Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ist am 24.08.2023 in Kraft gesetzt worden. Es soll Verbraucherinnen und Verbrauchern die notwendige Transparenz schaffen, die für die bewusste Kaufentscheidung benötigt wird.
Verpflichtende Kennzeichnung
Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt. Alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung müssen die Art der Schweinehaltung der zuständigen Behörde mitteilen und erhalten daraufhin eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt. Diese Kennnummer dient als Grundlage für die Information über die jeweilige Haltungsform entlang der gesamten Lebensmittelkette, sichtbar mit dem vorgegebenen Label auf der Verpackung oder an der Verkaufsstelle.
Quelle: BGBl. 2023 I Nr. 220 vom 23.08.2023
Beantragung der Kennnummer
Die Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen sind verpflichtet, für jede Betriebsnummer (= Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung = VVVO-Nummer) eine Mitteilung an die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe der folgenden Daten zu richten, um eine Kennnummer zu erhalten:
- Name und Anschrift des tierhaltenden Betriebs,
- Name und Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,
- Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,
- Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen, und
- Haltungsform in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.
Das Gesetz sieht eine Frist zur Mitteilung an die zuständige Behörde für Schweinemäster bis zum 1. August 2024 vor. Die hierdurch gegebenen Fristen waren aufgrund auslegungsbedürftiger Regelungen im Gesetz und dem Klärungsbedarf für die behördliche Umsetzung viel zu kurz, um den Tierhaltern eine fristgerechte Mittteilung zu ermöglichen. Daher wird in Baden-Württemberg – wie auch in anderen Ländern – eine verspätete Mitteilung keine Nachteile für die Tierhalter haben. Erst ab August 2025 ist die Kennzeichnung von frischem Schweinefleisch nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vorgeschrieben.
Informationen zu den Haltungsformen
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sieht fünf Haltungsformen vor:
- Stall: Die Haltung während der Mast erfolgt mindestens entsprechend der gesetzlichen Anforderung.
- Stall + Platz: Den Schweinen steht mindesten 12,5% mehr Platz als in der Haltungsform „Stall“ zu. Zusätzlich wird Raufutter zum Beschäftigungsmaterial angeboten und die Buchten sind mit verschiedenen Elementen (z.B. Trennwände, verschiedenen Ebenen, unterschiedliche Temperatur- und Lichtbereiche) strukturiert.
- Frischluftstall: Die Schweine haben jederzeit Zugang zu unterschiedlichen Klimabereichen.
- Auslauf/Weide: Den Schweinen steht den ganzen Tag ein Auslauf zur Verfügung oder sie werden in diesem Zeitraum im Freien ohne festes Stallgebäude gehalten.
- Bio: Die Haltung entspricht den Anforderungen der EU-Ökoverordnung.
Nachweise
Der Inhaber des Betriebs muss nachweisen, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform entspricht. Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, Bescheinigungen von akkreditierten Kontrollstellen und, bei einer ökologisch/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat.
Betriebe, die an Programmen wie „Initiative Tierwohl“ oder anderen Tierwohlsiegeln teilnehmen, können sich die Einhaltung der Kriterien über die entsprechende Kontrollstelle bescheinigen lassen. Die Bescheinigungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
- Eine Bestätigung des Programms, dass der Betrieb die Kriterien der mitgeteilten Haltungsform einhält und
- Bestätigung des Programms, dass die Einhaltung der Kriterien regelmäßig durch solche Kontrollstellen überprüft wird, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
Betriebe in der Haltungsform „Stall“ müssen keinen Nachweis beifügen.
In Baden-Württemberg ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) die zuständige Behörde zur Erteilung der Kennnummer. Weitere Informationen zur Tierhaltungskennzeichnung sowie der Antragsstellung finden Sie unter Das LKL BW (lgl-bw.de).