Biodiversität

Refugialflächen

Refugialflächen

Refugialflächen dienen vorrangig als Lebens- und Rückzugsräume für Tier- und Pflanzenarten, die aufgrund von Landnutzungsänderungen im Offenland keine geeigneten Habitate mehr finden.

Mit dem durch das Biodiversitätsstärkungsgesetz neu eingefügten § 17d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) ist das Land verpflichtet, den Anteil an Refugialflächen mittelfristig landesweit auf mindestens zehn Prozent der Fläche je landwirtschaftlicher Landnutzungsart auszubauen. Ziel des Landes ist es, dass jeder landwirtschaftliche Betrieb einen Mindestanteil von fünf Prozent an ökologisch wirksamen Maßnahmen umsetzt. Welche Nutzungsformen oder Flächen als Refugialflächen anerkannt werden, wird durch eine Verwaltungsvorschrift der zuständigen obersten Landwirtschaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde geregelt.

Die Landesregierung erfüllt mit der Verkündung der Verwaltungsvorschrift Refugialflächen die gesetzliche Verpflichtung des § 17d LLG und genügt damit im Übrigen auch der Zielfestlegung der europäischen Biodiversitätsstrategie 2030, Refugialflächen auf landwirtschaftlichen Flächen zu bestimmen und auszubauen.

VwV des Ministeriums Ländlicher Raum zur Bestimmung von Refugialflächen (VwV Refugialflächen) (pdf)

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