Landwirtschaft

Dürrehilfe: Einreichfrist für Futterrechnungen endet am 28. Februar

Landwirtschaftsminister Peter Hauk MdL: „Belege für dürrebedingte Grundfutterzukäufe bis spätestens Ende Februar einreichen“

„Die Dürre vom vergangenen Jahr hat in Baden-Württemberg vor allem Futterbaubetriebe stark getroffen. Landwirte, die dadurch erhebliche Einbußen bei der Grundfutterernte hatten und daher zur Versorgung ihrer Tiere Futter zukaufen mussten, können noch bis einschließlich 28. Februar 2019 im Rahmen der Beantragung einer Dürrehilfe entsprechende Nachweise für Grundfutterzukäufe nachreichen“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Dienstag (12. Februar) in Stuttgart. Der Zukauf von Grundfutter sei von der antragstellenden Person anhand entsprechender Rechnungen zu belegen. Maßgebend sei das jeweilige Rechnungsdatum des Futterzukaufs.

„Antragsteller müssen diesen Termin unbedingt beachten, da Futterzukäufe nach dieser Frist im Rahmen der Verwaltungsvorschrift Dürrehilfe nicht mehr beihilfefähig sind“, erklärte Hauk.

Schäden könnten den Bauern über die Dürrehilfe mit bis zu 50 Prozent ausgeglichen werden. Eine Hälfte davon trage das Land, die andere Hälfte der Bund.

Hintergrundinformationen:

Von den bei den Landwirtschaftsämtern vorliegenden rund 300 Anträgen auf Dürrehilfe handelt es sich zum überwiegenden Teil um Futterbaubetriebe, die besonders durch die Dürre im Jahr 2018 betroffen sind. Aufgrund geringer Erträge auf Wiesen, Weiden und im Ackerfutterbau sind diese Betriebe in vielen Fällen auf regionale und überregionale Grundfutterzukäufe angewiesen, um den Grundfutterbedarf während der Winterfutterperiode abzudecken.

Infolge der Dürre notwendig gewordene Grundfutterzukäufe inkl. Transportkosten für Raufutterfresser sind im Rahmen der Dürrehilfe 2018 beihilfefähig, sofern diese im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 28. Februar 2019 getätigt werden.

Betriebe, die aufgrund der Dürre im Jahr 2018 erhebliche Einbußen bei der Grundfutterernte hatten und daher zur Versorgung ihrer Tiere zukaufen mussten, können abweichend von der regulären Antragsfrist für eine Dürrehilfe, die bereits am 30. November 2018 endete, Nachweise für Grundfutterzukäufe noch bis zum
28. Februar 2019 nachreichen.

Der Zukauf von Substraten für den Betrieb von Biogasanlagen sowie der Zukauf von Grundfuttermengen, die von den Unternehmen üblicherweise jedes Jahr getätigt werden, sind nicht beihilfefähig. Der beihilfefähige Futterzukauf wird auf den errechneten dürrebedingten Naturalertragsverlust an Grundfutter für Raufutterfresser auf Basis MJNEL begrenzt und bei der Berechnung der Einkommensminderung angerechnet.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung vom 31.10.2018.