Die bisherige Rechtsgrundlage zur Durchführung des Früherkennungsprogrammes zur Schaffung der erleichterten Verbringungsvoraussetzungen von Schweinen aus Restriktionszonen im Falle des ASP-Ausbruches bei Haus- bzw. Wildschweinen wurde zum 21. April 2021 durch das EU-Tiergesundheitsrecht abgelöst. Dadurch haben sich die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigungen vom Verbringungsverbot aus ASP-Restriktionszonen grundlegend geändert und verschärft so dass das baden-württembergische Früherkennungsprogramm in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden kann.
Von einer Anpassung des Programmes wurde Abstand genommen, da die Vorteile der Betriebe an einer Teilnahme begrenzt sind. Die aktuellen Erleichterungen für den Fall des Verbringens aus der Sperrzone I bzw. II beziehen sich lediglich auf den Umfang der klinischen Untersuchungen und gelten nur für den nationalen Bereich. Im Gegensatz dazu, sind nach der neuen Rechtslage Verbringungen von Schweinen auch kurzfristig mit einem Vorlauf von mindestens 15 Tagen möglich. In diesem Überwachungszeitraum müssen die wöchentliche Untersuchung von mindestens zwei Falltieren pro epidemiologischer Einheit im Alter von mindestens 60 Tagen bzw. alternativ nach dem Absetzen mit negativem ASP-Untersuchungsergebnis und mindestens eine amtliche Betriebskontrolle mit Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen erfolgt sein. Die Anforderungen an die Biosicherheitsmaßnahmen haben sich durch die Rahmenvorgaben der DVO (EU) 2023/594 für die teilnehmenden Betriebe erhöht und werden durch die bisherigen Vorgaben der nationalen Schweinehaltungshygieneverordnung, welche im bisherigen Früherkennungsprogramm zu Grunde gelegt wurden, nur noch von den Betrieben nach Anlage 2 mit zum Teil sehr aufwändigen zusätzlichen Auflagen bzw. von Betrieben der Anlage 3 erfüllt.
Die Übernahme der Laborkosten für die virologischen Untersuchungen verendeter Schweine aus dem Früherkennungsprogramm war bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Davon unberührt bleibt die Übernahme der nach EU-Beihilferecht freigestellten Laboruntersuchungskosten durch das Land zum Ausschluss der Europäischen und Afrikanischen Schweinepest für die durch den Tierhalter nach § 8 der SchHaltHygV zu veranlassenden besonderen Untersuchungen insbesondere bei fieberhaften Erkrankungen, Todesfällen oder Aborten.