Minister Peter Hauk MdL: „Baden-Württemberg setzt die Vorgaben des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes schlank und unbürokratisch um, sodass Landwirte so gering wie möglich belastet werden"
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz / Zuständige Behörde in Baden-Württemberg wird Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL)
„Leider hat der Bund trotz der Bemühungen der Länder um eine Überarbeitung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes an dessen unbefriedigenden Ausgestaltung festgehalten. Insbesondere die enthaltenen Übergangsregelungen haben dazu geführt, dass den Ländern zu wenig Zeit für eine gute und einheitliche Lösung blieb bzw. gegeben wurde. Die nun entstandenen Verzögerungen im Prozess sind diesen Umständen geschuldet. Betroffene Landwirte müssen sich jedoch keine Sorgen machen, wenn die gesetzten Fristen aufgrund der nicht-zufriedenstellenden Gesetzgebung des Bundes nicht eingehalten werden können. Die Folgen dieses Vorgehens des Bundes können und werden nicht an den Landwirten hängenbleiben. In Baden-Württemberg haben wir mit Hochdruck eine Lösung erarbeitet, die die Vorgaben des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes schlank und unbürokratisch umsetzt, sodass Landwirte so gering wie möglich belastet“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Freitag (19. Juli) in Stuttgart.
Der Bund hatte die Länder am Gesetzgebungsverfahren zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz wieder einmal nicht beteiligt, so dass nun eine Umsetzung in aller Eile und mit Zuhilfenahme von Übergangslösungen erforderlich war. Die im Gesetz vorgesehene Frist für die Mitteilungen der betroffenen Schweinehalter zum 1. August 2024 war durch die Behörden der Länder und die Tierhalter somit nicht in vernünftiger Weise umsetzbar.
In Baden-Württemberg wurde das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) als zuständige Behörde für die Entgegennahme der Mitteilung von Haltungseinrichtungen und die Erteilung der Kennnummer ausgewählt. Innerhalb des Landesamtes soll das Landeskontrollteam Lebensmittelsicherheit (LKL) die fachlichen Aufgaben übernehmen.
Die Meldungen können nun schriftlich oder elektronisch per Mail abgegeben werden. Der Aufwand für die Landwirte soll durch Begrenzung auf möglichst wenige Daten überschaubar bleiben. Nach Möglichkeit sollen nach anderen Meldepflichten bereits bekannte Betriebsdaten genutzt werden. Ab sofort werden die Meldungen online an TierHKG@lgl.bwl.de oder Haltungsform@lgl.bwl.de möglich sein. Das LKL hat ein Meldeformular erstellt und bietet dies zum Download an. Anschließend nimmt das LKL die Mitteilungen entgegen und erteilt nach Prüfung der vollständig vorgelegten Angaben und Nachweise die individuelle Kennnummer. Ab sofort sind unter der Adresse https://lkl.lgl-bw.de/Tierhaltungskennzeichnung/ nähere Informationen des LKL sowie der Antrag abrufbar.
Hintergrundinformationen
Die Kennzeichnung der Tierhaltungsform auf Lebensmitteln sorgt für Transparenz und Klarheit und erleichtert Verbraucherinnen sowie Verbrauchern eine bewusste Kaufentscheidung.
Die Kennzeichnungspflicht gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Tieren stammt. Die Tierhaltungskennzeichnung unterscheidet zwischen fünf Haltungsformen: Stall, Stall+Platz, Frischluftstall, Auslauf/Weide, Bio.
Jeder Betrieb muss sich einer Haltungsform zuordnen. Dazu müssen die Haltungseinrichtungen des Betriebs die erforderlichen Kriterien der entsprechende Haltungsform erfüllen.