Verbraucherschutz

Sommerzeit ist Reisezeit: Verbrauchertipps und hilfreiche Apps für eine gelungene Urlaubsreise

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Urlaubsreise

Minister Peter Hauk MdL: „Wer sich im Vorfeld über seine Verbraucherrechte informiert, spart Nerven und kann den Urlaub unbeschwert genießen“

Sommerzeit ist Reisezeit / Verbrauchertipps und hilfreiche Apps für eine gelungene Urlaubsreise

„Eine Reise kann und soll die schönste Zeit des Jahres bedeuten. Aber Zwischenfälle wie Zugverspätungen, Flugärger oder Gepäckverlust können bei Urlauberinnen und Urlaubern nicht nur schnell auf die Stimmung drücken, sondern auch Löcher in die Urlaubskasse reißen. Wer seine Rechte kennt und sich rechtzeitig vor dem Urlaub informiert hat, kann auch in unangenehmen Reisesituationen gelassen bleiben“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Freitag (26. Juli).

Entschädigungsansprüche bei Flugreisen

Wenn bei der Urlaubsreise mit dem Flugzeug etwas schiefgeht, haben Reisende umfassende Rechte. Verspätet sich das Flugzeug oder wird der Flug gar ganz gestrichen, sollten Reisende Kontakt mit der Airline bezüglich ihrer Ansprüche aufnehmen. Mit der vom baden-württembergischen Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mitgeförderten ,Flugärger-App‘ der Verbraucherzentralen können Reisende einfach und rechtskonform mögliche Entschädigungsansprüche kostenlos prüfen und geltend machen: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/reise-mobilitaet/unterwegs-sein/flugaerger-mit-app-kostenlos-entschaedigung-berechnen-40119.

Werden ihre Ansprüche von der Fluggesellschaft abgelehnt, kann über die Flugärger-App die zuständige Schlichtungsstelle eingebunden werden. Die genannten Unterstützungsangebote gelten nur für Flüge, nicht für Pauschalreisen.

Eine wichtige Anlaufstelle für eine außergerichtliche Streitbeilegung bei Passagierrechten ist die Schlichtungsstelle ,Schlichtung Reise & Verkehr‘. Ein Schlichtungsverfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich kostenlos.

Reiserechte im Zugverkehr

Auch im Zugverkehr können Reisende bei Verspätungen oder Ausfällen ihre Rechte geltend machen. Bahnreisende können bei mindestens 60 Minuten Verspätung 25 Prozent und bei mehr als 120 Minuten Verspätung 50 Prozent Erstattung des Ticketpreises fordern. Außerdem ist ein Rücktritt von der Fahrt möglich, wenn schon vor Fahrtbeginn abzusehen ist, dass sich die Abfahrt des Zuges um mehr als 60 Minuten verspäten wird. In diesem Fall ist es möglich, sich den vollständigen Fahrpreis erstatten zu lassen (ab vier Euro). Auch bei Fahrten mit Zeitkarten des Nah- und Fernverkehrs können Entschädigungen verlangt werden. Aber Achtung: Zahlreiche Reisende kombinieren das Deutschlandticket zur Anreise in einem Regionalzug mit einem Zug des Fernverkehrs, für den das Deutschlandticket nicht gilt. Hierbei kann es zu ärgerlichen Situationen kommen. Wer aufgrund einer Verspätung des Regionalzugs den Anschluss verpasst, hat bei Buchung eines günstigeren Tickets mit Zugbindung keine Ansprüche auf die Benutzung des Folgezugs. Erstattungen werden nicht gewährt, wenn der Regionalzug nicht in der Gesamtreise mitgebucht wurde. Hier gilt es, genau abzuwägen und für einen Zugwechsel genügend zeitlichen Puffer einzubauen.

Seit Juni 2023 gelten neue Fahrgastrechte aufgrund der Neufassung der EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.

Seitdem entfällt ein Entschädigungsanspruch, wenn die Verspätung oder der Ausfall infolge außergewöhnlicher Umstände eingetreten ist, die nicht im Einflussbereich des Bahnunternehmens liegen (extreme Wetterbedingungen, Verhalten Dritter bzw. Verschulden des Fahrgastes). Bei Streik steht Reisenden weiterhin ein Entschädigungsanspruch zu.

Reiserücktritt bei Naturkatastrophen

Pauschalreisende sind bei Naturkatastrophen besonders abgesichert. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen wie beispielsweise im Fall von Waldbränden oder Vulkanausbrüchen können Pauschalreisende vor Antritt der Reise zurücktreten, wenn ihr Urlaubsort unmittelbar im betroffenen Gebiet liegt. Hitze reicht als Stornierungsgrund jedoch nicht aus. Löst sich ein Reiseunternehmer wegen außergewöhnlicher Umstände von der Reise, bekommen Reisende ihr Geld zurückerstattet. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt als Indiz für außergewöhnliche Umstände.

Anders ist es, wenn Reisende Flug, Bahn und Unterkunft individuell gebucht haben. So können Individualreisende Unterkünfte nicht stornieren, solange die Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist. In der Regel gilt hier das Recht des jeweiligen Landes der Unterkunft. Werden EU-Flüge einer europäischen Fluggesellschaft aufgrund von Naturkatastrophen storniert, haben Reisende kein Recht auf Erstattung des Ticketpreises oder Umbuchung.

Rechte bei Insolvenzen von Reiseunternehmen

Im Pauschalreiserecht sind Reisende vor der Insolvenz der Fluggesellschaft geschützt und können sich bei Reisemängeln an den Reiseveranstalter wenden. Bei Insolvenz des Reiseveranstalters sind Reisende ebenfalls abgesichert. Wenn Reisende Pakete wie ‚Rail and Fly‘ gebucht haben, können Zugverspätungen, die zum Verpassen des Flugs geführt haben, gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und eine Umbuchung auf dessen Kosten gefordert werden. Kreuzfahrten gelten als Pauschalreisen.

Dagegen ist es für Individualreisende schwierig, Geld zurückerstattet zu bekommen, sollte ein Hotel oder eine Fluggesellschaft Insolvenz beantragen. Hier gilt, dass die Ansprüche, inklusive möglicher Kosten für eine individuelle Rückreise, beim Insolvenzverwalter angemeldet werden müssen.

Rechte bei unverhofft hohen Roaming-Gebühren

Seit der Abschaffung der Roaming-Gebühren können Reisende das Handy im EU-Ausland weiter zum selben Preis nutzen wie zuhause. Dabei gibt es aber auch Ausnahmen. Inhaber von speziellen heimischen Flatrate-Tarifen sollten sich sicherheitshalber über die Bedingungen bei der Nutzung im EU-Ausland informieren. Anbieter können eine Begrenzung der Nutzung vorsehen, kleine Aufschläge verlangen und müssen sich beispielsweise bei einem speziellen Auslands-Tarif für EU- und Drittländer nicht an diese Regelung halten. Auch außerhalb der EU, bei Kreuzfahrten oder im Flugzeug ist bei der Nutzung des Mobiltelefons Vorsicht geboten, da die Regelungen nicht gelten und hohe Preise verlangt werden. Wer eine ungerechtfertigt hohe Mobilfunkrechnung bekommen hat, kann bei seinem Anbieter innerhalb von acht Wochen Einspruch erheben. Die Verbraucherzentralen bieten dazu Informationen und einen Musterbrief an.

App ,Mit dem Auto ins Ausland‘

Für Urlauber, die mit dem eigenen Auto oder einem Wohnwagen die Reise antreten, ist die App ‚Mit dem Auto ins Ausland' des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland nützlich. Die App ist kostenlos und steht als Web-Version zur Verfügung. Sie informiert darüber, woran vor einer Reise gedacht werden sollte oder was auf den Straßen im Ausland zu beachten ist. Wer sich beispielsweise fragt, welche Verkehrs- und Mautregelungen gelten oder was bei Unfällen, Pannen und Diebstahl zu tun ist, findet in der App schnell und unkompliziert Antworten. Ebenfalls beim Europäischen Verbraucherzentrum finden sich Informationen für den Fall eines Unfalls im EU-Ausland.

Hintergrundinformationen

Peter Hauk, Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Peter Hauk MdL

Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

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