Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg teilt mit, dass, wie in den Jahren zuvor, auch in diesem Jahr eine Sperrzeitverschiebung auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau im Herbst ermöglicht wird. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung kann die nach Landesrecht zuständige Stelle genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Verbotszeiträume für das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff um bis zu vier Wochen verschoben werden.
Der Gesamtzeitraum, in dem die Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf dabei nicht verkürzt werden. Damit soll vor allem den unterschiedlichen Standortbedingungen in Baden-Württemberg, aber auch den aktuellen Witterungseinflüssen, Rechnung getragen werden. Das Ziel ist es, den Stickstoff möglichst zeit- und bedarfsgerecht einzusetzen.
Die Landratsämter haben die Möglichkeit, dies per Einzel- und Sammelgenehmigung zu bescheiden oder eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Die Genehmigungen der unteren Landwirtschaftsbehörden ergehen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde.