Landwirtschaft

Förderprogramm Mehrgefahrenversicherung wird um Hagelrisiko und Hopfenbau erweitert

Nachdem das Antrags- und Verwaltungsverfahren des Förderprogramms Mehrgefahrenversicherung in 2025 an FIONA und den Gemeinsamen Antrag erfolgreich angebunden wurde, folgt im nächsten Entwicklungsschritt eine inhaltliche Erweiterung.

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Weintrauben

Nachdem das Antrags- und Verwaltungsverfahren des Förderprogramms Mehrgefahrenversicherung im aktuellen Antragsjahr 2025 an FIONA und den Gemeinsamen Antrag erfolgreich angebunden wurde, folgt nun in einem nächsten Entwicklungsschritt eine inhaltliche Erweiterung um das Risiko Hagel und den Hopfenbau. Durch den Ausbau des Förderprogramms wird die eigenverantwortliche Risikovorsorge der Landwirtschaft gestärkt, indem sie weitere Risiken und Kulturen berücksichtigt und damit die Liquiditäts- und Existenzsicherung der Betriebe erhöht.

Gefördert werden können ab dem Antragsjahr 2026 somit Versicherungsprämien für Versicherungen des Ernteertrags für in Baden-Württemberg gelegene Anbauflächen gegen die Risiken Hagel, Starkfrost, Sturm und Starkregen für Kulturarten des Obst-, Wein- und Hopfenanbaus. Nachfolgend werden wichtige Eckpunkte zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen ab 2026 erläutert, die von den Antragstellenden zu beachten sind:

1. Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Versicherungsprämien ist wie bereits in 2025 ausschließlich mit dem Gemeinsamen Antrag (GA) über FIONA bis zur Antragsfrist 31. Mai 2026 (Ausschlussfrist) zu stellen.

Die Mehrgefahrenversicherung kann in FIONA auch als Einzelmaßnahme unabhängig von anderen Fördermaßnahmen des GA, wie z.B. FAKT oder AZL beantragt werden.

Im Gegensatz zum Antragsjahr 2025 entfällt im Antragsjahr 2026 die Verpflichtung, dass von allen Antragstellenden die Nachweise (Versicherungsschein / Zahlungsbeleg) über FIONA eingereicht werden müssen. Die Nachweiskontrolle findet ab 2026 nur noch in Form einer Stichprobenkontrolle statt, für welche fünf Prozent der Antragstellenden in einer Zufallsauswahl gezogen werden. Die Nachweise werden dann von den zuständigen Prüfdiensten des Regierungspräsidium Stuttgarts gesondert von den ausgewählten Antragstellenden angefordert. Die Anforderung der Nachweise wird nach dem 30. September 2026 stattfinden, da die Antragstellenden bis dahin Zeit haben Ihre Versicherungsprämie vollständig zu bezahlen.

Folgende Nachweise werden ab dem Antragsjahr 2026 angefordert:

  1. Versicherungsschein oder anderer Nachweis, aus welchem Versicherungsnehmer, Versicherungsart, Versicherungsnummer, Bedingungen des Versicherungsschutzes, Versicherungssumme und Laufzeit der Versicherung hervorgeht,
  2. Prämienrechnung für das Antragsjahr und
  3. Belege zur Zahlung der Versicherungsprämie vom Konto der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (Zahlungsbeleg).

Es wird allen Teilnehmenden am Förderprogramm Mehrgefahrenversicherung dringend empfohlen, diese Dokumente bereitzuhalten, damit sie im Falle einer Ziehung zur Stichprobenkontrolle schnell dem Prüfdienst zur Verfügung gestellt werden können. Solange die Stichprobenkontrolle nicht erfolgt ist, kann für die betroffenen Antragstellenden keine Zuwendung ausbezahlt werden.

Mit dem Antrag ist von den Antragstellenden zudem das Einverständnis zur Weitergabe der Antragsdaten an die jeweiligen Versicherunternehmen zu erklären und das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht zur Erstellung des Verwendungsnachweises durch das jeweilige Versicherunternehmen zu bestätigen. Eine entsprechende Vollmacht ist dem betreffenden Versicherungsunternehmen bei Abschluss des Versicherungsvertrages zu erteilen.

2. Auswahl und Kombinierbarkeit von Risiken und Kulturen

Künftig müssen für jede Kulturgruppe mindestens zwei der förderfähigen Risiken Hagel, Starkfrost, Sturm und Starkregen versichert werden, um eine breite Absicherung zu gewährleisten. Die Risiken können für jede Kulturgruppe frei gewählt werden. Die Versicherung von Einzelrisiken ist nicht mehr förderfähig.

Eine Versicherung kann für einzelne oder mehrere Kulturgruppen bzw. Kulturarten des landwirtschaftlichen Unternehmens abgeschlossen werden, wobei die Anbauflächen einer Kulturgruppe nur bei einem Versicherungsunternehmen versichert sein dürfen. Eine Aufteilung von Anbauflächen einer Kulturgruppe auf mehrere Versicherungsunternehmen ist von der Förderung ausgeschlossen.

3. Nutzungscodes und Hektarhöchstwerte

Ab 2026 gelten für die förderfähigen Kulturgruppen folgende GA-Nutzungcodes, und Hektarhöchstwerte (Tabelle 1):

Kulturgruppe

Nutzungscode

Höchsthektarwert (€)

Kern- und Steinobst

821 + 825 + 826

20 000

Strauchbeeren

827 + 829

30 000

Erdbeeren

707

30 000

Wein- oder Tafeltrauben

843 + 848

30 000

Hopfen

856

15 000

Die weiteren Fördervoraussetzungen wie Selbstbehalt, Maximalauszahlungsbetrag, versicherte Mindestfläche je Kulturgruppe bleiben unverändert. Abweichungen von diesen Vorgaben sind grundsätzlich möglich, jedoch nur bis zu den Grenzen der in der VwV Mehrgefahrenversicherung festgelegten Voraussetzungen zuwendungsfähig. Auch der Fördersatz bleibt unverändert bei „bis zu 50 Prozent der förderfähigen Versicherungsprämie“.

4. Zahlung der Versicherungsprämien

Die vollständige Bezahlung der Versicherungsprämien hat wie bisher spätestens bis zum 30. September des Antragsjahres zu erfolgen.

Kurzüberblick Mehrgefahrenversicherung 2026 - Neu: 

  • Förderprogramm Mehrgefahrenversicherung wird um Hagel und Hopfenanbau erweitert. 
  • Es müssen für jede Kulturgruppe mindestens zwei der förderfähigen Risiken Hagel, Starkfrost, Sturm und Starkregen versichert werden. Einzelrisiken sind nicht mehr förderbar.
  • Die Anbauflächen einer Kulturgruppe dürfen nur bei einem Versicherungsunternehmen versichert sein. Eine Aufteilung von Anbauflächen einer Kulturgruppe auf mehrere Versicherungsunternehmen ist von der Förderung ausgeschlossen.
  • Der Hektarhöchstwert für Hopfen beträgt 15 000 Euro.

Wichtige Fristen:

  • Antragstellung im Rahmen des Gemeinsamen Antrages über FIONA bis zum 31. Mai 2026.
  • bis 30. September: Vollständige Bezahlung der Versicherungsprämie.
  • ab 30. September Anforderung der Nachweise (Versicherungsschein, Prämienrechnung, Zahlungsbeleg) durch den Prüfdienst des Regierungspräsidiums Stuttgart