Landwirtschaft

Bundesrat nimmt neue Regeln der GAP-Direktzahlungen-Verordnung an

Änderungen bei Öko-Regelungen und Gekoppelten Tierprämien für das Antragsjahr 2025

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Mit der am 22. November 2024 vom Bundesrat verabschiedeten Vierten Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gelten ab dem Antragsjahr 2025 folgende Änderungen und Vereinfachungen.

Öko-Regelungen:

  • Durch den Wegfall der Verpflichtung zur Erbringung von mindestens 4 % GLÖZ 8-Nichtproduktiven Flächen können ab dem Antragsjahr 2025 bei der Öko-Regelung ÖR1a „Nichtproduktive Flächen auf Ackerland“ anstatt 6 % jetzt bis zu 8 % des förderfähigen Ackerlands des Betriebs als nichtproduktive Flächen beantragt werden. Wie bereits 2024 wird bei Betrieben mit mehr als 10 ha förderfähigem Ackerland die Prämie der ersten Stufe (1.300 Euro/ha) für bis zu 1 ha begünstigungsfähiger ÖR1a-Fläche gezahlt, auch wenn diese mehr als 8 % der förderfähigen Ackerfläche des Betriebs ausmacht. Neben einer Selbstbegrünung ist weiter die Ansaat einer Begrünung zulässig, die jedoch bei Aussaat nach dem 1. Januar 2025 aus einer Saatgutmischung mit mindestens fünf krautartigen zweikeimblättrigen Arten bestehen muss, um mehr Vielfalt im Falle einer Begrünung im Sinne einer ökologischen Aufwertung sicher zu stellen.
  • Bei der Öko-Regelung ÖR1d „Altgrasstreifen oder -flächen auf Dauergrünland“ wird zur Erhöhung der Attraktivität und analog zur ÖR1a unabhängig von der prozentualen Staffelung der Prämienhöhe ab dem Jahr 2025 für bis zu 1 ha Altgrasfläche die Prämie der ersten Stufe (900 Euro/ha) bezahlt, auch wenn diese mehr als 6 % der förderfähigen Dauergrünlandfläche des Betriebs ausmacht. Anders als bei ÖR1a gilt dies auch für Betriebe mit 10 ha förderfähigem Dauergrünland oder weniger. Außerdem sind Altgrasflächen bis 0,3 ha auch dann begünstigungsfähig, wenn sie mehr als 20 % einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Weiterhin wird bei der ÖR1d klargestellt, dass die Altgrasfläche das ganze Jahr über nicht gemulcht werden darf, d. h. es darf ganzjährig keine Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses vorgenommen werden. Dies entspricht bereits dem Verständnis der bisherigen Regelungen und dient der Klarstellung. Wichtig ist auch, dass wie seither nicht grundsätzlich in jedem Jahr eine Nutzung der Fläche ab dem 1. September erfolgen muss.
  • Bei der Öko-Regelung ÖR2 „Vielfältige Hauptfruchtarten“ wurden zusätzliche Hauptfruchtgruppierungen aufgenommen, um insbesondere den vielseitigen Anbau von Leguminosen, von Mischkulturen und den kleinflächigen Anbau von Gemüse zu honorieren. So wird bei der seitherigen Hauptfruchtart „Leguminosenmischkultur“ ab 2025 zwischen der Hauptfruchtart „Großkörnige Leguminosenmischkulturen“ (z. B. Ackerbohnen-Erbsen-Gemenge) und der Hauptfruchtart „Feinkörnige Leguminosenmischkulturen“ (z. B. Klee-Luzerne-Gemisch) unterschieden und die seitherige Hauptfruchtart „Sonstige Mischkulturen“ wird aufgeteilt in die zwei Hauptfruchtarten „Sommermischkulturen“ und „Wintermischkulturen“. Neu hinzu kommt die Hauptfruchtart „Beetweiser Anbau von mindestens fünf verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen“. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von mindestens fünf Hauptfruchtarten gilt für die ÖR2 auch dann als erfüllt, wenn der Anteil des beetweisen Anbau mindestens 40 % des förderfähigen Ackerlands (einschl. Konditionalitäts-Landschaftselemente) mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlands des Betriebs einnimmt und gleichzeitig der Mindestanteil von 10 % Leguminosen erfüllt wird.
  • Sollen Agroforst-Gehölzstreifen für die ÖR3 „Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland“ beantragt werden, so entfällt die Mindestbreite für die Gehölzstreifen. Ein Abstand zum Rand der Fläche ist nur noch erforderlich, wenn die Fläche an Wald oder bestimmte Landschaftselemente angrenzt. Abweichungen bei Abstandsregelungen sind unschädlich, solange die Vorgaben auf der überwiegenden Länge eingehalten werden. Der maximale Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Acker- oder Dauergrünlandfläche wird von 35 % auf 40 % angehoben.
  • Bei der Öko-Regelung ÖR4 „Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs“ werden zukünftig auch Dam- und Rotwild in Gehegehaltung bei der Berechnung der Rauhfutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt.
  • Bei der Öko-Regelung ÖR6 „Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebs ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln“ wurde klargestellt, dass auch Hirse und Pseudogetreide (z.B. Amarant, Buchweizen, Quinoa) zu den förderfähigen Sommerkulturen gehören. Außerdem wurde Tabak bei den förderfähigen Sommerkulturen aufgenommen.

Gekoppelte Direktzahlungen (Tierprämien):

  • Erhöhung von Prämien bei gekoppelten Direktzahlungen: Auf der Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme der gekoppelten Direktzahlungen werden die geplanten Einheitsbeträge für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen für die Antragsjahre 2025 und 2026 gegenüber den bisher geplanten Einheitsbeträgen jeweils um rund 10 % erhöht werden. Dies soll dazu beitragen, die ökologisch wertvollen Bewirtschaftungsweisen weiter zu stabilisieren und die dafür reservierten Mittel besser auszuschöpfen.
  • Streichung der Regelung zur Stichtagsmeldung bei der Zahlung für Mutterschafe und –ziegen: Damit entfällt ab 2025 die seither durch die sogenannte Stichtagsregelung festgelegte Obergrenze für die Anzahl der förderfähigen Tiere.
  • Streichung der Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige Tiere bei der Zahlung für Mutterschafe und –ziegen: Mit der Streichung soll eine Vereinfachung für Verwaltung und Landwirte erreicht werden. Entsprechende Aufzeichnungen und Kontrollen entfallen. Jedoch ist weiter Fördervoraussetzung, dass es sich bei den beantragten Tieren um Tiere handelt, die als Muttertiere in Frage kommen.

Darüber hinaus gibt es ab dem Jahr 2025 weitere wichtige Änderungen:

  • Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit: Bislang galt der zweijährliche Turnus zur Erbringung der Mindesttätigkeit lediglich für GLÖZ 8-Flächen sowie Flächen, die den Öko-Regelungen ÖR 1a/ÖR1b/ÖR1c unterliegen. Dieser Turnus wird nun zur Vereinheitlichung auch für andere Ackerland-, Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden, von einem auf zwei Jahre erhöht. Damit ist es möglich, die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche, also das Mähen und Abfahren des Aufwuchses, die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses, die Aussaat zum Zwecke einer Begrünung beziehungsweise die Pflegemaßnahme an einer Dauerkultur auch nur in jedem zweiten Jahr bis spätestens 15. November durchzuführen.
  • Nutzungskonzept für Agroforstsysteme: Ab dem Antragsjahr 2025 ist es nicht mehr erforderlich, zusammen mit der Erstbeantragung ein genehmigtes Nutzungskonzept bei der unteren Landwirtschaftsbehörde einzureichen. Es wird empfohlen, trotzdem vor der erstmaligen Beantragung oder bei einer Änderung des Agroforstsystems rechtzeitig mit der zuständigen ULB Kontakt aufzunehmen, um die Förderfähigkeit dieser Fläche zu klären.
  • Förderfähige Fläche bei Agri-Photovoltaik-Anlagen: Mit der Aufhebung der Beschränkung der Förderung auf 85 % der Fläche bei Agri-Photovoltaik-Anlagen ist – abhängig vom ermittelten Umfang der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung auf der betreffenden Fläche –auch ein geringerer Abzug als 15 % der Fläche und damit eine höhere Förderung möglich. Auch hier wird empfohlen, vor der erstmaligen Beantragung oder bei einer Änderung rechtzeitig mit der zuständigen untere Landwirtschaftsbehörde Kontakt aufzunehmen, um die Förderfähigkeit der Fläche zu klären.

Die Veröffentlichung der Verordnungen ist für Ende Dezember vorgesehen, so dass die Änderungen für das Antragsjahr 2025 zum 1. Januar 2025 in Kraft treten können.