Seit Dezember 2011 ist in Baden-Württemberg das Grünlandumwandlungsverbot in Kraft. Es soll verhindern, dass wertvolle Wiesen und Weiden in Ackerflächen umgewandelt werden. Was es mit dem Ende 2015 überarbeiteten Grünlandumwandlungsverbot auf sich hat, erfahren Sie hier.
Die Umwandlung von wertvollem Dauergrünland in andere landwirtschaftliche Nutzungen wie zum Beispiel Ackerland aber auch Dauerkulturen wird durch das Verbot weitgehend unterbunden.
In Baden-Württemberg hat Grünland eine lange Tradition. Unsere Wiesen und Weiden gehören zu den artenreichsten Kulturlandschaften in Europa. Innerhalb von acht Jahren sind aber vor dem Umwandlungsverbot allein in Baden-Württemberg rund 21.000 Hektar Grünland verloren gegangen, das entspricht einer Fläche von über 29.000 Fußballfeldern. In vielen Landkreisen wurde Grünland umgebrochen, um Mais für Biogasanlagen anzubauen. Da beim Umpflügen Kohlendioxid freigesetzt wird, belastet die Umwandlung zugleich das Klima - bereits ein Hektar nicht umgebrochenes Grünland vermeidet jährlich rund zehn Tonnen Kohlendioxid. Das Dauergrünlandumwandlungsverbot dient damit dem Klimaschutz und unterstützt zugleich die Ziele des Arten-, Boden- und Gewässerschutzes, da viele bedrohte Arten ihren Lebensraum behalten können.
Das Grünlandumwandlungsverbot wird die Energiewende nicht spürbar beeinflussen. Biogas wird zwar derzeit noch überwiegend aus Mais gewonnen. Allerdings werden in Baden-Württemberg in landwirtschaftlichen Biogasanlagen bereits heute knapp 900.000 Tonnen Grassilage eingesetzt. Umgerechnet werden damit rund 36.000 Hektar Grünlandfläche zu Biogas veredelt.
Aufgrund der positiven Auswirkungen auf das Klima und auf die Umwelt gibt es auch EU-Vorgaben zum Erhalt von Dauergrünland. Landwirtinnen und Landwirte, die EU-Zahlungen erhalten, haben sich grundsätzlich an diese Vorgaben zu halten. Die Mitgliedsstaaten sind laut EU-Recht verpflichtet, weitere Maßnahmen zu ergreifen, wenn zu viel Grünland umgebrochen wird. Diese Verpflichtung setzt allerdings erst ein, wenn der Dauergrünlandanteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche um fünf Prozent im Vergleich zu einem festgelegten Dauergrünlandreferenzanteil zurückgegangen ist. Zwar gibt es einzelne Landkreise wie Ravensburg oder Biberach mit sehr viel Grünland, in denen intensive Tierhaltung und Flächenkonkurrenz durch Biogasanlagen zusammentreffen und wo vor dem Umwandlungsverbot schon über acht Prozent der Dauergrünlandflächen umgebrochen wurden. Dies gleichen jedoch andere Landesteile, in denen wenig Dauergrünland umgebrochen wird, wieder aus. Insgesamt blieb der Dauergründlandanteil in Baden-Württemberg seit 2011 dank des konsequenten Grünlandschutzes stabil. Baden-Württemberg liegt daher weit unter dieser Schwelle.
Die EU unterstützt Landwirtinnen und Landwirte, weil sie einen Dienst für die Gesellschaft erbringen, der über den Markt allein nicht entlohnt wird. Diese EU-Agrarzahlungen (sogenannte Direktzahlungen) sind an Cross-Compliance-Verpflichtungen im Umweltschutz, bei der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, bei der Tiergesundheit und im Tierschutz gebunden. Landwirte erhalten Direktzahlungen nur, wenn sie konkrete, in den Greeningauflagen eingeforderte Umweltleistungen erbringen. Dazu gehört auch der Erhalt des Dauergrünlands. Jede Umwandlung von Dauergrünland ist seit 2015 genehmigungspflichtig und in der Regel muss an anderer Stelle Ersatzgrünland angelegt werden. Sobald die Fünf-Prozent-Schwelle auf Landesebene erreicht ist, dürfen keine Genehmigungen mehr erteilt werden. Diese Vorgaben gelten für alle Betriebe, die EU-Direktzahlungen beziehen und dadurch greeningpflichtig sind. Ausgenommen davon sind ökologisch wirtschaftende Betriebe, Landwirte, die an der sogenannten Kleinerzeugerregelung teilnehmen, Betriebe, die keine Direktzahlungen beantragen, sowie Privatpersonen.
Der Landesnaturschutzverband bezeichnete das Grünlandumwandlungsverbot als Meilenstein hin zu einer naturverträglichen Landwirtschaft. Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) sprach von einem "mutigen und wichtigen Schritt zum Erhalt der Wiesen und Weiden, die für die Artenvielfalt, für den Klimaschutz für die Bildung von sauberem Grundwasser und nicht zuletzt für Erholung und Tourismus so wichtig sind". Dementsprechend wird auch die Weiterentwicklung und Verlängerung des Dauergrünlandumwandlungsverbots von den Umweltverbänden begrüßt und für notwendig gehalten, da das Verbot im Rahmen des Greening nicht ausreichend ist. Die Reaktion der Landwirtschaftsvertreter fiel hingegen differenzierter aus. Es gibt Landwirte und einige Verbände, die das Verbot aufgrund der explodierenden Pachtpreise ausdrücklich begrüßen. Der Landesbauernverband und der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband hingegen lehnen das Verbot als ungerechtfertigten Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit und das Eigentum nach wie vor ab.
Landwirtinnen und Landwirte erfüllen als Bewahrer der Kulturlandschaft herausragende gesellschaftliche Funktionen. Sie leisten wichtige Beiträge zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit, zur Reinhaltung von Luft, Grundwasser und Oberflächengewässer sowie zur Klimaverbesserung. Die Agrarpolitik des Landes Baden-Württemberg und der Europäischen Union unterstützt daher die Landwirtschaft durch Förderprogramme wie FAKT. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Landwirte eine besondere Verantwortung gegenüber unserer Natur haben. Diese Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist im Grundgesetz verankert. Für dieses Prinzip gibt es auch in der Landwirtschaft viele Anwendungsbeispiele wie Einschränkungen beim Kauf und Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken. Grünland soll nicht gegen, sondern mit den Landwirten erhalten werden. In begründeten Einzelfällen gibt es daher auch Ausnahmen vom generellen Umwandlungsverbot: Eine solche gilt zum Beispiel für Dauerkulturen, die hinsichtlich Klima-, Wasser- und Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlands erbringen. Damit kann eine Weiterentwicklung der Betriebe ermöglicht werden. Das erfolgt jedoch kontrolliert und unter definierten Bedingungen, damit auch weiterhin Umweltbelangen Rechnung getragen werden kann.
Die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Anbau von Dauerkulturen auf Dauergrünland ist am 20. Februar 2016 in Kraft getreten.
Das bis Ende 2015 befristete Dauergrünlandumwandlungsverbot wurde aufgrund der gesammelten Erfahrungen angepasst und flexibilisiert und im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz fortgeschrieben, um dauerhaft einen flächendeckenden Grünlandschutz sicherzustellen. Ein lückenloser Schutz ist durch die Greening-Regelung allein nicht gewährleistet. Die Gesetzesänderung ist nahtlos am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.