Landwirtschaft

Informationen zum Gemeinsamen Antrag (GA) 2019

Technische Anpassungen in den GIS-Systemen führen zu geringen Flächenabweichungen in FIONA / Hinweise zu bestimmen ÖVF-Flächen / Vorgehen bei länderübergreifender Antragsstellung

Geringfügige Flächenabweichungen möglich

Derzeit kommt es gehäuft zu Rückfragen von Antragsstellern des GA nach der Ursache von kleinen Flächenabweichungen bei den Antragsschlägen im Vergleich zu den Vorjahren. Grund hierfür ist die Umsetzung von EU- bzw. bundeseinheitlichen Standards in den GIS-Systemen der Landwirtschaftsverwaltung zum Antragsjahr 2019, in deren Folge zwei technische Anpassungen durchgeführt werden mussten. Diese Anpassungen führen dazu, dass in FIONA bei Antragsschlägen Flächenabweichungen im Quadratmeterbereich je Flurstück auftreten können.

Bei den technischen Anpassungen geht es zum einen um die EU-weite Umstellung des Koordinatenbezugssystems der GIS-Systeme von Gauß-Krüger auf ETRS89/UTM zum 1. Januar 2019. Die Neuberechnung der Flurstücke kann vor allem bei größeren Flurstücken zur Folge haben, dass sich Abweichungen zur bisherigen Abgrenzung der Katasterflurstücke im Quadratmeterbereich ergeben (siehe Hinweis in den Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag).

Darüber hinaus führt auch eine Änderung in der Berechnung der Flächengrößen aus Geometrien dazu, dass Abweichungen von einem Quadratmeter je Flurstück entstehen können. Diese technische Änderung ist ebenfalls erforderlich, um eine einheitliche Flächenwertermittlung in allen GIS-Systemen der Landwirtschaftsverwaltung sicherzustellen. Im Zuge der Antragstellung kann diese Änderung bei Antragsschlägen dazu führen, dass Abweichungen zwischen Katasterfläche und Bruttofläche / Antragsfläche des Vorjahres entstehen. Bei Schlägen, die aus mehreren Flurstücken bestehen, kann dies dazu führen, dass bei Übernahme der Antragsgeometrie aus dem Vorjahr die Antragsfläche um einige Quadratmeter kleiner wird.

Verbot von Pflanzenschutz- und mineralischem Düngemitteleinsatz bei ÖVF-Flächen mit Miscanthus und Silphium
In den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag, den „Wichtigen Hinweisen“ oder auch dem FIONA-Wegweiser wurde auf das seit 2019 geltende Pflanzenschutzmittelverbot für die ÖVF-Flächen mit Miscanthus und Silphium hingewiesen. Vom Verbot ausgenommen ist das erste Kalenderjahr, in dem diese Kulturen gepflanzt bzw. ausgesät werden (und als ÖVF angemeldet werden), soweit hier eine Ausbringung im Einklang mit pflanzenschutzrechtlichen Vorgaben steht. Zu beachten ist, dass zusätzlich im Falle einer Anmeldung als ÖVF auch der Einsatz von mineralischen Düngemitteln untersagt ist – unabhängig davon, ob die Kulturen im aktuellen Kalenderjahr angepflanzt wurden oder schon länger bestehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet die Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (gemäß § 32 Buchstabe b und § 32 Buchstabe c) und der InVeKoS-Verordnung (gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6). Diese wurde am 22. Februar 2019 verabschiedet und gilt rückwirkend ab 1. Januar 2019.

Länderübergreifende Antragstellung

Antragsteller mit Betriebssitz in Baden-Württemberg werden gebeten zu beachten, dass sie ihre in anderen Ländern gelegenen Flächen in den dortigen Antragssystemen grafisch erfassen. Wichtig dabei ist, dass Sie zusätzlich zur grafischen Erfassung Ihrer Flächen im Antragssystem des jeweiligen Belegenheitslandes (Land in dem die Fläche liegt) auch die Flächenangaben wie z.B. Nutzungscodes, ÖVF-Codes oder die Angaben zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen vornehmen. Auch die fristgerechte Einreichung eines Datenbegleitscheines (entspricht unserem Komprimierten Antrag) beim zuständigen Amt im anderen Land ist in den meisten Ländern Voraussetzung. Reichen Sie keinen Datenbegleitschein im Betriebssitzland UND im Belegenheitsland ein, gelten ggf. Ihre grafisch angegebenen Flächen in der Antragssoftware des anderen Landes als nicht beantragt! Informationen über die Antragsvoraussetzungen der anderen Länder erhalten Sie z.B. in FIONA-online oder unter www.zi-daten.de/gsaa-adress.html.

Nach Öffnung des Antragssystems FIONA haben sich folgende Änderungen/Vereinfachungen in der länderübergreifenden Antragstellung ergeben:

Antragsteller mit Betriebssitz außerhalb Baden-Württembergs beachten bitte, dass sie zusätzlich zu den baden-württembergischen Flächen, nur im Falle einer FAKT-Antragstellung auch folgende Flächen in anderen Bundesländern im FIONA-FSV anzugeben haben: Flächen in Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz, die als Weidefläche für die Sommerweideprämie festgelegt werden sollen (FC 29), sowie Flächen, die als Hauptfutterflächen bei Beantragung der FAKT-Maßnahmen A2, B1 sowie G1 gekennzeichnet werden sollen (Häkchen im Feld HFF). Das Gleiche gilt nun auch für Antragsteller mit Betriebssitz in Baden-Württemberg hinsichtlich der Angabe von Flächen in anderen Bundesländern im FIONA-FSV. Antragsteller mit Betriebssitz in Baden-Württemberg beachten dabei jedoch bitte, dass die Auswertung 8 in FIONA zur Einhaltung der Greeningbedingungen nur dann korrekte Ergebnisse für den gesamten Betrieb liefern kann, wenn auch die außerhalb Baden-Württembergs liegenden Flächen im FIONA-Flurstücksverzeichnis angegeben werden. Löschen Sie die außerhalb Baden-Württembergs gelegenen Flächen aus dem FIONA-FSV, sind die Ergebnisse der Auswertung 8 nicht mehr aussagekräftig.