Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter nehmen zur Unterstützung in der Landwirtschaft in Baden-Württemberg eine wichtige Rolle ein. Am 11. September 2020 tritt die von der Landesregierung erlassene Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen von SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Saisonarbeit in der Landwirtschaft (Corona-Verordnung Saisonarbeit Landwirtschaft – CoronaVO Saisonarbeit Landwirtschaft) in Kraft. Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema zusammengestellt.
Hinweise des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg - Fragen und Antworten
Nein, die Verordnung gilt nur in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen auch Saisonarbeitskräfte beschäftigt werden. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen gelten darüber hinaus nur für die Dauer des Einsatzes von Saisonarbeitskräften.
Diese Vorgaben (§§ 4 bis 6) gelten nur für Betriebe mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen oder Saisonarbeitern.
Es wird jedoch empfohlen, beispielsweise entsprechende Testungen auch in Betrieben mit weniger als zehn Saisonarbeitskräften durchzuführen.
Für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sind damit saisonale Arbeitskräfte gemeint, die zu diesem Zweck mehrwöchig ununterbrochen in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Baden-Württemberg beschäftigt sind. Demnach gelten Hilfskräfte aus der Familie, der Nachbarschaft oder dem Bekanntenkreis nicht als Beschäftigte bzw. Saisonarbeitskräfte im Sinne der CoronaVO Saisonarbeit Landwirtschaft.
Grundsätzlich sind Testungen nur in landwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern in oben genanntem Sinn verpflichtend, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen für eine Testung bestehen. Es müssen sich alle Beschäftigten, d.h. nicht nur die Saisonarbeitskräfte einer Testung unterziehen, bevor sie erstmalig eine Tätigkeit in dem Betrieb aufnehmen.
Sind die Beschäftigten bereits länger als 14 Tage vor dem Inkrafttreten der Testpflicht (also vor dem 4. September 2020) im Betrieb tätig, ist keine Testung erforderlich. Auch wenn ein Nachweis für IgG-Antikörper gegen den Coronavirus erbracht werden kann, ist eine Testung entbehrlich. Das örtliche Gesundheitsamt kann weiter auf Antrag des für den landwirtschaftlichen Betrieb Verantwortlichen Ausnahmen von der Testpflicht für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs gewähren, wenn die tatsächliche Umsetzung eines spezifischen Hygienekonzepts nachgewiesen wird, das es erlaubt, von der Pflicht zur Testung abzuweichen.
Nein, diese ist freiwillig. Sie wird allerdings aus fachlicher Sicht empfohlen.
Die Vorschrift sieht kein Zutrittsverbot für die Wohnstätte und damit auch nicht für das bloße Durchqueren der Betriebsstätte zum Aufsuchen der Wohnstätte vor.
Unabhängig davon können die Beschäftigten bis zum Vorliegen eines positiven Testergebnisses die Betriebsstätten betreten.
Der Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebs ist für die Organisation und Finanzierung verantwortlich, soweit dies nicht anderweitig gewährleistet ist.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass für den Fall, dass hierfür Kosten anfallen, die Kosten nicht auf die Mitarbeiter abgewälzt werden können.
Da die Wohnstätte der Beschäftigten nicht zur Betriebsstätte zählt, ist § 3 der CoronaVO Saisonarbeit Landwirtschaft (Vorgaben zur Mund-Nasen-Bedeckung) dort nicht relevant.