Antragstellerinnen und Antragstellern empfiehlt das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) regelmäßig die in FIONA abrufbaren aktuellen Prüfergebnisse zum Gemeinsamen Antrag zu sichten und ggf. notwendige Korrekturen am Antrag vorzunehmen. Die Prüfergebnisse sind im Navigationsbaum unter ‚Prüfen & Fehlerprotokoll‘ einsehbar und werden dort als Fehler- oder Hinweismeldungen ausgegeben.
Auch in diesem Jahr stellt das Ministerium ein Informationsblatt ‚Hinweise zur Bearbeitung von Fehlern und Hinweisen in FIONA bis zum 30. September 2025‘ bereit, das unter www.fiona-antrag.de abrufbar ist. Erforderliche Änderungen der Antragsdaten einschl. Änderungen an fristgerecht beantragten Schlägen/Teilschlägen können bis einschließlich 30. September 2025 vorgenommen werden. Diese Korrekturen bleiben sanktionsfrei und führen nicht zu Verfristungsabzügen.
Es besteht auch die Möglichkeit den Gemeinsamen Antrag ganz oder teilweise über FIONA bis einschließlich 30. September 2025 zurückzunehmen.
Wichtig: Damit vorgenommene Änderungen oder Rücknahmen in FIONA rechtswirksam werden, ist es zwingend erforderlich, dass der Gemeinsame Antrag nach jeder Änderung erneut eingereicht wird.
Nach dem 30. September eintretende Änderungen müssen der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde über das Antragstellerpostfach oder per E-Mail gemeldet werden – einschließlich eines eingescannten Originalschreibens mit Unterschrift.
Unabhängig vom letzten Termin, 30. September 2025, zur Änderung der Antragsangaben gilt: Soweit sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, so dass sie nicht mehr mit den Angaben im Gemeinsamen Antrag übereinstimmen, sind diese immer unverzüglich und auch nach dem 30. September der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde mitzuteilen.
Es ist zudem zu beachten, dass Änderungen oder Rücknahmen von Tieren, Antragsteilen oder Flächen im Gemeinsamen Antrag nicht mehr möglich sind, sobald die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. auf einen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß hingewiesen hat.
Weitere Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags sind in Kapitel 17 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2025 beschrieben (abrufbar unter www.ga.landwirtschaft-bw.de).
Weitere wichtige Informationen:
FAKT II - Maßnahme E1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau
Ummeldung von Flächen für die Maßnahme E1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau sind bis 30. September 2025 möglich.
Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und –ziegen sowie für Mutterkühe (Tierprämie)
Änderungen im Haltungszeitraum müssen unverzüglich mitgeteilt werden
Im Haltungszeitraum vom 15. Mai bis 15. August 2025 sind Änderungen (natürlicher Abgang/Verenden, Standortwechsel/Pension, sonstiger Abgang, Ersatztier, Ohrmarkenersatznummer) von Antragstieren unverzüglich in FIONA zu melden.
Bitte beachten Sie: um Fehler zu vermeiden dürfen bei mehrfachem Standortwechsel von beantragten Tieren die Unternehmensnummern der vorherigen Einstellbetriebe nicht gelöscht werden.
Abgänge von Mutterkühen im Haltungszeitraum vom 15. Mai bis 15. August 2025 werden automatisch berücksichtigt, soweit diese über HIT gemeldet werden. Abgänge von Mutterschafen oder –ziegen sind hingegen in FIONA anzugeben.
NEU: Feststellungen aus der Verwaltungskontrolle
Ab dem 8. August 2025 werden in FIONA Ergebnisse aus der Verwaltungskontrolle zu den Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und –ziegen sowie für Mutterkühe angezeigt. Hierzu ist im FIONA-Navigationsbaum der Eintrag ‚Feststellungen‘ aufzurufen. Es werden dort die Prüfergebnisse zu folgenden Prüfungen angezeigt, soweit die Prüfungen nicht bestanden wurden (Feststellungen):
- Prüfungen der Doppelbeantragung eines Antragstieres
- Fehlerhafte Meldung (Haltungsfehler) in der HIT-Tierdatenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere)
- Prüfung zur Tierhaltereigenschaft
Damit die Prüfungen erfolgreich bestanden werden und der Antrag ohne Kürzungen bewilligt werden kann, müssen Antragsteller und Antragstellerinnen die Angaben in ihrem Gemeinsamen Antrag entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten korrigieren.
Korrekturen sind bis 30. September 2025 möglich. Eine Hilfestellung hierzu finden Sie im FIONA Wegweiser 2025 (https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/site/pbs-bw-mlr-root/get/documents_E1804941172/MLR.LEL/PB5Documents/fiona/2025/Merkblaetter/FIONA%20Wegweiser%202025.pdf)
Fachliche und technische Unterstützung
Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA hilft den Antragstellerinnen und Antragstellern gerne die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde weiter. Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL gerne weiter. Der Benutzerservice ist unter der
Rufnummer 07154/9598-350 zu folgenden Zeiten erreichbar:
Mo - Do: 7:00 bis 16:30 Uhr und
Fr: 7:00 bis 13:00 Uhr