Die Zuständigkeit für den Wolf liegt beim Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat, da der Wolf auf Bundesebene in das Jagdrecht aufgenommen wurde. Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes bilden die Grundlage für das künftige Wolfsmanagement in Baden-Württemberg.
Aktuelle Rechtslage
Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz zugestimmt haben, sind die gesetzlichen Regelungen am 2. April 2026 in Kraft getreten. Die Zuständigkeit für den Wolf ist somit vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft auf das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat übergegangen, was eine Neustrukturierung der Zuständigkeiten und Aufgaben mit sich bringt. Die vom Bund getroffenen Regelungen bilden daher die Grundlage für das künftige Wolfsmanagement in Baden-Württemberg. Einzelheiten für die künftigen jagdrechtlichen Regelungen in Baden-Württemberg sind derzeit in Bearbeitung und werden im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) verankert werden. Solange diese jagdrechtlichen Regelungen noch nicht im JWMG verankert sind, finden die Regelungen des Bundesrechtes unmittelbar Anwendung.
FAQ
Der Wolf ist durch internationale, völkerrechtliche, europäische und nationale Regelungen artenschutzrechtlich geschützt. Auf europäischer Ebene regelt die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie („FFH-Richtlinie“) den artenschutzrechtlichen Schutzstatus des Wolfs. Dieser war viele Jahre in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet und damit „streng geschützt“; eine naturschutzrechtlich geregelte Entnahme war unter diesem Schutzregime nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, das zugrundeliegende Verfahren im Regelfall zeitlich eher gestreckt. Mit der Herabstufung des Schutzstatus des Wolfs aus Anhang IV von „streng geschützt“ in Anhang V „geschützt“ der FFH-Richtlinie war die rechtliche Voraussetzung eröffnet, den Wolf aus dem Naturschutzrecht in das Jagdrecht zu überführen.
Derzeit gelten die Regelungen des BJagdG bezüglich der Tierart Wolf neben dem JWMG. Die bundesrechtlichen Regelungen werden jedoch zeitnah mit landesspezifischen Besonderheiten in das JWMG integriert werden. Der Wolf wird dabei im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz dem Entwicklungsmanagement zugeordnet werden.
Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind auf Anordnung des MLR durch die zuständigen oder beauftragten Personen zu erlegen. Eine Hybridisierung zwischen Wolf und Hund ist aus zahlreichen Gründen ausdrücklich nicht erwünscht.
