Zwischenfrüchte dürfen auch 2020 vorzeitig geschnitten werden
Das Risiko eines Eintrags der Afrikanischen Schweinepest ins Land ist nach wie vor hoch. Es ist daher erforderlich, in Baden-Württemberg an den vorbeugenden Maßnahmen festzuhalten. Die schnelle Reduzierung der Wildschweinbestände durch intensivere Bejagung ist eine wichtige Präventionsmaßnahme, um damit die Nutztierbestände zu schützen.
Um die Bejagung bei den Drückjagden zu erleichtern, ist es notwendig, die Zwischenfrüchte, die aktuell die einzigen Rückzugsgebiete außer dem Wald für Wildschweine darstellen, so zu behandeln, dass das Schwarzwild sich bei den Bewegungsjagden nicht in diese Flächen zurückziehen kann. Die Bestände dürfen allerdings nur dann eingekürzt werden, wenn dies mit dem Jagdpächter abgesprochen wurde.
Herbst- und Winterbegrünungen, die nach FAKT E1.1, E1.2 und F1 gefördert werden, dürfen bereits ab dem 20. November hoch gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt werden. Zu beachten ist, dass eine Nutzung des Aufwuchses hierbei untersagt ist und der Aufwuchs auf der Fläche verbleiben muss.
Für Zwischenfrüchte, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, sind die Regelungen der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (§ 5 Absatz 6 i. V. m § 4 der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik) zu beachten. Demnach müssen ÖVF-Zwischenfrüchte bis zum 15. Januar auf der Fläche bleiben. Im Sinne dieser Regelung verbleibt der Aufwuchs auch dann auf der Fläche, wenn dieser gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt wird. Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen.
In Wasserschutzgebieten darf ausnahmsweise in der Zone III die Begrünung mittels eines Schnittes auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm eingekürzt werden. Der Aufwuchs hat auf der Fläche zu verbleiben. In Zone II ist ebenfalls ein Schnitt auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm wie oben ausgeführt zulässig, jedoch sind auf der Fläche mindestens 25 Prozent der Begrünung stehen zu lassen. Dies kann streifenweise oder als Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante muss jedoch eine Bejagung möglich sein. Die Bearbeitung der Begrünung ist in diesen Fällen der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde formlos anzuzeigen.
Die Auflagen zur Einarbeitung sind von diesen Regelungen nicht betroffen. Eine Einarbeitung der Begrünung ist also auch weiterhin erst zum zulässigen Einarbeitungstermin erlaubt.
Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 15. Mai 2021.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern der Landratsämter.