Ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest stellt Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe vor große Herausforderungen. Schlachtbetriebe mit einem ASP-Verdacht bzw. -Ausbruch im eigenen Betrieb oder aber bei der Lage in einem Restriktionsgebiet sind in ihren Tätigkeiten stark eingeschränkt. Das MLR hat daher in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verbänden Arbeitsunterlagen zur Vorgehensweise beim ASP-Ausbruch erstellt.
Nach der Listung der Schutz- und Überwachungszone als Sperrzone III und/oder der Listung der infizierten Zone/ Sperrzone II infolge eines Ausbruches der ASP bei Wildschweinen in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelten zusätzlich die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Diese betreffen zusätzliche Vorrausetzungen für Verbringungen von Schlachtschweinen, deren Erzeugnisse wie frisches Fleisch, Nebenprodukte der Schlachtung und Fleischerzeugnisse sowie für tierische Nebenprodukte incl. Gülle und Mist aus und außerhalb der jeweiligen Sperrzone. Die zulässigen Verbringungsmöglichkeiten unter Genehmigungsvorbehalt sind in der Übersichtstabelle DVO 2023/594 mit den jeweiligen Fallkonstellationen („Varianten“) sowie einem dazugehörigen Abkürzungsverzeichnis dargestellt. Entsprechende Musteranträge für die Genehmigungserteilung durch die Veterinärbehörde sind abrufbar:
- Antrag Verbringen tierische Nebenprodukte (K3) v. Schweinen aus Sperrzone II (zu Variante 3)
- Antrag Verbringen frisches Fleisch v. Schweinen aus Sperrzone II (zu Varianten 3 / 4)
- Antrag Verbringen Fleischerzeugnisse v. Schweinen aus Sperrzone II (zu Varianten 3 / 4)
Eine weitere Voraussetzung für die Verbringungen von Schlachtschweinen, deren Erzeugnisse bzw. Material der Kategorie 3 zur weiteren Verarbeitung z.B. als Heimtierfuttermittel ist die ergänzende tierseuchenrechtliche Benennung der Lebensmittelunternehmen, sofern Schlachtschweine aus Herkunftsbetrieben in der Sperrzone II und/ oder III geschlachtet/ verarbeitet werden sollen. Diese Benennung erteilen die für den Betriebsstandort zuständigen unteren Verwaltungsbehörden (Veterinäramt) auf Antrag des Lebensmittelunternehmers.
Für Schlachtbetriebe ist diese Benennung verpflichtend.
Für die nachgelagerten Betriebe (Zerlegung/ Verarbeitung/ Kühl-/ Tiefkühllager) kann nach Entscheidung der Veterinärbehörde auf diese Benennung verzichtet werden mit den folgenden Einschränkungen u. Auflagen:
- ausschließlich nationale Vermarktung
- Verwendung eines besonderen Identitätskennzeichens
- Verpflichtung, die tierischen Nebenprodukte von Schweinen im Einklang mit Art. 35 der DVO (EU) 2023/594 innerhalb Deutschlands in nachfolgenden dafür nach Art. 35 Absatz 1 zugelassenen Betrieben zu verarbeiten oder zu beseitigen:
- Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (TBA)
- Verbrennungsanlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
- Mitverbrennungsanlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
- Eine Auflistung der o.g. in Deutschland zugelassenen TNP-Betriebe findet sich im jeweiligen Abschnitt
In Baden-Württemberg sind entsprechend der Einzugsbereichsverordnung die beiden Zweck-verbände ZTN Süd-Baden-Württemberg und ZTN Neckar-Franken zuständig.
Die möglichen Vermarktungswege für Fleisch von Schweinen mit Herkunft aus der Sperrzone II / III in Abhängigkeit von der Benennung der Lebensmittelbetriebe sind im Übersichtsschema dargestellt. In Abhängigkeit von der Lage der Herkunftsbetriebe der Schlachtschweine ergeben sich unterschiedliche Vermarktungs- und Behandlungsoptionen sowie ggf. besondere Kennzeichnungspflichten für das frische Fleisch (s. Übersichtstabelle).
Für Deutschland werden diese benannten Betriebe in der tsis-Datenbank veröffentlicht und sind für die EU-KOM und die anderen Mitgliedstaaten einsehbar.