Landwirtschaft

Antragsfrist für Gemeinsamen Antrag endet am 16. Mai

Traktor auf dem Feld

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) weist die Antragstellerinnen und Antragssteller, die ihren Gemeinsamen Antrag noch nicht elektronisch über FIONA eingereicht haben, darauf hin, dies in den nächsten Tagen anzugehen und spätestens bis zum 16. Mai zu tun! Es ist ratsam, ausreichend Vorlauf einzuplanen. Sofern für bestimmte Fördermaßnahmen weitere Nachweise erforderlich sind, sind diese weiterhin in Papierform direkt bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde fristgerecht einzureichen.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren

Das Antragsverfahren FIONA läuft seit 8. März sehr stabil und viele Antragstellerinnen und Antragssteller haben inzwischen ihren Antrag elektronisch eingereicht. Wichtig: Nach Abschluss der Bearbeitung ist der Antrag zwingend per Knopfdruck über ‚Antrag einreichen‘ abzuschließen. Ansonsten ist der Antrag nicht rechtsgültig gestellt!

Zum elektronischen Eingang des Antrags erhält der Antragssteller am Ende des Einreichprozesses eine Eingangsbestätigung. Der erfolgreiche Eingang des Antrags wird auch auf der FIONA-Statusseite angezeigt. Zu jeder elektronisch erfolgten Einreichung wird die jeweilige Eingangsbestätigung in FIONA in der Dokumentenablage abgelegt. In der Ziffer 5 dieser Eingangsbestätigung sind individuell die ggf. erforderlichen Nachweise mit den entsprechenden Einreichungsfristen gelistet, die weiterhin in Papierform fristgerecht direkt bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) einzureichen sind.

Hinweise zu den Fristen und zur Vorabprüfungsphase

Gemeinsame Anträge, die bis zum 16. Mai 2022 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde elektronisch über FIONA eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 17. Mai bis einschließlich 10. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt.

Bei Änderungsmitteilungen zu einzelnen Flächen im Gemeinsamen Antrag, die nach dem 31. Mai 2022 und bis einschließlich 10. Juni 2022 eingehen, wird die Zahlung für den gesamten betroffenen Schlag, zu dem bisher nicht beantragte (Teilschlag-)Flächen nachgemeldet werden, um ein Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach dem 10. Juni 2022 erfolgt für die verfristet gemeldete (Teilschlag-)Fläche des betroffenen Schlags keine Zahlung. Für die restliche Schlagfläche erfolgt die Zahlung ungekürzt bzw. allenfalls gekürzt aufgrund des ggf. verspäteten Eingangs.

Soweit im Rahmen der Vorabprüfungen – Auflösung von Überlappungen (GIS-1), Bruttoflächenüberschreitungen (GIS-2) und FAKT-Höchstflächenüberschreitungen (GIS-10 bis GIS-15), sowie Abgleich des CC-LE-Typs bei der Beantragung als ÖVF (GIS-24 und GIS-25) – in den genannten Zeiträumen neue Schläge hinzukommen oder aber zu fristgerecht beantragten Schlägen neue Flächen hinzukommen, unterliegen auch diese Schläge bzw. Flächen den oben genannten Kürzungen und Ausschlüssen.

Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschließlich Rücknahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt. Die vom Verstoß betroffenen Teile des Antrags können dann nicht zurückgenommen werden. Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1, GIS-2, GIS-10 bis GIS-15 und GIS-24, GIS-25-Meldungen), können jedoch bis zum 22. Juni sanktionsfrei zurückgenommen werden. Eine rechtzeitige Rücknahme in Form eines geänderten FIONA-Antrags muss mit einem erneuten elektronischen Einreichvorgang über FIONA spätestens am 22. Juni 2022 erfolgen.

Vorabprüfungsphase bis 22. Juni

Nutzen Sie die Vorabprüfungsphase bis 22. Juni und prüfen Sie – auch wenn Sie Ihren Antrag bereits abgeschlossen haben – ob noch nicht bearbeitete GIS-Meldungen unter ‚Prüfen & Fehlerprotokoll‘ ausgegeben werden bzw. seit Ihrem letzten Abschluss hinzugekommen sind. Gegebenenfalls bearbeiten Sie die Meldungen entsprechend und reichen Ihren Antrag erneut bis zum 22. Juni elektronisch ein.

Beachten Sie die weiteren Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags in Kapitel XIII.1.1 Nr. 3 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag.

Hier erhalten Landwirtinnen und Landwirte Hilfe und Unterstützung

Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA hilft den Antragstellerinnen und Antragstellern gerne die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde weiter. Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL gerne weiter. Der Benutzerservice ist unter der Rufnummer 07154/9598-350 zu folgenden Zeiten erreichbar:

Bis 16.05. gelten folgende Erreichbarkeiten:

Mo - Fr: 7:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Sa, So, Feiertag: 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Ab 17.05. gelten folgende Erreichbarkeiten:

Mo - Do: 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Fr: 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Hintergrundinformationen:

Weitere Informationen zu FIONA finden Sie unter www.fiona-antrag.de.

Zu den weiteren Fristen im Zusammenhang mit Ummeldungen von Ökologischen Vorrangflächen, bei bestimmten FAKT-Maßnahmen (‚Herbständerungsmeldungen‘), den Änderungsmöglichkeiten bei den Kontrollen durch Monitoring für die Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung und die Ausgleichzulage Landwirtschaft ab Bekanntgabe der vorläufigen Ergebnisse und bzgl. des neuen FAKT-Förderantrags ab Herbst 2022 wird das MLR zu gegebener Zeit informieren.

Peter Hauk, Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Peter Hauk MdL

Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

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