Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL gerne weiter. Der Benutzerservice ist unter der Rufnummer 07154/9598-350 zu folgenden Zeiten erreichbar:

Bis 17.05. gelten folgende Erreichbarkeiten:

Mo - Fr: 7:00 bis 17:30 Uhr
Sa, So, Feiertag: 9:00 bis 17:00 Uhr

Ab 18.05. gelten folgende Erreichbarkeiten:

Mo - Do: 7:00 bis 16:30 Uhr
Fr: 7:00 bis 13:00 Uhr

Hintergrundinformationen:

Informationen zu FIONA gibt es unter www.fiona-antrag.de.

Zu den weiteren Fristen im Zusammenhang mit Ummeldungen von Ökologischen Vorrangflächen und bei bestimmten FAKT-Maßnahmen („Herbständerungsmeldungen“) wird das MLR zu gegebener Zeit informieren.

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