Tierseuche

LPAI – niedrigpathogene aviäre Influenza

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Im Stadtkreis Mannheim (Stadtpark Mannheim / Luisenpark) wurde am 18.10.2016 der Ausbruch der LPAI (niedrigpathogene aviäre Influenza) amtlich festgestellt.

Mehrere Tiere mussten im Rahmen der Bekämpfungsmaßnahmen entfernt werden. Zwei tot aufgefundene Fasane waren zuvor positiv auf aviäre Influenza A getestet worden. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen wurden im Tierbestand eingeleitet. Ferner werden die verbliebenen Tiere in kurzen Zeitintervallen klinisch untersucht und beprobt sowie epidemiologische Ermittlungen eingeleitet. Die Tiere wurden aufgestallt. Der Tierbereich bleibt für die Dauer von mindestens 6 Wochen für Besucher geschlossen.

Die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in zoologischen Einrichtungen und landwirtschaftlichen Betrieben wird auch für die Zeit nach Ausbruchsaufhebung/Aufhebung von Restriktionen dringend empfohlen und sollte Bestandteil des Betriebskonzeptes sein.

Epidemiologie

Die Ermittlungen zu den Ursachen des Krankheitsgeschehens laufen derzeit noch. Ein Eintrag über Wildvögel kann nicht ausgeschlossen werden.

Informationen

Für Interessierte jederzeit einsehbar werden Tierseuchenausbrüche in Deutschland vom FLI auf der Plattform TSIS-Tierseucheninformationssystem unter www.tsis.fli.bund.de eingestellt.
Bei der Erkrankung „Niedrigpathogene und hochpathogenen aviäre Influenza“ handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche.

Aquatisch lebende Wildvögel stellen das wesentliche Reservoir aller in der Natur bei Vögeln vorkommenden Influenza A Virussubtypen dar (Aviäre Influenza, AIV: derzeit 16 H und 9 N Subtypen). Diese erkranken dabei aber nur selten. Geringpathogene Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren zu einer hochpathogenen Form mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt. Infektionen mit anderen Subtypen bleiben auch beim Hausgeflügel meist ohne gravierende klinische Auswirkungen. Die Klassische Geflügelpest (Hochpathogene Form) verläuft besonders in Hühner- und Putenbeständen mit sehr hohen Verlustraten und ist daher weltweit von großer wirtschaftlicher Bedeutung. HPAIV, aber auch einige für Geflügel niedrigpathogene AIV (LPAIV), können bei Exposition gegenüber einer hohen Infektionsdosis auch auf den Menschen übertragen werden.

Vorbeugung und Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest sind durch die Geflügelpestverordnung bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf Biosicherheitsmaßnahmen, die vor dem Eindringen der Erreger in Geflügelhaltungen schützen und deren Verbreitung in der Geflügelpopulation verhindern sollen. Der frühzeitigen Entdeckung etwaiger Infektionen im Geflü-gelbereich kommt entscheidende Bedeutung bei. Aus diesem Grund werden jedes Jahr auch Monito-ringuntersuchungen bei Wildvögeln und Geflügel durchgeführt.
Infizierte Vögel scheiden AIV zumeist mit dem Kot aus. Bei Legetieren können auch die Eier Virus enthalten. Direkter Kontakt der Vögel untereinander sowie das Aufpicken virushaltigen Materials oder verseuchten Trinkwassers überträgt die Infektion. Auch kann durch den Tierhandel oder indirekt z.B. durch verunreinigte Fahrzeuge oder Personen die Krankheit weiterverbreitet werden.

Die Erkrankung äußert sich bei den Tieren durch plötzlich auftretende und massenhaft rasch zum Tode führende Erkrankungen im Falle der HPAI. Hochverdächtig ist dieses Bild dabei in Hühner- und Pu-tenhaltungen. Niedrigpathogene AIV dagegen rufen häufig nur milde Symptome hervor, können aber zu einem leichten Rückgang der Legetätigkeit bzw. der täglichen Zunahmen von Mastgeflügel führen und andere Infektionen begünstigen. Auch in diesen Fällen ist ein Ausschluss einer AIV Subtyp H5/H7Infektion dringend geboten.

Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer und die Infektion kann bei milden Verläufen sogar gänzlich übersehen werden.

Hinweis für Geflügelhalter

Der aktuelle Anlass zeigt, wie wichtig die vom Tierhalter regelmäßig durchzuführenden Untersuchungen der Geflügelbestände auf AI-Infektion nach Geflügelpestverordnung sind, um ein möglicherweise im Bestand schlummerndes Geschehen frühzeitig entdecken und entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können.

Für Geflügelhalter gilt es, die im Stall und im Umgang mit den Tieren erforderlichen Hygienemaß-nahmen (Biosicherheit) zum Schutz des eigenen Tierbestandes strikt einzuhalten und allen Personen mit Zugang zum Bestand entsprechende Anweisungen zu erteilen.

Zur Vermeidung der Verbreitung sind daher geeignete Maßnahmen zu ergreifen (FLI 2014):

Für alle Haltungen:

  • Zugangsrestriktionen: Haltungen sollen nur durch autorisierte Personen betreten werden können; der Besucherverkehr ist auf das unerlässliche Mindestmaß zu beschränken.
  • Ein Betreten/Befahren des Betriebsgeländes durch Zulieferer ist während der Produktionsphase zu vermeiden. Besucher sollten betriebseigene Schutzkleidung tragen, die nach Gebrauch im Betrieb verbleiben muss bzw. unschädlich beseitigt wird.
  • Nach Möglichkeit sind betriebseigene Arbeitsgeräte zu verwenden.
  • Vor Kontakt mit den Tieren ist eine hygienische Reinigung der Hände durchzuführen.

Freilandhaltungen:

  • Fütterung nur in geschützten Stallbereichen, zu denen Wildvögel keinen Zugang haben.
  • Auslaufbereiche unattraktiv für Wildvögel gestalten (kein Oberflächenwasser).
  • Oberflächenwasser nicht zur Tränke verwenden.

Stallhaltungen:

  • Strikter Wechsel des Schuhwerks vor dem Betreten der Einzelstallungen und Nutzung von Desinfektionsmatten/-bädern unmittelbar vor den Stallzugängen für Stiefel, aber auch zur Desinfektion der Reifen z. B. von Radladern und anderen Fahrzeugen, die zum Einbringen von Einstreumaterialien etc. genutzt werden.
  • Futter-, Einstreulager effektiv vor Vogeleinflug und Verunreinigungen schützen.

Geflügelhalter sind aufgefordert, den Gesundheitszustand ihrer Tiere gewissenhaft und regelmäßig zu kontrollieren. Bei Auffälligkeiten ist ein Tierarzt zu Rate zu ziehen. In der Ausschlussdiagnostik sind Influenzavirusinfektionen mit zu berücksichtigen, auch wenn keine auffällige Sterblichkeit im Bestand besteht.