Handlungsanleitung für die Landwirtschaft
Maßnahmen bei einem Ausbruch
Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Hausschweinebestand setzt die zuständige Tiergesundheitsbehörde die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen im Seuchenbetrieb um. Der Schweinebestand wird gesperrt, die Schweine des Betriebes werden getötet und der Betrieb wird vollständig gereinigt und desinfiziert. Um den Ausbruchsbetrieb legt die zuständige Behörde eine Sperrzone fest. Die Maßnahmen für die Sperrzone werden per Allgemeinverfügung bekannt gegeben. Die Sperrzone besteht aus der Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern um den Ausbruchsbetrieb sowie der Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 10 km um den Ausbruchsbetrieb.
Abbildung: Schutz- und Überwachungszone bei einem Ausbruch der ASP beim Hausschwein
Unter bestimmten Bedingungen wird die Sperrzone (bestehend aus der Schutz- und Überwachungszone sowie ggf. einer weiteren Zone), die beim Ausbruch der ASP bei Hausschweinen oder gehaltenen Schweinen festgelegt wird, als Sperrzone III im Teil III-Gebiet des Anhangs I der DVO (EU) 2023/594 aufgeführt bzw. gelistet. Von einer Listung als Sperrzone III kann allerdings unter folgenden Bedingungen abgewichen werden.
- Es handelt sich um den ersten und einzigen Ausbruch der ASP in dem Mitgliedsstaat oder aber einer bestimmten Region innerhalb des Mitgliedstaates und
- für die Region in dem Mitgliedstaat wurden von der Europäischen Kommission in Form eines Durchführungsbeschlusses Sofortmaßnahmen festgelegt.
Abbildung: Übersicht über die Restriktionsgebiete bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Hausschweinebestand nach der „Listung“ im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/594
Wichtige Maßnahmen für schweinehaltende Betriebe innerhalb der Schutzzone
- Die Schweine müssen so abgesondert werden, dass diese weder direkten oder noch indirekten Kontakt zu Wildschweinen oder anderen Tieren (z.B. dem Hofhund) haben.
- Überprüfung der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Betrieb selbst und um den Betrieb herum.
- Intensivierung der Beobachtung der Schweine im Betrieb. Unverzügliche Meldung einer erhöhten Mortalität (Sterblichkeit) oder aber Morbidität (insbesondere das Auftreten von fieberhaften Erkrankungen) oder eines Rückgangs der Produktionsdaten (z.B. Zunahme von Frühgeburten oder Aborten) an die zuständige Tiergesundheitsbehörde.
- Anwendung von Desinfektionsmaßnahmen, die gegen das ASP-Virus wirksam sind, an den Zu- und Abfahrtswegen zum Betriebsgelände der Schweinehaltung.
- Ergreifen von geeigneten Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Eintrages des ASP-Virus durch Personen- oder Fahrzeugverkehr im Bereich der Schweinehaltung (z.B. Beschränkung des Personenverkehrs, Schutzkleidung und Desinfektionsmaßnahmen beim Betreten der Stallungen).
- Führen von Aufzeichnungen über den Personenverkehr im Betriebsbereich der Schweine (diese müssen ggf. der Tiergesundheitsbehörde vorgelegt werden können).
- Überprüfung der Kadaverlagerung – kein Zutritt betriebsfremder Personen und schädlingssicher. Entsorgung darf nur über einen Betrieb des Zweckverbandes für tierische Nebenprodukte (vormals TBA) erfolgen.
- Das Bestandregister ist jederzeit aktuell zu halten. Zu- und Abgänge müssen auch hinsichtlich der aufnehmenden und abgebenden Betriebe nachvollziehbar sein.
- Einhaltung der Vorgaben der Schweinehaltungs-Hygiene-Verordnung entsprechend der zugeordneten Betriebskategorie.
In der Regel erfolgt zeitnah zur Bekanntgabe der Schutzzone ein Betriebsbesuch der Tiergesundheitsbehörde. Hierbei werden unter anderem auch die o.g. Punkte überprüft.
Die Schweinehalter in der Schutzzone haben die zuständige Tiergesundheitsbehörde bei den folgenden Maßnahmen zu unterstützen bzw. haben diese durchzuführen:
- Anzeige der Anzahl gehaltener Schweine sowie der Anzahl verendeter oder erkrankter Schweine bei der Behörde
- Klinische Untersuchung aller Schweine in der Schutzzone auf Krankheitsanzeichen der ASP und Blutuntersuchung der Schweine von Betrieben mit verendeten oder erkrankten Schweinen
- Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung
- Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen.
Im Fall des Ausbruchs der ASP wird der Handel mit Schweinen, Fleisch, Zuchtmaterial und Nebenprodukten eingeschränkt. In der Schutzzone sind unter anderem folgende Tätigkeiten verboten:
- Verbringung von Schweinen in und aus Betrieben (einschließlich Schlachthöfe)
- Verbringung von anderem Tieren als Schweinen aus Schweinehaltungsbetrieben
- Aufstockung Wildschweinebestand
- Auftrieb von Schweinen, Messen, Märkte und Tierschauen mit Schweinen;
- Verbringen von Zuchtmaterial (Sperma, Eizellen etc.) von Schweinen
- ambulante künstliche Besamung von Schweinen und ambulanter Natursprung durch Eber
- Verbringung von frischem Fleisch inkl. Nebenprodukte der Schlachtung von Haus- und Wildschweinen aus Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben
- Verbringung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die von Schweinen und Wildschweinen gewonnen worden sind, aus Lebensmittelbetrieben
- Verbringung von Tierischen Nebenprodukten (TNPs) von Schweinen (excl. ganze Körpern oder Teilen von Schweinen → z.B. Falltiere in den Betrieben),
- einschließlich Gülle, Mist und benutzte Einstreu
- einschließlich Borsten.
In der Überwachungszone werden überwiegend die gleichen Maßnahmen angeordnet, jedoch mit einzelnen Erleichterungen. Diese können ebenfalls im Falle eines Seuchenausbruchs der Allgemeinverfügung entnommen werden.
Bei den oben genannten Ausführungen ist zu beachten, dass diese wegen der besseren Übersichtlichkeit und zum besseren Verständnis die jeweiligen Rechtsvorschriften in gekürzter Form und nicht im voll umfänglichen Rahmen wiedergeben.
Für ein einheitliches Vorgehen im Falle eines Ausbruchs der ASP steht den Tiergesundheitsbehörden das im bundesweiten Tierseuchennachrichtensystem (TSN) veröffentlichte Tierseuchenbekämpfungshandbuch mit Verfahrensanweisungen zur Verfügung.
Gesetzliche Grundlagen
Auf europäischer Ebene gelten folgende Regelungen:
- Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrechtsakt / Animal-Health-Law - AHL)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 (Ergänzende Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen)
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 (Besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest)
- Schweinehaltungshygieneverordnung
- Schweinepest-Verordnung
- Verordnung (EU) 2018/848 (EU-Öko-Verordnung) und entsprechendes Durchführungsrecht für Bio-Betrieb
Beispiele für Biosicherheit im Stall
Foto: Reinigung und Desinfektion der Stiefel vor und nach dem Betreten des Stalls (Quelle LSZ Boxberg)
Das Einschleppen des Erregers in den Bestand vermeiden!
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest wird neben Blut und infiziertem Fleisch auch durch Vektoren wie Kleidung, Gegenstände, Haustiere, an denen das Virus haften kann, übertragen. Es kann durch eine einfache Reinigung und Desinfektion schnell inaktiviert werden - Seife, Putz- und Waschmittel reichen dafür schon aus. Daher sind für den Schutz des eigenen Bestandes alle Biosicherheitsmaßnahmen dringend zu verstärken!
Sobald die Schutz- und Überwachungszone in die Sperrzone III überführt worden sind, ist ein Verbringen von Schweinen aus den Schweinehaltungsbetrieben in der Sperrzone III grundsätzlich nur möglich, sofern auch die Biosicherheitsmaßnahmen gemäß DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2167 DER KOMMISSION vom 19. August 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 (pdf) eingehalten werden. Hiervon kann nur in wenigen Ausnahmefällen abgewichen werden.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat in Zusammenarbeit mit der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg ein Betriebsberatungsprojekt zur Biosicherheit gestartet. Dort können landwirtschaftliche, schweinehaltende Betriebe kostenfreie Beratung zur Kontrolle und ggf. Verbesserung der betriebseigenen Biosicherheitsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Tierseuchenkasse oder unter folgendem Link (pdf).