Landwirtschaft

Bekanntmachung des MLR

Ausnahmeregelungen bei Direktzahlungen zur Futternutzung von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) zur Minderung der Auswirkungen der extremen Trockenheit im Jahr 2018

Das Land eröffnet im Rahmen einer Ausnahmeregelung für 2018 für greeningpflichtige Betriebe die Futternutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten, um die Futterversorgung in Folge der Trockenheit im Jahr 2018 zu verbessern

Die lange Trockenheit mit landesweit unterdurchschnittlichen Niederschlägen und deutlich höheren Temperaturen als im langjährigen Mittel führte in Baden-Württemberg zu starken Ertragseinbußen auf Grünland und im Feldfutterbau. Auf vielen Flächen im Land werden Zwischenfrüchte oder Untersaaten als ökologische Vorrangflächen im Greening angebaut. Deswegen hat die EU-Kommission hinsichtlich der extremen Trockenheit Möglichkeiten eröffnet, die ÖVF-Zwischenfrüchte und ÖVF-Untersaaten ebenfalls zu Futterzwecken verwenden zu können. Bund und Länder haben sich dazu entschlossen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und dahingehend die nationale Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung entsprechend geändert.

Von der EU-Kommission wurde bestätigt, dass mit Blick auf eine schnelle und einfache Umsetzung dieser einmaligen Ausnahmereglung für 2018 weder ein Genehmigungs- noch Anzeigeverfahren erforderlich ist. Dadurch wird für die Ausnahmeregelung die Effektivität verbessert und die Abwicklung für Landwirtinnen, Landwirte und Verwaltung enorm vereinfacht.
Auf dieser Grundlage eröffnet auch das Land Baden-Württemberg weitere Möglichkeiten zum Ausgleich des Futtermangels aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen:

Bekanntmachung - Ausnahmeregelung der Direktzahlungen -Durchführungsverordnung für die gesamte Region Baden-Württemberg wegen außergewöhnlicher Trockenheit auf ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) mit Zwischenfrucht- und Untersaatanbau

Aufgrund inzwischen landesweit hoher Niederschlagsdefizite wird mit sofortiger Wirkung die nachfolgende Ausnahmeregelung für die gesamte Landesfläche Baden-Württembergs eröffnet.

Gemäß § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch die Verordnung vom 27.09.2018 (BAnz AT28.09.2018 V1) geändert worden ist, ergeht folgende

Allgemeinverfügung

  1. Der Aufwuchs von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten kann durch Beweidung mit Tieren oder per Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.

  2. Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für greeningpflichtige Betriebe mit ÖVF.

  3. Zulässig ist auch eine Weitergabe des Aufwuchses an Dritte.

  4. Die Ausnahmeregelung ändert nichts an einschlägigen Regelungen zu ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten. Die Vorgaben zu den zulässigen Pflanzenarten, das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und mineralischen Düngemitteln gelten weiter wie bisher. Genutzt werden darf nur der Aufwuchs der Zwischenfrüchte und Untersaaten. Zur Erhaltung der positiven ökologischen Wirkungen der Zwischenfrüchte/Untersaaten müssen die restlichen Pflanzenteile - wie bisher - auf der Fläche bis zum 15. Januar 2019 verbleiben. Es gelten weiterhin die Cross Compliance-Verpflichtungen.

  5. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntmachung, die sofortige Vollziehung wird angeordnet.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Weitere Auskünfte erteilt die Untere Landwirtschaftsbehörde.

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg