„Mit unserer neuen Erosionsschutzverordnung Baden-Württembergs stellen wir die rechtliche Grundlage zur Ausweisung der Erosionskulisse neu auf und sichern den Pflugeinsatz auf erosionsgefährdeten Flächen durch Maßnahmen die dem Erosionsschutz gleichwertig Rechnung tragen. Die Ausgestaltung dieser Erosionsschutzverordnung soll Kalenderwirtschaft verringern und trägt zur Entbürokratisierung bei. Hierdurch erhalten die landwirtschaftlichen Betriebe mehr Handlungsspielraum und eine größere situative Flexibilität. Wir nutzen damit alle Handlungsspielräume, die uns der Bund eingeräumt hat, um unsere heimische Landwirtschaft zu entlasten“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Mittwoch (19. März) anlässlich der gestern vom Ministerrat beschlossenen Erosionsschutzverordnung.
Mit der aktuellen GAP-Förderperiode 2023 – 2027 wurden die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) durch den Bund erweitert. Anhand der geänderten Vorgaben zu ,Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)‘ müssen die Länder die Erosionskulisse neu ausweisen. Des Weiteren ist, wie auch in der Vergangenheit, die wendende Bodenbearbeitung mit dem Pflug innerhalb dieser Erosionskulisse stark eingeschränkt oder teilweise verboten.
Die Bundesvorschrift räumt jedoch den Ländern die Möglichkeit ein, gleichwertige Maßnahmen zum Erosionsschutz in einer entsprechenden Rechtsvorschrift zu definieren. Von dieser Ermächtigungsnorm hat Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. Damit stellt die nun im April 2025 in Kraft tretende Erosionsschutzverordnung des Landes Baden-Württemberg nicht nur die rechtliche Grundlage zur Ausweisung der Erosionskulisse dar, sondern sichert weiterhin den Pflugeinsatz mittels definierter gleichwertiger Maßnahmen zum Erosionsschutz. Die Kulisse zur Verordnung ist im ,Geoportal BW‘ einsehbar.
Hintergrundinformationen
Alle relevanten Informationen zur neuen Erosionsschutzverordnung werden in den kommenden Tagen in einer aktualisierten Version des bereits bekannten Infoblatts zu GLÖZ 5 im Infodienst Landwirtschaft veröffentlicht.
Das ,Geoportal BW‘ finden Sie hier.
Die erweiterte Konditionalität hat in der GAP-Förderperiode 2023 bis 2027 das System der Cross Compliance abgelöst. Die Vorschriften zur Konditionalität gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 (GAP-Strategiepläne) enthalten u.a. Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ). Im Detail sind die Grundanforderungen der Betriebsführung (GAB) und GLÖZ-Standards im GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) und in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) des Bundes geregelt.
Mit der Antragstellung des Gemeinsamen Antrags und den damit verbundenen Förderungen der Direktzahlungen sowie von flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen des Ländlichen Raums verpflichten sich Betriebe, auch diese anderweitigen Verpflichtungen einzuhalten. Bis auf wenige Ausnahmen (beispielsweise temporäre Ausnahmen aus witterungsbedingten Gründen) gelten diese Grundanforderungen für alle Betriebe.
Antragsteller mit einer Betriebsgröße von höchstens zehn Hektar landwirtschaftlicher Fläche sind von Kontrollen und Sanktionen der Konditionalität befreit.
Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) richten sich dabei nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Hierzu ordnen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zu. Auf diesen Flächen ist eine wendende Bodenbearbeitung mit dem Pflug grundsätzlich eingeschränkt. Andere Formen der Bodenbearbeitung (Grubber, Scheibenegge, Kreiselegge, Fräse, Hacke, Striegel) sind weiterhin uneingeschränkt möglich.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Agrarpolitik/GAP-Strategieplan+_Foerderperiode+2023+-+2027_ sowie unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Agrarpolitik/Konditionalitaet.