Dauergrünland

Geänderte EU-Rechtssetzung: Änderungen ab dem Antragsjahr 2018

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz informiert über die neue „Pflugregelung“ bei der Dauergrünlandentstehung

Seit Jahren wird die Entstehung von Dauergrünland in Folge des Anbaus von mehrjährigem Gras oder anderen Grünfutterpflanzen als Einschränkung in der weiteren Bewirtschaftung dieser Flächen gesehen. Gerade bei gepachteten Ackerflächen stößt die Regelung zur Dauergrünlandentstehung auf Unverständnis. Hierzu wurden ganz aktuell rechtliche Änderungen beschlossen, die für betroffene Betriebe hilfreich sind, um die Dauergrünlandentstehung zu beeinflussen und somit gegebenenfalls den Ackerstatus zu erhalten.

Bisher sind im Rahmen der Vorschriften für Direktzahlungen solche Flächen als Dauergrünland definiert, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Fruchtfolge setzt in diesem Zusammenhang einen eindeutigen Fruchtwechsel voraus. Flächen, bei denen lediglich ein Wechsel zwischen verschiedenen Gras- oder Grünfutterpflanzen oder Brache stattfindet, konnten nicht als Bestandteil der Fruchtfolge gewertet werden.

Durch Änderungen im EU-Recht (sogenannte „Omnibusverordnung“) können die Mitgliedstaaten ab 2018 ergänzend zu den bereits bestehenden Bedingungen eine weitere Voraussetzung zur Dauergrünlandentstehung einführen: Die Fläche darf fünf Jahre nicht umgepflügt worden sein (sogenannte „Pflugregelung“). Deutschland macht von dieser Option der Pflugregelung Gebrauch. Die hierfür erforderliche Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung wird in Kürze veröffentlicht.

Somit verhindert auch Pflügen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die Entstehung von Dauergrünland. Werden nach dem Pflügen wieder Gras oder andere Grünfutterpflanzen angesät oder findet die Begrünung durch Selbstaussaat statt, befindet sich die Fläche wieder im ersten Jahr der Dauergrünlandentstehung.

Aus der Anwendung der Pflugregelung ergeben sich verschiedene Konsequenzen, die im Folgenden dargestellt und erläutert werden.

Was wird unter „Pflügen“ verstanden?
Im Sinne der Pflugregelung umfasst „pflügen“ jede Bodenbearbeitung, die den Grünbewuchs mechanisch zerstört. Nicht nur ein eingesetzter Pflug unterbindet somit die Entstehung von Dauergrünland, sondern auch andere Grundbodenbearbeitungsgeräte wie zum Beispiel Grubber, Kreiselegge oder Fräse. Die neue Bedingung ist jedoch nur dann von Relevanz, wenn nach dem „Pflügen“ wieder Gras oder Grünfutter angebaut wird oder eine Ackerbrache vorliegt. Erfolgt dagegen ausgehend von Gras- oder Grünfutteranbau nach dem „Pflügen“ eine typische ackerbauliche Nutzung (zum Beispiel Anbau von Weizen, Mais usw.), ist die Fläche Bestandteil der Fruchtfolge, welche ebenfalls die Dauergrünlandentstehung unterbindet.

Die Anwendung der Pflugregelung hat jedoch im Umkehrschluss auch Konsequenzen für bestehendes Dauergrünland: Eine Grünlanderneuerung, bei der Pflug, Grubber, Fräse o. ä. zum Einsatz kommen, ist ein Dauergrünlandumbruch im Sinne der Greeninganforderungen, sofern nicht im Vorfeld eine entsprechende Umwandlungsgenehmigung eingeholt wurde. Zukünftig bedeutet dies: Wer eine Grünland- oder Narbenerneuerung plant und greeningpflichtig ist, muss sich dieses im Vorfeld genehmigen lassen.
Pflugregelung: Was ist zukünftig ab dem 16. Mai 2018 zu beachten?
Wenn bei einer bestehenden Ackerfläche durchgehend oder im Wechsel Gras oder Grünfutter angebaut wird oder eine Ackerbrache vorliegt und somit kein Fruchtwechsel im Sinne der Dauergrünlanddefinition stattfand und diese Fläche jedoch „gepflügt“ wurde, dann befindet sich die Fläche nach dem „Pflügen“ wieder im ersten Zähljahr der Dauergrünlandentstehung. Damit ein Pflügen nach Abgabeschluss für den Gemeinsamen Antrag und somit ab 16. Mai 2018 als Unterbrechung der Dauergrünlandentstehung gewertet werden kann, ist die erfolgte Bodenbearbeitung innerhalb eines Monats bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen, d. h. der Landwirt muss aktiv werden. Nur unter dieser Voraussetzung wird das Pflügen als Unterbrechung der Dauergrünlandentstehung gewertet. Eine verspätete Anzeige des „Pflügens“ kann nicht berücksichtigt werden. Formulare zur „Pfluganzeige“ werden im Infodienst (Agrarpolitik & Förderung, Gemeinsamer Antrag, Formulare/Merkblätter/Informationen zum Gemeinsamen Antrag 2018) zur Verfügung gestellt.

Sonderregelung im Rahmen des Gemeinsamen Antrages 2018

Rückwirkende Anpassungsmöglichkeiten bei der Dauergrünlandentstehung
Da die Dauergrünlandentstehung einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren umfasst, hat die Einführung der Pflugregelung zur Folge, dass bei der aktuellen Bewertung einer Fläche im Jahr 2018 ein „Pflügen“ in der Vergangenheit berücksichtigt werden kann.

Ein solcher „Pflugeinsatz in der Vergangenheit“ kann jedoch ausschließlich im Rahmen der Antragstellung 2018 geltend gemacht werden; ein späterer Nachweis ist nicht mehr möglich.

  • Bei bereits bestehendem Dauergrünland (Fläche, die bereits 2017 als Dauergrünland gewertet wurde) können Landwirte nachweisen, dass eine solche Fläche im Zeitraum 16. Mai 2013 bis einschließlich 28. Dezember 2017 gepflügt wurde und daher 2018 nicht mehr als Dauergrünland einzustufen ist. Als Nachweis des Pflügens gilt auch der Wechsel auf bestimmte Nutzungscodes. Pflügen von sogenanntem Ersatzdauergrünland, welches im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur Umwandlung von Dauergrünland angelegt wurde, kann nicht anerkannt werden, da dieses Ersatzgrünland mindestens fünf Jahre Dauergrünland bleiben muss. Außerdem ist bei sogenanntem umweltsensiblem Dauergrünland ein solcher Nachweis in der Regel nicht möglich, da hier seit 2015 ein Pflugverbot besteht. Sollte das angezeigte „Pflügen“ in der Vergangenheit widerrechtlich erfolgt sein, kann ebenfalls kein Statuswechsel geltend gemacht werden, auch wenn tatsächlich und nachweislich gepflügt, gegrubbert etc. wurde. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Fläche im Jahr 2016 durch einen greeningpflichtigen Betrieb ohne vorherige Genehmigung umgewandelt wurde. Für diese ungenehmigte Umwandlung greift die „Pflugregelung“ nicht.
  • Auch bei Ackerflächen, die mit Brache begrünt oder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestanden sind, kann ein „Pflügen“, welches seit dem 16. Mai 2013 erfolgt ist, angezeigt werden. Dadurch kann das Zähljahr für die Dauergrünlandentstehung entsprechend angepasst werden. Bestimmte Nutzcodewechsel werden als Nachweis für einen Kulturartenwechsel - bei dem in der Regel auch eine dem „Pflügen“ entsprechende Bodenbearbeitung und Narbenzerstörung mit anschließender Neueinsaat erfolgt - von Amts wegen akzeptiert, ohne dass weitere Belege/Nachweise notwendig sind.

Der Nachweis für ein Pflügen (im Sinne einer Bodenbearbeitung bzw. Wechsel des Nutzungscodes im Gem. Antrag) in der Vergangenheit ist bis einschließlich 11. Juni 2018 anhand vorgegebener Anzeigeformulare möglich.

Vorgehensweise der Anzeige

  • Die jeweiligen Anzeigeformulare werden im Infodienst zur Verfügung gestellt oder können über die Unteren Landwirtschaftsbehörden bezogen werden. In den Formularen befinden sich die wichtigsten Hinweise und Regelungen für die Anzeige des „Pflügens in der Vergangenheit“.
  • Wenn sich durch Anwendung der Pflugregelung das „Erstjahr“ der Dauergrünlandentstehung ändert, ist dieses bei der betroffenen Fläche (ggf. auch Teilfläche eines Schlages) im Rahmen der Antragstellung im Flurstückverzeichnis anzugeben. Als Erstjahr ist immer das Antragsjahr einzutragen, in welchem nach dem anerkannten „Pflügen“ das neue Ackerfutter/Gras erstmalig die Hauptkultur war. (Zu dem Thema „Erstjahr“ finden Sie ausführlichere Informationen in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag 2018, Seite 10).

Wichtig zu wissen:

  • die fristgerechte Abgabe der Nachweisformulare allein führt nicht automatisch zu einem Rechtsanspruch. Nur wenn der Nachweis, dass tatsächlich im Sinne der Regelung „gepflügt“ wurde, von Verwaltungsseite akzeptiert wird, werden die Änderungen im Verlauf des Jahres anerkannt. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn ein Statuswechsel für bestehendes Dauergrünland zurück zu Ackerland angestrebt wird. Sollten Nachweise nicht anerkannt werden, und wurde eine bestehende Dauergrünlandfläche durch den erwarteten Statuswechsel bereits im Frühling 2018 z.B. mit Mais bestellt, dann würde bei einem greeningpflichtigen Betrieb ein Verstoß vorliegen.
  • Unabhängig von der oben beschriebenen Pflugregelung gelten weiterhin die bisherigen Regelungen zum Umbruch von Dauergrünland hinsichtlich der Genehmigung. Wenn Sie ein bestehendes Dauergrünland für das Antragsjahr 2018 als Acker nutzen und von Beginn an Rechtssicherheit haben möchten, wird das bereits bekannte Genehmigungsverfahren zur Umwandlung von Dauergrünland empfohlen. Wie bereits in den letzten drei Jahren kann in einem solchen Fall - unabhängig von dieser oben genannten einmaligen Option (Pflugregelung) - im Vorfeld einer Grünlandumwandlung eine Genehmigung zur Dauergrünlandumwandlung eingeholt werden. Mit erteilter Genehmigung besteht bei Umwandlung Rechtssicherheit.