Afrikanische Schweinepest (ASP)

Afrikanische Schweinepest (ASP) in Sachsen: Hauk appelliert an Jägerschaft, bei Schwarzwildbejagung nicht nachzulassen

Wildschwein im Wald

Landwirtschaftsminister Peter Hauk MdL: „Auch in Zeiten von Corona können weiterhin Bewegungsjagden durchgeführt werden. Vor allem das Schwarzwild ist vor dem Hintergrund des aktuellen ASP-Seuchengeschehens konsequent zu bejagen“

„Revierübergreifende Drückjagden sind ein bewährtes und effektives Mittel der Jagdausübung. Auch vor dem Hintergrund der ab dem 2. November geltenden Corona-Verordnung können unter Beachtung einiger Hygienemaßnahmen weiterhin Bewegungsjagden mit bis zu 100 teilnehmenden Personen durchgeführt werden. Damit unterstützen wir unsere Jägerschaft bei der Erfüllung ihres wichtigen Auftrags“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Montag (2. November) in Stuttgart. Ein entsprechendes Schreiben sei bereits an die Verwaltung und die Verbände gegangen.

„Wegen der Gefahr der weiteren Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest aber auch wegen der anstehenden klimabedingten Waldumbaumaßnahmen ist die Jägerschaft in ihrem Handeln bestmöglich zu unterstützen. Gerade in diesem Winter ist die Bejagung der Wildschweine wegen der reichen Mast durch Eicheln besonders wichtig, da dadurch mit einem spürbaren Ansteigen der Population zu rechnen ist“, erklärte Hauk. Der jüngst bestätigte ASP-Fall bei einem Wildschwein in Sachsen zeige, dass die Tierseuche weiter auf dem Vormarsch sei.

Vor allem Schwarzwild ist konsequent zu bejagen

„Die Jagdstatistik für Baden-Württemberg weist für das Jagdjahr 2019/20 eine Strecke von 74.683 Stück Schwarzwild auf. Dieses in der Geschichte Baden-Württembergs zweithöchste Ergebnis ist ein Beleg dafür, dass die Jägerschaft einem sehr hohen Anspruch gerecht wird. Vor dem Hintergrund der Afrikanischen Schweinepest muss das Schwarzwild auch in Zeiten von Corona weiter konsequent bejagt werden“, betonte der Minister. Im Falle eines Eintrags der der Afrikanischen Schweinepest in die Wildschweinpopulation sei die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Erregers vor allem von der Schwarzwilddichte abhängig. Je geringer die Population, desto geringer die Wahrscheinlichkeit einer Infektionsübertragung von Tier zu Tier. „Deshalb gilt es, die Bejagungsintensität beim Schwarzwild weiter hochzuhalten und entsprechende Drückjagden durzuführen“, erklärte der Minister.

„Die Bevölkerung kann die Jägerschaft in ihrem Handeln unterstützen, indem Sie bei der anstehenden Drückjagdsaison auf die Belange der Jäger Rücksicht nimmt, die entsprechenden Waldgebiete meidet und gegebenenfalls aufgestellte Hinweisschilder beachtet. Wer darüber hinaus bei den Jägern selbst, im Wildhandel oder beim Metzger gezielt Wildfleisch aus heimischer Jagd nachfragt, tut sich selbst etwas Gutes und hilft unseren Jägern bei ihrer wichtigen Arbeit“, betonte Minister Hauk.

Hintergrundinformationen:

Bei Bewegungsjagden handelt es sich um Veranstaltungen, deren Durchführung nach den Maßgaben der CoronaVO möglich ist (§ 10 Abs. 6 CoronaVO). Neben der CoronaVO sind jedoch eventuell erlassene kommunale Allgemeinverfügungen besonders betroffener Regionen zu beachten.

Auch im Freien ist stets, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung notwendig. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten, sofern nicht die Einhaltung im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist.

Im Sinne des verantwortungsbewussten Handelns sollten die Anforderungen eingehalten und stets auf einen bestmöglichen Infektionsschutz geachtet werden.

Bei Bewegungsjagden mit über 10 und bis zu 100 Personen müssen die besonderen Anforderungen der §§ 4-8 CoronaVO eingehalten werden. Die Verantwortlichen haben also mindestens die folgenden Pflichten zu erfüllen:

  • Sofern für die Vor- und Nachbereitung der Jagd Innenräume genutzt werden, ist die Personenzahl an die räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen anzupassen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. Innenräume sind regelmäßig und ausreichend zu lüften.
  • Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, müssen regelmäßig gereinigt werden;
  • Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern; alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen;
  • Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden;
  • rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben; Reinigungsmöglichkeiten für die Hände;
  • Datenerhebung von Anwesenden (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer) ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde (die Dauer zur Aufbewahrung und Speicherung dieser Daten beträgt vier Wochen);
  • Beachtung des Teilnahmeverbotes von Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, sowie von Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

Für Jagden ist i.d.R. ein Hygienekonzept zu erstellen.

Es werden zur Erläuterung der vorgeschriebenen oder empfohlenen Anforderungen und Maßnahmen folgende Hinweise gegeben. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind diese ggf. durch die jeweilige Jagdleitung weiter zu konkretisieren:

  • Oberster Grundsatz bei der Jagdplanung ist, neben den bekannten organisatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen, die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Jagdablaufes unter Berücksichtigung der Reduzierung von engen Kontakten zwischen den Jagdbeteiligten und die Nachverfolgbarkeit der Kontakte.
  • Zur Gewährleistung des Infektionsschutzes haben die vorgeschriebenen oder empfohlenen Hygienemaßnahmen Vorrang vor Jagdtraditionen (Jagdsignale, Überreichen von Brüchen).
  • Die Jagdleitung ist für die Einhaltung der Vorgaben der Hygienevorgaben verantwortlich und hat die Maßnahmen auf die aktuellen Entwicklungen und Regelungen anzupassen.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auch im Freien vorgeschrieben, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Es wird im Übrigen empfohlen, dass Schützen bis nach der Einweisung des zugewiesenen Schützen-Standes der Jagd durch den Anstellenden und ansonsten freiwillig den Schutz tragen. Treiber, Hundeführer und andere Personen (Metzger, Tierarzt…) sollten insbesondere außerhalb des Treibens bei Kontakt zu weiteren Personen ebenfalls diesen Schutz tragen.
  • Bei Treffen vor und nach der Jagd muss die Örtlichkeit so gewählt werden, dass eine Umsetzung der Abstandsregel von 1,5 Metern zu anderen Personen ermöglicht wird.
  • Es wird empfohlen, auf den Auftritt von Jagdhornbläsern zu verzichten.
  • Den Jagdgästen sollten die Hygienevorschriften und Hinweise bereits mit der Jagdeinladung übermittelt werden. Am Sammelpunkt sollten Hygienevorschriften gut lesbar für alle Teilnehmenden ausgehängt werden.
  • Die Kontrolle von Jagdscheinen und Schießübungsnachweisen, das Einsammeln des Haftungsverzichts und der Teilnahmegebühr sollte im Freien durchgeführt werden; bei Durchführung im geschlossenen Raum muss auf das Vorhandensein einer Trennvorrichtung, eine intensive und regelmäßige Durchlüftung, den Mindestabstand von 1,5 m in der Warteschlange geachtet werden. Das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen.
  • Sofern Unterschriften der Jagdgäste am Jagdtag erforderlich sind, sollte jeder Jagdgast, wenn möglich, mit einem eigenen Stift unterschreiben. Ist dies nicht möglich, sollte der Stift nach jeder Verwendung desinfiziert werden.
  • In den Örtlichkeiten für die Registrierung sollten Desinfektionsmöglichkeiten vorhanden sein.
  • Auch im Anschluss an die Jagd beim symbolischen Streckelegen und Schüsseltreiben muss auf das Einhalten der vorgeschriebenen oder empfohlenen Anforderungen und Maßnahmen geachtet werden.

 

Anzumerken ist, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wie bisher laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden. Die vorstehenden Ausführungen geben den Rechtsstand der CoronaVO in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung wieder und sind daher stets auf Aktualität zu prüfen.

Sie finden weitere Informationen unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/