Tierseuche

ASP bei Wildschweinen - Was ist zu tun?

Wildschweine

Handlungsanleitung für die Landwirtschaft

Maßnahmen bei einem Ausbruch

Sobald die Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein festgestellt wurde, werden um den Fundort bzw. die Abschussstelle des Wildschweins Restriktionsgebiete festgelegt.

Bei der Festlegung dieser Restriktionsgebiete werden unter anderem die Seuchensituation, die mögliche Weiterverbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch Wildschweine, die Wildschweindichte, örtliche Gegebenheiten, natürliche Grenzen, Überwachungs- und Bekämpfungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Abbildung: Restriktionsgebiete beim Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen

Die Restriktionsgebiete bestehen aus der infizierten Zone, die vormals als gefährdetes Gebiet bezeichnet worden ist und eine umgebende Pufferzone. In der Regel werden die Restriktionsgebiete von der EU-Kommission in den Anhang der Verordnung (EU) 2021/605 unmittelbar aufgenommen. Die infizierte Zone wird dann als Sperrzone II und die Pufferzone als Sperrzone I bezeichnet.

Innerhalb der infizierten Zone bzw. der Sperrzone II wird unmittelbar um den Fund- oder Erlegeort des infizierten Wildschweines in der Regel ein Kerngebiet eingerichtet und an dieses angrenzend ggf. noch eine weiße Zone. Das Kerngebiet wird so schnell als möglich mit einem Elektrozaun oder festen Zaun eingegrenzt, so dass aus dem Kerngebiet nach Möglichkeit keine Schweine entweichen können. Sofern eine weiße Zone eingerichtet wird, wird auch diese eingezäunt. In der weißen Zone sollen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung alle Wildschweine (z.B. durch erlegen der Tiere) entfernt werden, um so eine Weiterverbreitung der ASP nach Möglichkeit zu verhindern.

Hausschweinehaltungen

Schweinehalter in den Restriktionsgebieten müssen eigeninitiativ Maßnahmen ergreifen, um einen Eintrag des ASP-Virus in ihren Schweinebestand zu verhindern. Hierzu müssen sie entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen ergreifen. Ferner werden durch die Behörde noch weitere Maßnahmen angeordnet. Beispiele von möglichen Maßnahmen die angeordnet werden bzw. zu ergreifen sind:

  • Einschränkung des Personen- und Fahrzeugverkehrs im Bereich der Schweinehaltung
  • Maßnahmen um den direkten oder indirekten Kontakt zwischen Wildschweinen und den eigenen Schweinen zu verhindern. Hierunter fallen auch die wildschweinsichere Lagerung von Futter, Einstreu und toten Schweinen (Kadaverlager)
  • Verbringungsverbote von Hausschweinen innerhalb und außerhalb der Restriktionsgebiete
  • Gegebenenfalls Widerruf bestehender Genehmigungen für Freilandhaltungen.
  • Anzeige von verendeten, kranken und insbesondere fieberhaft erkrankten Hausschweinen bei der zuständigen Tiergesundheitsbehörde.

Auswirkungen auf den Handel

Der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen hat erhebliche Auswirkungen auf den Handel mit Hausschweinen und den von diesen Schweinen gewonnenen Produkten und Erzeugnissen. Insbesondere wenn sich die Schweinehaltungen selbst bzw. die vor- und nachgelagerten Handelsbeteiligten in der Sperrzone II (infizierten Zone, vormals dem gefährdeten Gebiet) oder der Sperrzone I (vormals Pufferzone) befinden. Um den Handel mit Hausschweinen und deren Erzeugnissen bei einem Ausbruch der ASP bei Wildschweinen schnellstmöglich wieder zu gewährleisten, können Anträge auf Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Schweinen und deren Erzeugnissen bei der zuständigen Tiergesundheitsbehörde gestellt werden.

Voraussetzungen zum Verbringen von Schweinen aus Betrieben, die innerhalb eines ASP-Restriktionsgebietes liegen, sind (Aufzählung nicht abschließend):

  • Anzeige der Anzahl gehaltener Schweine sowie die Anzahl verendeter oder fieberhaft erkrankter Schweine bei der zuständigen Tiergesundheitsbehörde
  • Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen im Betrieb (teilweise über die Vorgaben der Schweinehaltungshygiene-Verordnung hinausgehend)
  • Einhaltung von Vorgaben für den Transport und die Reinigung und Desinfektion der Tiertransportfahrzeuge
  • Anmeldung der beabsichtigten Verbringung von Schweinen aus dem Betrieb bei der zuständigen Tiergesundheitsbehörde
  • Untersuchung der Falltiere (verstorbene oder getötete Tiere) im Betrieb hinsichtlich der Anwesenheit des ASP-Virus mit negativem Ergebnis. Beginn der Untersuchungen mindestens 15 Tage im Vorfeld des beabsichtigten Transportes.
  • Klinische Untersuchung innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport und ggf. labordiagnostische Untersuchung des Schweinebestandes mit negativem Ergebnis.

Wildschweine

In den Restriktionsgebieten werden in Bezug auf die Wildschweine insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Fallwildsuche
  • Anzeige jedes tot aufgefundenen Wildschweins bei der zuständigen Tiergesundheitsbehörde
  • Probenahme bei Fallwild, Unfallwild und allen erlegten Wildschweinen
  • Beseitigung von verendeten Wildschweinen und Entsorgung von Wildabfällen bzw. des Aufbruchs über die eingerichteten Verwahrstellen
  • Anordnung jagdlicher Maßnahmen: je nach Restriktionsgebiet Jagdruhe oder verstärkte Bejagung

Weitere Maßnahmen sind dem 12-Punkte-Plan der Landesregierung zu entnehmen. Die aufgeführten Maßnahmen sollen die Ausbreitung und das Übergreifen auf Hausschweinbestände verhindern.

Für ein einheitliches Vorgehen im Falle eines Ausbruchs der ASP steht den Tiergesundheitsbehörden das im bundesweiten Tierseuchennachrichtensystem (TSN) veröffentlichte Tierseuchenbekämpfungshandbuch mit Verfahrensanweisungen zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlagen

Die Gesetzlichen Grundlagen für die Regelungen und Maßnahmen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest sind:

  • Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrechtsakt / Animal-Health-Law - AHL)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 (Ergänzende Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (Besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest)
  • Schweinehaltungshygieneverordnung
  • Schweinepest-Verordnung

Beispiele für Biosicherheit im Stall

Foto: Betreten der Ställe ausschließlich in Stallbekleidung (Quelle LSZ Boxberg)

Foto: Reinigung und Desinfektion der Stiefel vor und nach dem Betreten des Stalls ( Quelle LSZ Boxberg)

Das Einschleppen des Erregers in den Bestand vermeiden!

Das Virus der Afrikanischen Schweinepest wird neben Blut und infiziertem Fleisch auch durch Vektoren wie Kleidung, Gegenstände, Haustiere, an denen das Virus haften kann, übertragen. Es kann durch eine einfache Reinigung und Desinfektion schnell inaktiviert werden - Seife, Putz- und Waschmittel reichen dafür schon aus. Daher sind für den Schutz des eigenen Bestandes alle Biosicherheitsmaßnahmen dringend zu verstärken!

Besondere Vorsicht gilt bei Transportfahrzeugen, Kleidung, Hunden und Gegenständen, die im Rahmen der Jagdausübung Kontakt zu Wildschweinen haben oder hatten. Durch Jagdausübungsberechtigte, die gleichzeitig Schweinehalter sind, kann das ASP-Virus in einen Hausschweinebestand eingeschleppt werden. Hier sind besonders intensive Maßnahmen zur Hygiene, Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Gegenständen, Fahrzeugen geboten, um ein Einschleppen des Erregers in den Bestand zu verhindern. Insbesondere Schweinehalter, die gleichzeitig Jagdausübungsberechtigte sind oder bei Wildschweinjagden Unterstützungsarbeit leisten z.B. als Treiber, müssen dies bei der Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen beachten.

Ausführliche Informationen zur Durchführung der Reinigung und Desinfektion im Tierseuchenfall sind auf den Seiten des Friedrich-Löffler-Institutes zu finden.

Abbildung: Die Einhaltung der Biosicherheit ist die wichtigste Voraussetzung,  um die Einschleppung  des Erregers in den eigenen Betrieb zu verhindern.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat in Zusammenarbeit mit der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg ein Betriebsberatungsprojekt zur Biosicherheit gestartet. Dort können landwirtschaftliche, schweinehaltende Betriebe kostenfreie Beratungen zur Kontrolle und ggf. Verbesserung der betriebseigenen Biosicherheitsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Tierseuchenkasse bzw. direkt hier (pdf).

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