Diese Seite beinhaltet eine Zusammenstellung von wichtigen Themen und Fragen aus den Bereichen Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur 12. CoronaVO.
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der anstehenden Weihnachtsfeiertage und dem Jahreswechsel zu Verzögerungen bei der Beantwortung von Bürgeranfragen kommen kann.
FAQ zum Verbraucherschutz
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Verbraucherschutz, die an das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gerichtet wurden:
Das Coronavirus Covid-19 kann nach derzeitigem Kenntnisstand nicht durch Lebensmittel oder bei Verwendung von Gegenständen des täglichen Bedarfs übertragen werden, sofern Sie die allgemeinen Empfehlungen zur persönlichen Hygiene einhalten.
Generell sollten Sie beim Umgang mit Lebensmitteln die allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und die Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln beachten. Da die Viren hitzeempfindlich sind, kann das Infektionsrisiko durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich weiter verringert werden.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat Fragen und Antworten im Zusammenhang mit dem Risiko einer Infektion durch Lebensmittel (PDF) zusammen gestellt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch hier: Bundesinstitut für Risikobewertung zur möglichen Übertragung durch Lebensmittel und Gegenstände
Die Antwort auf diese Frage ist klar: Nein! Nahrungsergänzungsmittel können generell weder Erkrankungen verhindern noch heilen. Sie sind Lebensmittel und dienen dazu, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Demensprechend dürfen sie auch keine arzneiliche Wirkung haben. Darüber hinaus gibt es keine wissenschaftlichen Studien, die eine Wirksamkeit von bestimmten Pflanzen, Vitaminen oder Mineralstoffen gegen COVID-19 beweisen. Wenn Studien zitiert sind, beziehen sich diese auf andere Viren. Dennoch nutzen schwarze Schafe und Betrüger insbesondere im Onlinehandel die Verbraucherängste im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie aus und preisen Nahrungsergänzungsmittel mit verbotenen Heilversprechen an.
Mehr zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite des CVUA Karlsruhe
Eine Übertragung des Coronavirus Covid-19 über die Trinkwasserversorgung kann nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden.
Weitere Informationen zu Alltagsfragen für Verbraucher finden Sie bei der Verbraucherzentrale:
www.verbraucherzentrale.de
FAQ zu Reisen und Veranstaltungen
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der am häufigsten gestellten Fragen zu den Themen Reisen und Veranstaltungen, die an das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gerichtet wurden:
Bei der Rückreise nach Deutschland gibt es Regelungen zu Corona-Tests und Quarantäne zu beachten. Genaue Informationen dazu finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Rechte von Verbrauchern im Reiserecht danach zu unterscheiden sind, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschal- oder Individualreise handelt. Einen Überblick zu den möglichen Ansprüchen im Reiserecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus gibt auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.
Zunächst sollten Verbraucher prüfen, ob es sich bei ihrer geplanten Reise um eine Pauschalreise handelt. Denn für Pauschalreisen gelten europaweit einheitliche Regelungen. Um eine Pauschalreise handelt es sich insbesondere, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen, zum Beispiel Flug und Hotel gebucht werden. Zu den Pauschalreisen zählen aber auch Kreuzfahrten und Tagesreisen, die mehr als 500 Euro kosten. Weitere Informationen dazu gibt es beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ).
Außerdem sollten Verbraucher prüfen, ob für das geplante Reiseziel eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht, denn dann können sich unter Umständen Ansprüche auf kostenlose Stornierung oder Umbuchung der Pauschalreise ergeben. Dazu informiert das Auswärtige Amt.
Über weitere Rechte der Verbraucher, wenn z.B. der Reiseveranstalter selbst die Pauschalreise absagt oder es zu gravierenden Änderungen im Reiseablauf kommt, informiert auch das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ).
Für Individualreisen, also wenn Verbraucher z.B. einen Flug und ein Hotel bei verschiedenen Anbietern gebucht und bezahlt haben, gilt grundsätzlich der jeweilige Vertrag samt Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) und damit andere Regelungen als bei Pauschalreisen. Diese Verträge müssen grundsätzlich individuell geprüft werden. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn Verbraucher z.B. einen Flug oder eine Hotelzimmerbuchung stornieren wollen, zeigt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) auf.
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass die Airline selbst den Flug annulliert. Dann stellt sich vielen Verbrauchern die Frage, ob sie z.B. den Ticketpreis erstattet bekommen oder ob die Airline die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, zum Beispiel durch eine Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen anderen Zeitpunkt, anbieten muss. Dazu bietet das Europäische Verbraucherzentrum weitere Informationen.
Außerdem können bei Verbrauchern Fragen aufkommen zu Entschädigungsansprüchen bei Flugreisen, z.B. bei großer Flugverspätung, Annullierung (s.o.) oder Überbuchung des Flugs. Grundvoraussetzung ist, dass entweder der Abflug- oder der Zielort innerhalb der EU liegen. Je nach Flugdistanz kann dieser Anspruch bis zu 600 Euro betragen. Weitere Informationen zu diesen Rechten bietet das Verbraucherportal Baden-Württemberg.
Sollte es bei Flugreisen zu Streitigkeiten mit der Fluggesellschaft kommen, haben Passagiere die Möglichkeit einer kostenlosen außergerichtlichen Streitbeilegung. Für zahlreiche Fluggesellschaften ist die unabhängige Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) zuständig. Für die übrigen Unternehmen ist die Schlichtungsstelle beim Bundesjustizamt zuständig. Weitere Informationen zur Verbraucherschlichtung allgemein bietet auch das Verbraucherportal Baden-Württemberg.
Der Bundesrat hat am 15.05.2020 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt, wonach bei Corona-bedingter Absage einer Kulturveranstaltung die Veranstalter den Ticketinhabern statt der Rückerstattung des Kaufpreises Gutscheine in Höhe des ursprünglichen Eintrittspreises ausstellen dürfen. Dies gilt für alle Tickets und Nutzungsberechtigungen, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Genauere Informationen über Ihre Rechte als Verbraucher finden Sie bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.
Von der Erstattung der Ticketpreise zu unterscheiden sind weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden sind, beispielsweise für eine Hotelübernachtung oder einen Mietwagen.
Wurden Ticket, Hotel und Anreise als Pauschalreise gebucht, das heißt als Gesamtpaket bei einem Anbieter gekauft, können Verbraucher bei Absage der Veranstaltung von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten. Weitere Informationen dazu bietet das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ, s.o.).
Liegt eine individuelle Reise, also mehrere getrennte Buchungen vor, hat der Veranstalter die ggf. anfallenden Stornierungskosten nicht zu erstatten.
Allerdings bietet die Deutsche Bahn – abweichend von der rechtlichen Verpflichtung – ihren Kunden die kostenfreie Erstattung der Fahrkarten an, wenn wegen des Coronavirus der Reiseanlass entfällt.
Wer Tickets dagegen zurückgeben möchte, obwohl die Veranstaltung stattfindet, ist auf Kulanz der Veranstalter angewiesen.
Falls beim Kauf von Eintrittskarten eine Rücktrittsversicherung abgeschlossen wurde, sind in den Versicherungsbedingungen die Rechte sowie die Kostenerstattung bei Rücktritt geregelt. In der Regel zählt hierzu die unerwartete Erkrankung des Karteninhabers.
Kann der Verbraucher nicht an der Veranstaltung teilnehmen, beispielsweise aufgrund einer Ansteckung mit dem Coronavirus oder aufgrund einer angeordneten häuslichen Isolation, haben Betroffene nur dann einen Anspruch auf Rückzahlung der Eintrittspreise, wenn sie eine Rücktrittsversicherung abgeschlossen haben, die diesen Fall abdeckt. Alle anderen Verbraucher können versuchen, im Wege der Kulanz eine Erstattung zu erhalten.
- Beratung durch das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland
- Beratung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.
- Schlichtungsstellen in Deutschland für Fernreisen und Nahverkehr
- Schlichtungsstellen in Deutschland für weitere Branchen
FAQ zur Landwirtschaft und Tierhaltung
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der am häufigsten gestellten Fragen zu den Themen Landwirtschaft und Tierhaltung, die an das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gerichtet wurden:
Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können sowohl auf dem Landweg als auch mit dem Flugzeug ohne die bisherigen Beschränkungen nach Deutschland einreisen. Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können im Rahmen der geltenden Einreisebestimmungen einreisen. Informationen zu Vorgaben, die mit der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften verbundenen sind, sind dem Konzeptpapier „Saisonarbeiter in der Landwirtschaft im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zu entnehmen.
Der Betrieb des Einzelhandels ist zulässig. Zum Einzelhandel gehört auch die Verkostung zur Probe der zum Verkauf stehenden Ware ohne längere Verweildauer, wie beispielsweise Vinotheken. Diese können weiter geöffnet bleiben. Für Weinproben gelten die Regelungen der CoronaVO zu Veranstaltungen.
Ob eine Vinothek über eine Konzession als Schank- und Speisewirtschaft verfügt und damit als Gastgewerbe im Sinne der CoronaVO anzusehen ist, muss im Einzelfall vor Ort entschieden werden. Sollte dies der Fall sein, so gelten die für das Gastgewerbe in der CoronaVO formulierten Regelungen.
Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung sind zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist.
Die Jägerprüfung ist als staatliche Prüfung zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Für staatliche Prüfungen ist der Testnachweis nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Während einer Prüfung gilt nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Wer Angebote der außerschulischen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. In geschlossenen Räumen müssen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
Alle notwendigen Arbeiten in der Imkerei sind auch jetzt möglich. Zu den notwendigen Maßnahmen gehört die Bienenzucht ebenso, wie das Wandern mit Bienenvölkern in die Tracht innerhalb von Deutschland. Anders verhält es sich mit Wanderbewegungen in Risikogebiete anderer europäischer Länder. Bitte informieren Sie sich vor Fahrtantritt über die jeweiligen Regelungen vor Ort. Bitte beachten Sie beim Wandern mit Bienenvölkern, das gemäß § 5 Abs. 1 Bienenseuchenverordnung Bescheinigungen erforderlich sind mit denen bestätigt wird, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Diese Bescheinigungen sind erforderlich, sobald der Stadt- oder Landkreis, in dem die Bienenvölker gehalten werden, verlassen wird.
Bei wissenschaftlichen Untersuchungen war eine Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf landwirtschaftliche Nutztiere nicht möglich. Eine Übertragung auf Heimtiere ist nicht völlig auszuschließen. Es gibt Berichte, dass der Erreger in Einzelfällen von infizierten Menschen auf bestimmte Heimtiere übertragen worden sein soll. Dabei ist noch unklar, ob die Tiere nur Träger des Virus sind oder sich selbst angesteckt haben. In wissenschaftlichen Studien konnten dagegen Frettchen mit dem Erreger infiziert werden und von diesen erfolgte eine Übertragung auf nicht infizierte Artgenossen. Es gibt jedoch bisher keine Hinweise, dass sich Menschen bei Tieren anstecken können. In Haushalten mit infizierten Personen geht das Ansteckungsrisiko von diesen Personen aus und nicht von den Heimtieren.
Mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte Personen sollen engen Kontakt mit Hunden, Katzen und Frettchen vermeiden, um das Virus nicht auf diese zu übertragen. Sofern Hunde und Katzen von infizierten Personen Atemwegserkrankungen oder Fieber entwickeln, sollten die Tiere tierärztlich untersucht und behandelt werden. Diese Krankheitssymptome sind jedoch nicht spezifisch für eine SARS-CoV-2-Erkrankung, sondern können von unterschiedlichen Krankheiten herrühren. Als Vorsichtsmaßnahme sollten diese Tiere so gehalten werden, dass keine Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten möglich ist. So sollte der freie Auslauf von Katzen in Haushalten, in denen Menschen mit dem Virus infiziert oder daran erkrankt sind, nicht mehr gewährt werden.
Im Umgang mit diesen Tieren sind die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten (Händewaschen vor und nach Kontakt mit den Tieren, insbesondere bei infizierten Personen das Gesicht nicht ablecken lassen und keinen zu engen Kontakt mit den gehaltenen Tieren pflegen, um eine Virusübertragung auf diese zu verhindern).
Es gibt bisher keine Erkenntnisse, dass das Virus SARS-CoV-2 von Tieren auf Menschen übertragen wird. In einer wissenschaftlichen Untersuchung des Friedrich-Loeffler-Instituts konnten Schweine und Hühner nicht damit infiziert werden. Lebensmittel tierischer Herkunft können daher weiterhin unbedenklich verzehrt werden.
In Einzelfällen soll das Virus jedoch von infizierten Menschen auf deren Heimtiere übertragen worden sein. Betroffen sind Hunde und Katzen. Frettchen sind nach einer wissenschaftlichen Studie des Friedrich-Loeffler-Instituts für den Erreger empfänglich und infizierte Frettchen können nicht infizierte Artgenossen anstecken. Menschen, welche sich mit dem Virus SARS-CoV-2 angesteckt haben, sollten daher sehr engen Kontakt mit ihren Tieren vermeiden und sich insbesondere nicht im Gesicht durch Hunde ablecken lassen. Zudem sollten Sie ihre Hände vor und nach dem Kontakt mit ihren Tieren waschen. Die Übertragungswege erfolgen somit von infizierten Menschen auf ihre Tiere. In derartigen Haushalten stellen die infizierten Menschen das Ansteckungsrisiko dar und nicht die Heimtiere.
Bezüglich Covid-19 gibt es bei Tieren keine Beschränkungen beim grenzüberschreitenden Verbringen. Es müssen jedoch weiterhin die Tiergesundheitsanforderungen beim grenzüberschreitenden Verbringen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, beim Im- und Export sowie im Reiseverkehr eingehalten werden.
Des Weiteren sind die stets aktuellen Regelungen zum Grenzverkehr zu beachten.