Minister Peter Hauk MdL: „Mit der Anhebung des zulässigen Trockensubstanzgehalts für Rindergülle sorgen wir für mehr Entscheidungsfreiheit bei den landwirtschaftlichen Betrieben in Baden-Württemberg“
Angepasste Vorgabe für Rindergülle zur bodennahen Ausbringung auf Grünland ab 1. Februar 2025
„Die landwirtschaftlichen Betriebe in Baden Württemberg brauchen mehr Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum. Daher nutzen wir auf Landesebene den uns zur Verfügung stehenden Spielraum, um Ausnahmen zu definieren. Beim bundeseinheitlichen Düngerecht gemäß Düngeverordnung (DüV) nutzen wir daher unsere Möglichkeit und erlauben Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutter gemäß § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung. Neu ist die Anpassung beziehungsweise die Anhebung des maximal zulässigen Trockensubstanzgehalts für Rindergülle von zwei Prozent Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) auf 4,6 Prozent TS-Gehalt“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Montag (23. September) in Stuttgart.
Fest steht, dass ab dem 1. Februar 2025 flüssige organische Düngemittel (inkl. Gärreste) auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen. Breitverteilung ist im Grünland ab 2025 bis auf zu genehmigende Ausnahmen daher grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Der neue Trockensubstanzgehalt in der Rindergülle in Höhe von 4,6 Prozent ist einzuhalten, sofern man von einer der Ausnahmeregelungen gemäß § 6 Absatz 3 DüV Grebrauch machen möchte.
„Um noch mehr Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum im Düngebereich zu schaffen, habe ich mich im Rahmen der vergangenen Agrarminsterkonferenz mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die aktuelle Stoffstrombilanzverordnung außer Kraft gesetzt und nach Auskunft des Bundeslandwirtschaftsministeriums keine Nährstoffbilanzverordnung in dieser Legislaturpersiode mehr erlassen werden soll. Wir nehmen den Bund hier beim Wort. Der Bund hat zugesgt die Abschaffung der Stoffstrombilanzverordnung zeitnah zu vollziehen. Darüber hinaus setze ich mich weiterhin dafür ein, die Aufzeichnungsfrist nach dem Aufbringen von Düngemitteln zu verlängern. Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen im Bereich der Düngung erheblich entlastet werden. Der Bundesminister hat Bürokratieabbau versprochen, hier muss er jetzt handeln“, forderte Minister Hauk.
Hintergrundinformationen
Die Bundesregierung hat zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen entsprechende Verfahren in der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 festgelegt, dies betrifft unter anderem die streifenförmige, bodennahe Gülleaufbringung. Bei dieser Verpflichtung befinden wir uns seit 2017 in einer langjährigen Übergangsfrist. Auch Baden-Württemberg ist an die bundesgesetzlichen Vorgaben gebunden. Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige organische Düngemittel einschließlich Gärreste auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Breitverteilung ist im Grünland ab 2025 bis auf zu genehmigende Ausnahmen nicht mehr zulässig.
Insgesamt sind jedoch folgende Ausnahmen gemäß § 6 Abs.3 DüV ab 2025 auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau vorgesehen, von denen die Betriebe Gebrauch machen können:
- Ausnahmen auf Grund naturräumlicher Besonderheiten, beispielsweise bei stark geneigten Flächen,
- Ausnahmen auf Grund agrarstruktureller Besonderheiten, beispielsweise bei kleinen Betrieben bis 15 ha Fläche, Streuobstwiesen, Kleinflächen oder reinen Weideflächen,
- andere Verfahren zur Gülleaufbringung, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen bei der Aufbringung führen.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann abweichend von § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DüV genehmigen, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Verfahren führen. Möglich sind derzeit, neben der Ansäuerung flüssiger Wirtschaftsdünger, die Verdünnung von flüssigen Wirtschaftsdüngern unter einen vorgegebenen Trockensubstanz-Gehalt (TS-Gehalt) Bis jetzt konnten verdünnte Wirtschaftsdünger bis zu einem TS-Gehalt weniger als zwei Prozent von der bodennahen Ausbringung ausgenommen werden. Um den Betrieben mehr Handlungsspielraum einzuräumen wird dieser, im Rahmen der Ausnagmegenehmigung einzuhaltende, maximal zulässige Trockenmassegehalt für Rindergülle in Baden-Württemberg angepasst von zuvor zwei Prozent TS-Gehalt auf 4,6 Prozent TS-Gehalt.