Landwirtschaft

Erweiterte Gewässerabstände bei Düngung relevant

Traktor auf dem Feld

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz informiert über Cross Compliance. Erweiterte Gewässerabstände sind bei Düngung mit stickstoffhaltigen Stoffen in ausgewiesenen eutrophierten Gebieten für Cross Compliance relevant.

Mit der baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete) wurden mit Nitrat belastete Gebiete und Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Phosphat (eutrophierte Gebiete) ausgewiesen. In diesen eutrophierten Gebieten sind bei der Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln erweiterte Abstände zu Gewässern vorgeschrieben, die sowohl phosphathaltige als auch stickstoffhaltige Stoffe betreffen.

Da die Nitrat-Richtlinie auf die Vermeidung der Eutrophierung der Gewässer durch Stickstoffverbindungen abzielt, ist die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel entgegen der folgenden Vorgaben in eutrophierten Gebieten auch immer ein Verstoß gegen die Cross Compliance Verpflichtungen.

Demnach sind in den eutrophierten Gebieten auf allen Flächen entlang von Gewässern mindestens 5 m Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen Gewässers einzuhalten. Beim Einsatz von Geräten mit genauer Düngerablage (Arbeitsbreite = Streubreite, z.B. Schleppschlauch oder Mineraldüngerstreuer mit Grenzstreueinrichtung) beträgt der Mindestabstand zur Böschungsoberkante 1 m. Innerhalb eines Abstandes von 1 m zur Böschungsoberkante besteht ein absolutes Aufbringungsverbot.

Auf hängigen Flächen zu Gewässern erhöhen sich die Abstände für ein absolutes Aufbringungsverbot von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln wie folgt:

  • Abstand von 5 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 Prozent im 20 Meter Bereich (beim Einsatz von Geräten mit genauer Düngerablage 3 m),
  • Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 Prozent im 20 Meter Bereich.

Zusätzlich gelten auf Ackerflächen mit Hangneigung zu Gewässern

  • innerhalb eines Abstandes von 5 (3) m bis 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent im 20 Meter Bereich,
  • innerhalb eines Abstandes von 10 m bis 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent im 20 Meter Bereich

folgende besondere Anforderungen:

  • Auf unbestellten Ackerflächen sind die oben genannten Stoffe vor der Aussaat oder Pflanzung sofort einzuarbeiten. Bei Flächen mit einer Hangneigung von 15 Prozent und größer innerhalb von 30 m zur Böschungsoberkante, gilt dies auf der gesamten Ackerfläche des Schlages.
     
  • Auf bestellten Ackerflächen:
    • Bei Reihenkulturen (Reihenabstand von 45 cm und mehr) sind diese Stoffe sofort einzuarbeiten, sofern keine entwickelte Untersaat vorhanden ist.
    • Bei allen anderen Kulturen muss eine hinreichende Bestandsentwicklung vorliegen oder
    • die Fläche muss mit Mulchsaat oder Direktsaat bestellt worden sein.

Anschaulich illustriert sind die oben genannten Anforderungen im „Merkblatt VODüVGebiete (Februar 2021)“, welches auf der Homepage des LTZ Augustenberg zur Verfügung steht:
http://www.ltz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung à Rechtlicher Rahmen

Zusätzlicher Hinweis: Seit 01.01.2014 sind in Baden-Württemberg der Einsatz und die Lagerung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von 5 m entlang von Gewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung verboten (Wassergesetz BW v. 03.12.2013, § 29). Außerdem ist § 38a Wasserhaushaltsgesetz zu beachten.

Peter Hauk, Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Peter Hauk MdL

Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

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