Kaninchenhaltung

Rassekaninchenzüchter und Hobbyhalter müssen Anforderungen an artgerechte Kaninchenhaltung genauso einhalten wie größere Betriebe

Keine Zwei-Klassen-Gesellschaft bei Kaninchen

„Wer Kaninchen züchtet und hält ohne damit sein Geld zu verdienen, kann nicht einfach zu Lasten der Tiere die rechtlichen Mindestanforderungen unterlaufen. Die artspezifischen Bedürfnisse der Kaninchen unterscheiden sich keineswegs darin, ob sie erwerbs- oder hobbymäßig gehalten werden“, fasst die Landesbeauftragte für Tierschutz, Dr. Cornelie Jäger, am Mittwoch (25. Februar) in Stuttgart ihre Kritik an Kaninchenhaltern zusammen, die unter Hinweis auf ihre besondere Beziehung zu den Tieren einen Sonderstatus mit niedrigeren Haltungsstandards für sich beanspruchen.

In Deutschland existieren knapp 60 größere Betriebe, die sich auf die Kaninchenhaltung spezialisiert haben. Ungefähr 15 Prozent des jährlich in Deutschland verzehrten Kaninchenfleisches wird in diesen Betrieben erzeugt; die größten dieser Betriebe halten bis zu 15.000 Mastkaninchen. In der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei der Haltung von Kaninchen zu Erwerbszwecken eingehalten werden müssen, damit die Tiere ihre wichtigsten Bedürfnisse erfüllen können. So sollen sie zum Beispiel einen Hoppelsprung ausführen, in Seitenlage liegen, eine zweite Ebene nutzen und sich aufrichten können. Es muss ihnen ermöglicht werden, Raufutter aufzunehmen und zu nagen. Mastkaninchen haben zudem  Anspruch auf ein Mindestmaß an Sozialkontakten.

Weitere 65 Prozent des jährlich in Deutschland verzehrten Kaninchenfleisches werden  von  schätzungsweise  60.000  Rasse- und Hobbykaninchenzüchtern erzeugt.

Auch diese sind direkt von den Regelungen der Verordnung betroffen, wenn Tiere oder deren Produkte in größerem Umfang gegen Entgelt an Dritte abgegeben werden. Dies hat die Bundesregierung erst unlängst mit einem Rechenbeispiel klargestellt (Bundesratsdrucksache Nr. 10/14).

Nach Ansicht der Landesbeauftragten für Tierschutz müssen sich allerdings auch Kleinstbestände und reine Hobbyhalter an die Vorgaben der Verordnung halten. „Für alle Tierhalter gelten selbstverständlich die Grundregeln des § 2 Tierschutzgesetz.“ Darin heißt es, dass Tiere artgemäß ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen und dass die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so stark eingeschränkt werden darf, dass Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen. Was darunter für einzelne Tierarten, für die keine speziellen Rechtsvorgaben bestehen, zu verstehen ist, wird beispielsweise durch Gutachten und Leitlinien geklärt. Für Kaninchen bietet sich aber an, selbst wenn sie nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, als Maßstab die Regeln aus der Verordnung anzuwenden, erläutert die Tierschutzbeauftragte ihre Position. „Für das Kaninchen macht es schließlich keinen Unterschied, ob es nur hobbymäßig gehalten und zum Vergnügen gezüchtet wird oder ob es die Existenzgrundlage darstellt“, betont Jäger.

Die ausführliche Stellungnahme der Landesbeauftragten für Tierschutz kann unter folgendem Link eingesehen werden: www.mlr.baden-wuerttemberg.de

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