VERBRAUCHERSCHUTZ

Hauk: „Pannen bei Urlaubsreisen sind ärgerlich genug – Verbraucher sollten ihre Rechte kennen und selbstbewusst nutzen“

„Welche Rechte habe ich auf Reisen? Stehen mir Entschädigungen beim Ausfall oder bei der Verspätung des Flugzeugs oder Zuges und bei der Beschädigung meines Reisegepäcks zu? Was mache ich bei einer Autopanne im Ausland? Für den Beginn der großen Ferien haben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen und weitere Tipps für die Urlaubsreise zusammengestellt. Wenn es mal eine Panne gibt, ist das ärgerlich genug – Verbraucher sollten in einem solchen Fall ihre Rechte kennen und im Fall des Falles selbstbewusst nutzen“, sagte der baden-württembergische Verbraucherschutzminister Peter Hauk MdL am Dienstag (2. August) in Stuttgart.

Verspätungen und Ausfälle von Flügen oder Zügen

„Verspätet sich ein Flug oder Zug, dann ist es entscheidend, dass sich die Passagiere unmittelbar nach Ankunft am Flughafen oder am Bahnhof vom Personal des Transportunternehmens die Ankunftszeit schriftlich bestätigen lassen. Die Deutsche Bahn hat speziell für Zugverspätungen ein Fahrgastrechte-Formular vorbereitet, das beim Zugbegleiter erhältlich ist. Fluggäste sollten ihre Bordkarten für eine spätere Beschwerde gut aufbewahren“, riet der Verbraucherschutzminister. Passagiere, deren Flug oder Bahnfahrt sich im Rahmen einer sogenannten Pauschalreise verspätet, so Hauk, sollten zusätzlich einen Vertreter des Veranstalters oder den Reiseleiter vor Ort kontaktieren.

Allen Fluggästen in Europa stehe seit dem Jahr 2004 auf Grundlage der EU-Fluggastrechte-Verordnung umfassende Rechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Flugverspätungen sowie für den Verlust oder die Beschädigung des Reisegepäcks zu. Eine Übersicht über die Flugastrechte würde an allen europäischen Flughäfen aushängen. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl sowie die zuständige Aufsichtsbehörde über den Luftverkehr, das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig, informierten ausführlich über die Details der Fluggastrechte. Für den Eisenbahnverkehr gebe es seit 2007 auch einen europaweiten Verbraucherschutz mit einheitlichen Entschädigungsregeln. Unter anderem erhielten Bahnreisende bei einer Verspätung von über einer Stunde 25 Prozent, bei Verspätung von über zwei Stunden 50 Prozent des Kaufpreises für das Bahnticket vom Unternehmen zurückerstattet.

„Wichtig ist es, dass die Ansprüche an die Transportunternehmen, die sich aus den europäischen Passagierrechten ergeben, zunächst direkt bei den Unternehmen eingefordert werden. Bei Streitigkeiten zwischen Passagieren und Unternehmen kann danach auch eine Schlichtungsstelle angerufen werden. Anlaufstellen für eine außergerichtliche Streitbeilegung bei den Passagierrechten sind für über 230 Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffsunternehmen die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Berlin und beispielsweise für Pauschalreisende die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl. Bei Auseinandersetzungen mit nicht bei der SÖP teilnehmenden Fluggesellschaften ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt der Justiz zuständig. Ein Schlichtungsverfahren ist für die Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich kostenlos“, betonte Minister Hauk.“, betonte Minister Hauk.

„Reise-App“ für die Urlaubsreise mit dem Auto

„Rechtzeitig zu Beginn der Ferien hat das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland auch seine Reise-App ‚Mit dem Auto ins Ausland‘ überarbeitet, die jetzt für Reisen in alle EU-Staaten, Island, Norwegen und die Schweiz gilt. Die App ist für Smartphones und Tablets mit Android oder iOS kostenlos verfügbar. Sie informiert darüber, woran vor einer Reise gedacht werden sollte und was auf den Straßen im Ausland zu beachten ist. Dabei werden die Themen Tanken, Maut, Mietwagen, Verkehrsregeln, Unfall, Panne und Diebstahl sowie der Versicherungsschutz im Ausland abgedeckt“, erläuterte Minister Hauk.

Der Verbraucherschutzminister wies darauf hin, dass bei Fahrten mit dem Auto ins Ausland oftmals das Mitführen einer Versicherungsbestätigung, der so genannten „Grünen Versicherungskarte“, Pflicht sei. Auch lohne es sich, über eine Pannenhilfe speziell für das Ausland nachzudenken. Diese Leistungen würden unter anderem von den Automobilfirmen, den Kfz-Versicherern oder den Automobilclubs angeboten. Außerdem sollte im Einzelfall geprüft werden, ob ein ausreichender Versicherungsschutz bei Unfall oder Krankheit für die Auslandsreise bestünde.

Die Notrufnummer 112

„Überall in der Europäischen Union ist die 112 als einheitliche Notrufnummer vom Handy und vom Festnetz aus kostenlos und ganzjährig rund um die Uhr erreichbar. Die Anruferin oder der Anrufer werden direkt mit der nächsten Polizeidienststelle, dem Notarzt oder der Feuerwehr verbunden. Die 112 kann darüber hinaus auch außerhalb der EU verwendet werden, beispielsweise in Kroatien, Montenegro und der Türkei", sagte Hauk.

Außerhalb der EU habe jede Bürgerin und jeder Bürger eines EU-Mitgliedstaats An-spruch auf konsularischen Beistand, selbst wenn das Heimatland dort keine Auslandsvertretung unterhalte. Im Notfall könne in jedem Konsulat und jeder Botschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats um Hilfe gebeten werden. Erforderlich werden könnte dies beispielsweise bei einem schweren Unfall oder beim Verlust der Ausweis- oder Reisedokumente. Darüber hinaus hätten sich alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten im Krisenfall wie ihre eigenen Staatsangehörigen zu evakuieren.

Möglichkeiten bei Naturkatastrophen oder Terroranschlägen

„Bei einer erheblichen Gefährdung oder Verhinderung der Reise durch höhere Gewalt können Pauschalurlauberinnen und -urlauber ihre gebuchte Reise in der Regel kündigen Als höhere Gewalt können zum Beispiel Naturkatastrophen, Epidemien aber auch politische Unruhen und Kriege am konkreten Reiseziel gelten, wenn diese ein unabwendbares und nicht voraussehbares Ereignis darstellen. Gab es zum Zeitpunkt der Buchung bereits eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das gewählte Reiseziel, so gehen Reisende jedoch bewusst ein höheres Risiko ein“, erläuterte Verbraucherschutzminister Hauk.

Einzelne Terroranschläge würden jedoch häufig als ‚allgemeines Lebensrisiko‘ und nicht als ‚höhere Gewalt‘ gelten. Auch Reiserücktrittsversicherungen sicherten meist keine höhere Gewalt, sondern nur Risiken des Reisenden ab – wie eine unerwartet schwere Erkrankung oder den Tod eines nahen Angehörigen. Häufig seien Reiseveranstalter kulant und böten ihren Kundinnen und Kunden, die unmittelbar nach einem Anschlag in die betroffene Region reisen wollten, eine Möglichkeit an, kostenlos zu stornieren oder auf ein anderes Reiseziel umzubuchen. Ähnliches gelte beim Reiseabbruch. Auch hier seien Kundinnen und Kunden in aller Regel auf die Kulanz ihres Reiseveranstalters angewiesen.

Hintergrundinformationen: