Die 14 Förderprogramme sind ein Angebot an die landwirtschaftlichen Familienbetriebe zur Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben bei der Nahrungsmittelerzeugung, beim Erhalt der Kulturlandschaft und beim Schutz der natürlichen Ressourcen und des Klimas.
Gleichzeitig unterstützen sie land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei der Erschließung neuer Einkommensquellen (Diversifizierung) und honorieren das breite Engagement von Landwirten, Kommunen und Verbänden für den Naturschutz.
Was soll erreicht werden?
Das Ziel von FAKT ist die Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft, der Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen Wasser, Boden, Luft, die Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität sowie die Förderung der artgerechten Tierhaltung.
Was wird gefördert?
FAKT fördert – nach dem Baukastensystem kombinierbar – folgende Maßnahmen:
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Fruchtartendiversifizierung
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Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft
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Sicherung landschaftspflegender, besonders gefährdeter Nutzungen
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Verzicht auf chemisch-synthetische Produktionsmittel
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Extensive und umweltschonende Pflanzenerzeugung
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Anwendung biologischer bzw. technischer Maßnahmen im Pflanzenschutz
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Erhaltung besonders geschützter Lebensräume
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Artgerechte Tierhaltung
Wer wird gefördert?
Landwirtschaftliche Unternehmen
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
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Einhaltung von Cross Compliance-Auflagen
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Die Maßnahmen sind entweder einjährig oder müssen für die Dauer von mindestens 5 Jahren durchgeführt werden
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Keine Ausbringung von kommunalem Klärschlamm
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Förderung erfolgt nur auf Flächen in Baden-Württemberg
Wie wird gefördert?
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Jede Maßnahme ist mit einer bestimmten Prämie, in der Regel je Hektar oder Tier, bewertet
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Die Prämienzahlung erfolgt jährlich
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Mindestauszahlungsbetrag: 250 € je Antrag
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Förderobergrenze: max. 40.000 € je Antragsteller, bei Kooperationen entsprechend mehr
Wer hilft bei Fragen weiter?
TEIL A: VERTRAGSNATURSCHUTZ
Was soll erreicht werden?
Ziel der Landschaftspflegerichtlinie ist die Sicherung und die Entwicklung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes. Die Bewirtschaftung soll die Biodiversität und auch die Kulturlandschaft erhalten. Unter anderem werden deshalb auch Natura 2000-Lebensraumtypen und -arten gefördert. Für die hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile erhalten die Bewirtschafter im Rahmen der Förderung einen Ausgleich.
Was wird gefördert?
Die Förderung wird in bestimmten Schutz- und Vorranggebieten nach dem Naturschutzgesetz oder in Projektgebieten gewährt (z. B. Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, Gebiete zur Biotopvernetzung und Offenhaltung der Mindestflur).
Je nach naturschutzfachlicher Eignung werden im Vertragsnaturschutz - insbesondere mit Landwirten und anderen Landbewirtschaftern - folgende Maßnahmen angeboten:
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Extensivierung von Acker oder Grünland bis hin zu vollständigem Bewirtschaftungsverzicht
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Wiedereinführung oder Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung
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Naturschutzkonforme Beweidung
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Pflege von nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen
Wer wird gefördert?
Maßnahmenspezifisch: z. B. Landwirt, Verband, Verein, sonstige Person des Privatrechts, Kommune (Stadt-/ Landkreis, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband)
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
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Jede Maßnahme muss in Zusammenhang mit der Pflege bzw. dem Erhalt der Kulturlandschaft in naturschutzfachlich bedeutsamen Landschaftsteilen entsprechend einer festgelegten Gebietskulisse oder in Zusammenhang mit der Entwicklung der Biotopvernetzung/dem Erhalt einer Mindestflur auf der Basis einer Fachkonzeption stehen
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Vertragsabschluss mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren (Vertragsnaturschutz)
Wie wird gefördert?
Zuwendung auf Vertragsbasis mit fünfjähriger Laufzeit nach Ausgleichssätzen für Einkommenseinbußen und zusätzliche Kosten. Beihilfe als jährliche Zahlung je Hektar
Wer hilft bei Fragen weiter?
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Landratsämter (Untere Naturschutzbehörde, Untere Landwirtschaftsbehörde)
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Stadtkreise (Untere Naturschutzbehörde)
TEIL B - E: ERHALTUNG UND VERBESSERUNG DES NATÜRLICHEN ERBES UND DER KULTURLANDSCHAFT
Was soll erreicht werden?
Mit der Landschaftspflegerichtlinie werden neben dem Vertragsnaturschutz auch Maßnahmen zur Gestaltung und Pflege von Biotopen, spezielle Artenschutzmaßnahmen sowie Investitionen des Naturschutzes und der Erhaltung der Kulturlandschaft gefördert. Ebenso Studien, Planungen und Management von Naturschutz-Projekten. Informationen an die Bevölkerung dienen der Sensibilisierung und Qualifizierung zur Erhaltung des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft.
Was wird gefördert?
Die Förderung wird grundsätzlich in bestimmten Schutz- und Vorranggebieten nach dem Naturschutzgesetz oder in Projektgebieten gewährt (z. B. Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000- und PLENUM-Gebiete, Gebiete zur Biotopvernetzung und Mindestflur). Je nach naturschutzfachlicher Bewertung kommen folgende Maßnahmen infrage:
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Biotopgestaltung, Artenschutz, Biotop- und Landschaftspflege
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Grunderwerb und Investitionen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und zum Erhalt der Kulturlandschaft (z. B. Schafstall oder Maschineninvestitionen)
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Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Natura 2000-Gebiete
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Studien zu Gebieten mit hohem Naturwert und zu Artenschutzprojekten sowie Naturschutz-Monitoring
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Erstellung von Konzeptionen und/oder deren Umsetzung zur Biotopvernetzung, Vermarktung ökologischer und regionaler landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte, zum sanften Tourismus, Besucherlenkung
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Organisation und Management der Landschaftspflege und einer naturschutzkonformen Regionalentwicklung
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Öffentlichkeitsarbeit, Informations-, Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Naturschutzbelange
Wer wird gefördert?
Maßnahmenspezifisch: z. B. Landwirt, Verband, Verein, sonstige Person des Privatrechts, Kommune (Stadt-/ Landkreis, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband)
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
Die Maßnahme muss in Zusammenhang mit der Pflege bzw. dem Erhalt der Kulturlandschaft in naturschutzfachlich bedeutsamen Landschaftsteilen entsprechend einer festgelegten Gebietskulisse oder in Zusammenhang mit der Entwicklung der Biotopvernetzung/dem Erhalt einer Mindestflur auf der Basis einer Fachkonzeption stehen.
Wie wird gefördert?
Projektförderung mit Zuschüssen bis zu 90 % der förderfähigen Kosten, bei Kommunen bis 70 % der förderfähigen Kosten
Wer hilft bei Fragen weiter?
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Landratsämter (Untere Naturschutzbehörde, Untere Landwirtschaftsbehörde)
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Stadtkreise (Untere Naturschutzbehörde)
Was soll erreicht werden?
Baden-Württemberg ist durch eine naturräumliche Vielfalt mit Mittelgebirgs-, Berg- und Beckenlandschaften gekennzeichnet. Mittelgebirge wie der Schwarzwald, die Schwäbische Alb oder das Allgäu sind durch topographische (z. B. Steillagen) und klimatische (z. B. kurze Vegetationsperioden) Besonderheiten geprägt. Knapp 2/3 der landwirtschaftlichen Nutzfläche sind daher in Baden-Württemberg als benachteiligtes Gebiet eingestuft. Die Ausgleichszulage trägt dazu bei, die dauerhafte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in diesen benachteiligten Gebieten (z. B. Berggebiete) zu sichern – zur Erhaltung der Landschaft und zur Erhaltung und Förderung von nachhaltiger Bewirtschaftung.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der teilweise Ausgleich der Kosten und Einkommensverluste sowie sonstiger Nachteile auf landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen in Berggebieten und anderen benachteiligten Gebieten Baden-Württembergs und angrenzender Bundesländer
Wer wird gefördert?
Aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 der VO(EU) Nr. 1307/2013, die ihren Unternehmenssitz (im Sinne von §2 Absatz 2 und 3 InVeKoS) in Baden-Württemberg haben.
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
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Die Einhaltung von Cross Compliance-Auflagen.
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Die selbstbewirtschafteten Grünlandflächen in den abgegrenzten benachteiligten Gebieten müssen mindestens einmal jährlich gemäht oder beweidet werden. Sofern keine jährliche Schnittnutzung erfolgt, ist eine entsprechende Weidepflege erforderlich.
Wie wird gefördert?
Die Ausgleichsleistungen je Hektar zuwendungsfähiger Grünlandfläche werden differenziert nach der Ertragsmesszahl der Gemarkung:
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Berggebiete 100 bis 150 €/ha
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Sonstige benachteiligte Gebiete 25 bis 120 €/ha
Ab einer förderfähigen Grünlandfläche von 100 ha erfolgt eine degressive Staffelung Mindestauszahlungsbetrag 250 €
Wer hilft bei Fragen weiter?
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Landratsämter (Untere Landwirtschaftsbehörde)
Was soll erreicht werden?
Das Agrarinvestitionsförderprogramm soll dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors zu sichern und zu verbessern. Ziel ist die Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung und die Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe. Um den gesellschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden, werden bevorzugt Vorhaben gefördert, die auf nachhaltiges Wirtschaften ausgerichtet sind. Die Verbesserung des Tierwohls ist ebenfalls ein besonderes Anliegen.
Was wird gefördert?
Investitionen in Gebäude, technische Anlagen und Infrastrukturmaßnahmen einschließlich Architektur- und Ingenieurleistungen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
Wer wird gefördert?
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Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus
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Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
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Vorwegbuchführung mit Nachweis einer erfolgreichen Betriebsführung einschließlich angemessener Eigenkapitalbildung
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Nachweis der beruflichen Fähigkeiten
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Vorlage eines Investitionskonzeptes zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit
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Einhaltung der Prosperitätsgrenze
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Verpflichtung zur 7-jährigen Buchführung
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Erfüllung besonderer Anforderungen an Umwelt-, Klima-, Verbraucher- und Tierschutz
Wie wird gefördert?
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Zuschuss in Höhe von bis zu 20 %
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für besonders tiergerechte Maßnahmen Zuschuss in Höhe von 30 % für Rinder bzw. 40 % für andere Tierarten
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Junglandwirtezuschuss
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Zuschuss für die Betreuung des Fördervorhabens
Wer hilft bei Fragen weiter?
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Landratsämter (Untere Landwirtschaftsbehörde)
Was soll erreicht werden?
Mit der Förderung von Investitionen zur Diversifizierung werden landwirtschaftliche Unternehmen gefördert, die sich zusätzliche Einkommensquellen erschließen wollen, um den Strukturwandel zu flankieren und einen Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft im ländlichen Raum zu leisten. Aufbau und Ausbau nicht-landwirtschaftlicher Geschäftsfelder sollen Wertschöpfungsverluste im ländlichen Raum verhindern.
Was wird gefördert?
Investitionen in Gebäude und technische Anlagen zur
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Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftsnaher Produkte
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Bereitstellung von Dienstleistungen insbesondere in landwirtschaftsnahen und hauswirtschaftsnahen Bereichen
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Verarbeitung und Vertrieb von Biomasse zur energetischen Nutzung durch Endverbraucher
Wer wird gefördert?
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Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus (alle Rechtsformen)
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Landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder weiterentwickeln
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Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
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Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme mittels eines Investitions- und Marketingkonzepts
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Nachweis einer entsprechenden fachlichen Qualifikation
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Einhaltung der Prosperitätsgrenze
Wie wird gefördert?
Zuschuss in Höhe von bis zu 25 %
Wer hilft bei Fragen weiter?
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Landratsämter (Untere Landwirtschaftsbehörde)
Was soll erreicht werden?
Kleine landwirtschaftliche Betriebe leisten einen wichtigen Beitrag zur Bewirtschaftung von Flächen in ungünstigen Lagen. Ziel der Förderung von Investitionen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe ist es, über die Verbesserung
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der Arbeitswirtschaft,
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des Tierwohls sowie
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des Einkommens
eine langfristige Bewirtschaftung zu sichern und damit den Erhalt der Kulturlandschaft durch Offenhaltung und Pflege zu unterstützen.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind Investitionen in Gebäude, Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter sowie bauliche und technische Anlagen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, wie z.B.
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Einrichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
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Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft,
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Kauf von neuen Hangspezialmaschinen,
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Allgemeine Aufwendungen, etwas für Architektur- und Ingenieurleistungen, Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen und Durchführbarkeitsstudien.
Wer wird gefördert?
Natürliche oder juristische Personen, die Kleinst- oder kleine Unternehmen, unabhängig von der gewählten Rechtform, führen, die
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mind. 25 % ihrer Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung oder bodengebundener Tierhaltung erwirtschaften und welche ^
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die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) überschreiten.
Natürliche oder juristische Personen, die im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinst- oder kleine Unternehmen führen, dabei unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
Ist die Investition zur Sicherung der langfristigen Grünlandbewirtschaftung im Rahmen des Erhalts der Kulturlandschaft durch Offenhaltung und Pflege erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde eine Ausnahme von den Anforderungen an die Umsatzerlöse zulassen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
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Empfänger verfügt über fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit zur ordnungsgemäßen Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
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Nachweis der nachhaltigen Tragfähigkeit der Maßnahme
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Umfang des landwirtschaftlichen Betriebs darf einen Standardoutput von 100.000 Euro nicht überschreiten.
Wie wird gefördert?
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Zuschuss in Höhe von 20 %
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für besonders tiergerechte Maßnahmen Zuschuss in Höhe von 40%.
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für Stallbauten für Rinder Zuschuss in Höhe von 30 %
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Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 200.000 Euro
Wer hilft bei Fragen weiter?
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Landratsämter (Untere Landwirtschaftsbehörde)
Was soll erreicht werden?
Die Marktstrukturförderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, um dadurch zur Absatz- und Erlössicherung landwirtschaftlicher Betriebe beizutragen. Der baden-württembergische Verarbeitungs- und Vermarktungssektor benötigt leistungsfähige und schlagkräftige Strukturen, um den Marktansprüchen hinsichtlich Menge, Qualität und Angebotsstruktur gerecht zu werden. Darüber hinaus soll auch ein Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes geleistet werden.
Was wird gefördert?
Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
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in den Bereichen Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung und Etikettierung
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zum Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder innerbetrieblicher Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Anlagen einschließlich Umstellung auf regenerative Energien
Wer wird gefördert?
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Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
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Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
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bei Investitionen von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung: Liefer- und Dienstleistungsverträge mit der Erzeugerseite für einen Teil der geförderten Kapazitäten
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Anerkennung der Erzeugerzusammenschlüsse
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Verbesserte Ressourcennutzung
Wie wird gefördert?
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Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen
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Fördersatz gestaffelt zwischen 15 und 30 % der förderfähigen Kosten
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Mindestinvestitionsvolumen 50.000 €
Wer hilft bei Fragen weiter?
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Regierungspräsidien
Was soll erreicht werden?
In Baden-Württemberg liegen über 60 % der Natura 2000-Gebiete in Waldflächen. Die Bewirtschaftung dieser Wälder ist weiterhin möglich. Allerdings führt die erforderliche Bewahrung des Waldes zu Einschränkungen etwa bei der Baumartenwahl. Die Umweltzulage Wald fördert den Erhalt und die Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars hinsichtlich der Ausstattung mit lebensraumtypischen Gehölzarten. Durch das Belassen von Totholz- und Habitatbäumen soll gewährleistet werden, dass lebensraumtypische Habitatstrukturen erhalten bleiben.
Im Wirtschaftswald sind in der Regel weniger Altholz, Habitatbäume und Totholz vorhanden. Die Mehrzahl der Bäume wird dort geerntet, bevor Verfärbung, Fäule, Pilz- und Käferbefall und damit der Absterbe- und Zersetzungsprozess eintreten. Der Erhalt von Alt- und Totholz trägt damit maßgeblich zum Erhalt und zur Stärkung der Biodiversität bei (vgl. Alt- und Totholzkonzept Baden-Württemberg). Die Umweltzulage Wald fördert auf freiwilliger vertraglicher Basis den Erhalt von Habitatbaumgruppen im Privatwald.
Was wird gefördert?
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Freiwillige vertragliche Waldumweltverpflichtungen zum Erhalt von Habitatbaumgruppen
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Ausgleich von Kosten oder Einkommensverlusten in FFH-Waldlebensraumtypen von Natura 2000-Gebieten
Wer wird gefördert?
Private Waldbesitzer
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
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Waldflächen befinden sich im Eigentum des Antragstellers
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Waldflächen müssen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen, naturnahen Waldwirtschaft gepflegt werden
Wie wird gefördert?
Jährliche Festbetragsfinanzierung: 50 €/ha Natura 2000-Waldlebensraumtypenfläche.
Einmalige Entschädigung des kalkulierten Einkommensverlustes, der aus dem langfristigen Nutzungsverzicht der Habitatbaumgruppe resultiert (Höhe des Betrags ist abhängig von Baumart, Anzahl und Brusthöhendurchmesser der Bäume der Habitatbaumgruppe).
Wer hilft bei Fragen weiter?
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Landratsämter (Untere Landwirtschaftsbehörde)
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www.forstbw.de/landesbetrieb-forstbw/produktedienstleistungen/foerderung
Was soll erreicht werden?
Ziel der forstlichen Förderung ist die nachhaltige Entwicklung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion der Wälder Baden-Württembergs. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung naturnaher Wälder zur Steigerung der Stabilität und ökologischen Leistungsfähigkeit der Wälder, z. B. durch den Umbau labiler Nadelbaumbestände zu stabilen Laubmischbeständen, durch die Pflege von Jungbeständen und durch Bodenschutzkalkungen.
Anhand der Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur werden bislang unzureichend erschlossene Waldstücke für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention und Bewältigung von Schadensereignissen und für die erholungssuchende Bevölkerung besser zugänglich gemacht. Die Förderung der bodenschonenden Holzernte und des Natur- und Artenschutzes im Wald sind weitere wichtige Instrumente zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der Schutzfunktionen der Wälder Baden-Württembergs.
Strukturentwicklungen in der Landwirtschaft führen dazu, dass immer wieder landwirtschaftliche Nutzflächen dauerhaft aus der Produktion fallen. Die Aufforstung dieser Flächen mit standortgerechten, heimischen Laubbaum- und Mischkulturen schafft hochwertige Ökosysteme. Sie sorgt für eine arbeitswirtschaftliche Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe und ermöglicht gleichzeitig eine wirtschaftliche Folgenutzung.
Außergewöhnliche Schadereignisse, wie z. B. Stürme oder Borkenkäferkalamitäten, führen zu einer langfristigen Gefährdung der Waldfunktionen. Durch die Förderung zur Stabilisierung der Holzmärkte und des Wiederaufbaus des forstwirtschaftlichen Potentials wird dieser Gefahr entgegengewirkt.
Was wird gefördert?
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Erstaufforstung
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naturnahe Waldbewirtschaftung
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Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur (Wegeneubau und Wegegrundinstandsetzung, Holzkonservierungsanlagen)
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Soforthilfen nach außergewöhnlichen Schadereignissen im Wald (Beihilfen für Lagerbeschickung, Nasslager und Aufarbeitung)
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ökologische Maßnahmen im Wald (bodenschonende Holzernte, Natur- und Artenschutzmaßnahmen)
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
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Maßnahmen müssen nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ausgeführt werden
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Förderung nur in zusammenhängenden Waldgebieten von mehr als 0,5 ha
Wie wird gefördert?
Projektförderung als Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen – je nach Maßnahme zwischen 20 % und 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Wer hilft bei Fragen weiter?
- Untere Forstbehörde der Landratsämter
- www.forstbw.de/landesbetrieb-forstbw/produktedienstleistungen/foerderung
Was soll erreicht werden?
Die sieben Naturparke in Baden-Württemberg veranschaulichen eindrucksvoll die nachhaltige, umweltangepasste Entwicklung der ländlichen Räume. Ziel der Naturpark-Förderung ist die Steigerung des Erholungswerts der Naturparke unter Sicherung einer vorbildlichen und umweltangepassten Naturausstattung. Hierzu gehört auch die Wiederherstellung, Erhaltung und Entwicklung landschaftsprägender Naturräume, Landschaftselemente und Kulturbauten. Die Naturparke erhalten eine finanzielle Unterstützung zur integrierten Entwicklung dieser herausragenden und sensiblen Naturräume - unter Berücksichtigung oft divergierender Nutzungsansprüche (z. B. von Land- und Forstwirtschaft, Biotop- und Artenschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Tourismus und Trendsport).
Was wird gefördert?
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Infrastruktureinrichtungen für einen umweltangepassten und nachhaltigen Naturtourismus sowie Besucherlenkung
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Investitionen in Aktionen und Studien zur Erhaltung des natürlichen und kulturellen Erbes sowie kulturhistorischer und landschaftsprägender Bauwerke, einschließlich der umgebenden Kulturlandschaft
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Studien zum Naturpark
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Informations-und Sensibilisierungsmaßnahmen
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Qualifizierungen zur Umsetzung des Naturparkplans
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Vermarktungskonzeptionen und Maßnahmen zur Bewerbung regionaler Produkte
Wer wird gefördert?
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juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Landkreise)
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natürliche und juristische Personen des privaten Rechts
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
Maßnahme erfolgt innerhalb eines Naturparks und entspricht der Naturparkplanung
Wie wird gefördert?
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Projektförderung als Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung
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bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Kosten
Wer hilft bei Fragen weiter?
- Geschäftsstellen der Naturparke in Baden-Württemberg
- http://forstbw.de/produkte-dienstleistungen/foerderung/naturparkfoerderung.html
Was soll erreicht werden?
Landwirtschaftliche Betriebe in Baden-Württemberg verfügen über sehr unterschiedliche Strukturen und Produktionsbedingungen. Die Förderung vielfältiger Beratungsangebote soll die Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Entscheidungsfindung und Betriebsführung unterstützen, um Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu erreichen und zu erhalten. Die Beratung unterstützt damit den Wissenstransfer und die Innovation im landwirtschaftlichen Sektor.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Beratungsleistungen aus einem Katalog von Beratungsmodulen in den Bereichen Unternehmensführung, Ökolandbau, Tierhaltung, Pflanzenproduktion, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Biodiversität und Energieeffizienz.
Wer wird gefördert?
Anerkannte Beratungsorganisationen. Die Förderung wird an landwirtschaftliche Betriebe weiter- gereicht.
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
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Anerkennung der Beratungsorganisation und der Beratungskräfte
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Mindestqualifizierung und regelmäßige Weiterbildung der Beratungskräfte
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Durchführung eines Beratungsmoduls aus dem veröffentlichten Katalog
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Beratung von landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmern
Wie wird gefördert?
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Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen
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Fördersatz von 50 % bis 100 % der förderfähigen Kosten
Wer hilft bei Fragen weiter?
- Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Abteilung Landwirtschaft
Was soll erreicht werden?
Diese Maßnahme unterstützt verschiedene Formen der Zusammenarbeit von Akteuren und Akteurinnen in der Land- und Ernährungswirtschaft, im Gartenbau, im Weinbau und in der Forstwirtschaft. Ziel ist die Förderung und Beschleunigung von landwirtschaftlichen Innovationen und deren Überprüfung in Pilotvorhaben. Damit soll die wirtschaftliche Stärkung der Land- und Ernährungswirtschaft, des Gartenbaues, des Weinbaus und der Forstwirtschaft erreicht werden. Darüber hinaus wird in den genannten Sektoren ein wesentlicher Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebe geleistet.
Was wird gefördert?
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die Zusammenarbeit und Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren aus der Praxis sowie aus der Wissenschaft, der Beratung, der Verarbeitung und Vermarktung, den Verbänden und Vereinen und den öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" (EIP). Unterstützt werden Projekte, die der Entwicklung von Innovationen dienen. Diese Projekte können eine Ideen-, Konzept-, Entwicklungs- und Testphase (Pilotphase) umfassen.
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die Zusammenarbeit und damit die Bündelung von Aktivitäten von Akteurinnen und Akteuren im Rahmen der Durchführung von Pilotprojekten. Gefördert wird überwiegend die Erprobung neuer Produkte, Technologien, Verfahren, Konzepte und Dienstleistungen vor der allgemeinen Einführung/Umsetzung hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Machbarkeit, Marktreife und Marktpotenzial.
Gefördert werden laufende Kosten der Zusammenarbeit, die Direktkosten der Projekte und Studien.
Wer wird gefördert?
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Operationelle Gruppe (OPG)
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Projektträger
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
Die Operationelle Gruppe muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
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mindestens zwei Akteure/ Akteurinnen
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Rechtsfähigkeit und Sitz in Baden-Württemberg
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Problem- oder Fragestellung betreffen Baden-Württemberg
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Durchführung eines innovativen Projektes auf Grundlage eines Geschäftsplanes
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Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Akteuren
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Dokumentation der Verfahrensschritte und Ergebnisse
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Veröffentlichung der Ergebnisse
Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Durchführung von Pilotprojekten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
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mindestens zwei Akteure
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Rechtsfähigkeit und Sitz in Baden-Württemberg
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Durchführung in Baden-Württemberg
Wie wird gefördert?
Projektfinanzierung
Wer hilft bei Fragen weiter?
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Abteilung Landwirtschaft
Was soll erreicht werden?
Das Programm unterstützt gute Ideen zur Schaffung von Einkommensalternativen für Frauen im ländlichen Raum, die Berufliches und Familiäres unter einen Hut bringen möchten. Grundsätzlich ist jede Idee förderwürdig. Hauptsache ist, dass entweder eine Marktnische in der Region neu erschlossen oder ein bereits bestehendes Produkt- und Dienstleistungsangebot erweitert und damit Frauenarbeitsplätze geschaffen werden. Frauen, die sich zu einem Netzwerk zusammenschließen, können durch gemeinsames Engagement Kräfte bündeln und damit Einkommensquellen erschließen oder Kosten verringern.
Was wird gefördert?
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Existenzgründungen und Unternehmenserweiterungen
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Neu gegründete Netzwerkorganisationen
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Kurse, Workshops und Coachings
Wer wird gefördert?
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Frauen im Ländlichen Raum
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Neu gegründete Netzwerkorganisationen
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Kurse, Workshops und Coachings
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
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Existenzgründungen und Unternehmenserweiterungen: Die Zuwendungsempfängerin muss einen Geschäftsplan vorlegen und eine dem Projekt dienliche berufliche Vorbildung nachweisen
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Netzwerkorganisationen: Eine Satzung oder eine vergleichbare wirtschaftliche Vereinbarung sowie eine Stellenbeschreibung für die zu beschäftigende Projektkoordinatorin muss vorliegen
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Kurse, Workshops, Coachings: Ein Konzept mit den geplanten Fachinhalten sowie den Unterrichtseinheiten und dem Einsatz fachkundiger Referentinnen und Referenten sowie eine Teilnehmerinnenliste muss vorliegen
Wie wird gefördert?
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Existenzgründungen: bis zu max. 40 % der zuschussfähigen Ausgaben, max. 120.000 € Zuschuss
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neugegründete Netzwerkorganisationen: degressiv gestaltete Zuschüsse zu den Personal- und Sachausgaben bis zu max.:
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50 % im 1., 2. und 3. Jahr
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25 % im 4. Jahr
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15 % im 5. Jahr
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Kurse, Workshops, Coachings: bis zu max. 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
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In LEADER-Gebieten ist der Zuschusssatz um jeweils 10 % erhöht.
Wer hilft bei Fragen weiter?
- Regierungspräsidien
- www.frauen.landwirtschaft-bw.de
LEADER ist ein Instrument zur Stärkung und Weiterentwicklung der ländlichen Räume. Da es sich bei LEADER um ein Kulissenprogramm handelt, ist Förderung nur in sogenannten Aktionsgebieten möglich. Aktionsgebiete sind kleinere zusammenhängende Gebiete, die aus ganzen Gemeinden oder Gemarkungen bestehen und unter geographischen, wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten eine Einheit bilden. Die LEADER-Aktionsgebiete werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens bestimmt.
Jedem Aktionsgebiet steht eine lokale Aktionsgruppe vor, die sich aus Vertretern der Kommunen sowie des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens zusammensetzt. Diese Gruppe erstellt eine gebietsbezogene und multisektorale Entwicklungsstrategie und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Da sich LEADER durch einen so genannten „Bottom-Up-Ansatz“, also einen Projektansatz „von unten nach oben“, auszeichnet, beschließt allein die Aktionsgruppe über die Förderung von Projekten auf Grundlage ihres Regionalen Entwicklungskonzeptes.
LEADER hat in Baden-Württemberg die Erhaltung des ländlichen Raumes als attraktiven Lebens- und Wirtschaftsraum sowie gleichwertiger Lebensbedingungen in Stadt und Land zum Ziel. Ergänzt wird das Spektrum durch die Förderung von Vorhaben zur Stärkung der Kulturarbeit und von Kulturschaffenden im ländlichen Raum. Dem LEADER-Gedanken entsprechend werden auch Kooperationstätigkeiten gefördert, z. B. der Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit Aktionsgruppen im Inland und im europäischen Ausland. Um die vielfältigen Maßnahmen zu initiieren, zu koordinieren und zu begleiten, wird in jedem Aktionsgebiet eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Förderung der Geschäftsstellen ist ebenfalls Teil des LEADER-Programms.
Der Erhalt und die Stärkung des Ländlichen Raums ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Daher wird dieser bürgerinitiierte und regionale Entwicklungsansatz bei der Umsetzung von privaten Vorhaben zusätzlich mit Landesmitteln aus dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) unterstützt.
LEADER-Gebiete
Die Auswahl der LEADER-Aktionsgebiete ist durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz festgelegt
Was wird gefördert?
- Vorrangig Maßnahmen der ELER-Priorität „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ der ELER-Verordnung
- Einrichtung und Betrieb einer LEADER-Geschäftsstelle und von Sensibilisierungsmaßnahmen
- Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsvorhaben zwischen LEADER-Aktionsgruppen im Rahmen der gebietsübergreifenden (innerhalb Deutschlands) und transnationalen Zusammenarbeit
- Vorhaben der Förderprogramme Landschaftspflegerichtlinie (B-E) und Innovative Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum
Wer wird gefördert?
Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Einrichtung einer durch Ausschreibung ermittelten und durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz genehmigten LEADER-Aktionsgruppe
- Die Maßnahme entspricht den Zielen des regionalen Entwicklungskonzepts des LEADER-Gebietes
Wie wird gefördert?
Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen
- Kommunale Vorhaben: bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten (unter 1 Mio. €)
- Kommunale Vorhaben zu privat-gewerblichen und privat-nichtgewerblichen Konditionen: bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten (unter 1 Mio. €)
- Private Vorhaben: bis zu 95 % der zuwendungsfähigen Kosten, bei privat-gewerblichen Vorhaben max. 200.000 € innerhalb von 3 Jahren (De-minimis-Reglung der EU)
- Nicht-investive private Vorhaben im Bereich Kunst und Kultur: bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten
- Private Vorhaben, die den Zielen der Priorität 1 bis 6 der ELER-VO entsprechen: bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten. Nationale öffentliche Kofinanzierung wird vom Zuwendungsempfänger sichergestellt
Wer hilft bei Fragen weiter?
- Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
- Regierungspräsidien
- www.leader.baden-wuerttemberg.de