Das EU-Schulprogramm soll bei Kindern Appetit auf Obst, Gemüse und Milch wecken. Der Erfolg des Programms steht und fällt mit einer regelmäßigen Belieferung der Schulen und Kitas mit qualitativ hochwertigen und schmackhaften Produkten.
Erzeugerinnen und Erzeuger und Händlerinnen und Händler von Obst, Gemüse, Milch (-produkten) können sich als Lieferantinnen oder Lieferanten fürs EU-Schulprogramm zulassen. Für die Belieferung von zugelassenen Einrichtungen erhalten sie auf Antrag eine EU-Beihilfe.
Online- Antragsverfahren
Lieferantinnen und Lieferanten, die EU-Beihilfe erhalten möchten, können hier einen Beihilfeantrag stellen.
In drei Schritten zur EU-Förderung für Lieferanten:
Wer über das EU-Schulprogramm Schulen und Kitas mit Obst und Gemüse oder Milch (-produkten) beliefern will, muss als offizielle/r Lieferantin oder Lieferant für das EU-Schulprogramm zugelassen sein. Der erste Schritt ist daher, einen "Antrag auf Zulassung" beim Regierungspräsidium Tübingen zu stellen. Für Lieferungen, die vor der Zulassung vorgenommen wurden, kann keine Beihilfe gewährt werden.
- Lieferantinnen und Lieferanten können die Zulassung für eine oder mehrere dieser Kategorien beantragen:
- Lieferantin oder Lieferant von konventionell erzeugtem Obst und Gemüse
- Lieferantin oder Lieferant von Bioobst und -gemüse
- Lieferantin oder Lieferant von konventionell erzeugten Milch (-erzeugnissen)
- Lieferantin oder Lieferant von Biomilch (-erzeugnissen)
Die Zulassung als Biolieferantin oder Biolieferant kann nur mit aktuellem Biozertifikat auf den Namen des jeweiligen Unternehmens erfolgen (Bescheinigung gemäß Art. 35 VO (EU) 2018/848)
Die Teilnahmebedingungen für Lieferantinnen und Lieferanten sowie die Dokumente zur Antragstellung finden Sie unten bei den Downloads.
Sobald der Zulassungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen im Briefkasten liegt, können Lieferantinnen und Lieferanten mit geeigneten Einrichtungen Kontakt aufnehmen und die Lieferkonditionen abstimmen.
Welche Einrichtungen können beliefert werden?
Nur zugelassene Einrichtungen können über das EU-Schulprogramm abgerechnet werden. Für Einrichtungen, die nicht zugelassen sind, kann die Lieferantin oder der Lieferant keine EU-Beihilfe erhalten. Schulen und Kitas, die am EU-Schulprogramm teilnehmen wollen, müssen sich dafür anmelden und erhalten rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres einen Zulassungsbescheid. Alle im aktuellen Schuljahr zugelassenen Einrichtungen werden auf unserer Homepage veröffentlicht (siehe unten bei den Downloads).
Wie viel kann geliefert und abgerechnet werden?
Im Zulassungsbescheid der Einrichtung ist die Zahl an Kindern festgelegt, die im Beihilfeverfahren förderfähig sind. Lieferantinnen und Lieferanten sollten sich daher vor der Belieferung eine Kopie des aktuellen Zulassungsbescheides geben lassen.
Die Anzahl der beihilfefähigen Schulwochen im aktuellen Schuljahr finden Sie unten bei den Downloads.
Was kann geliefert werden?
Beihilfefähige Produkte im EU-Schulprogramm sind vorrangig frisches Obst, Gemüse und Trinkmilch, daneben auch Naturjoghurt, Quark und Käse gemäß den für das jeweilige Schuljahr geltenden Sortimentslisten. Diese finden Sie unten bei den Downloads.
Die Früchte müssen der Qualität von Handelsware entsprechen. Obst, Gemüse, Milch bzw. Milchprodukte dürfen keine Zusätze von Zucker, Süßungsmitteln, Fett oder Salz enthalten.
Was muss auf Rechnung und Lieferschein stehen?
Im Rahmen des Beihilfeverfahrens des EU-Schulprogramms müssen folgende Punkte nachgewiesen werden:
- die Lieferantin / der Lieferant (Bezeichnung und Anschrift)
- die belieferte Einrichtung (Bezeichnung und Anschrift)
- der Netto- und Bruttobetrag
- die Höhe der EU-Beihilfe
- die Mehrwertsteuer (in Euro)
- das Datum der einzelnen Lieferungen
- die gelieferte Menge (in kg oder Liter)
- die Gemüse- und Obstarten bzw. die Milch und Milchproduktarten (im Einzelnen aufzuführen)
- der Produktpreis pro kg oder Liter
- bei Biolieferantinnen und Biolieferanten der Hinweis, dass es sich um Bioprodukte handelt
- Wenn kein Geldbetrag an die Lieferantin / den Lieferanten zu bezahlen ist, sollte auch dies auf der Rechnung vermerkt sein.
Wichtige Hinweise:
Aus der Rechnung muss klar hervorgehen, dass die gelieferten Produkte mindestens um die EU-Beihilfe (laut Anlage 1) vergünstigt an die belieferte Einrichtung abgegeben wurden. Die EU-Beihilfe muss deshalb auf der Rechnung von den Gesamtkosten abgezogen werden. Werden beide Programmteile (Schulfrucht und Schulmilch) auf einer Rechnung / Lieferschein abgerechnet, so müssen Schulfrucht und Schulmilch klar erkennbar voneinander getrennt aufgeführt und die jeweilige EU-Beihilfe separat ausgewiesen werden.
Was müssen Lieferantinnen und Lieferanten und Einrichtungen vereinbaren?
Ort, Zeitpunkt und Frequenz der Belieferung werden individuell mit den Einrichtungen vereinbart. Aufteilung und Verteilung der Früchte organisiert die jeweilige Schule oder Kita. Wichtig ist es, die Anlage 1 des Beihilfeantrags von jeder Einrichtung quittieren zu lassen. Sie ist Grundlage für die Gewährung der Beihilfe.
Da die EU-Beihilfe in der Regel nur einen Teil der Nettokosten für Produkt und Lieferung abdeckt und die Mehrwertsteuer grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen ist, wird der Restbetrag sowie die Mehrwertsteuer in der Regel den Einrichtungen oder ihrem Sponsor in Rechnung gestellt. Wie hoch dieser Restbetrag ist, wird nicht verbindlich festgelegt und muss daher zwischen Lieferantin oder Lieferant und Einrichtung vereinbart werden. Wichtig ist: Die EU-Beihilfe muss sich im Preis der Produkte widerspiegeln. Orientierungspreise sollen Lieferantinnen und Lieferanten sowie Einrichtungen als Richtschnur dienen, wie hoch der Portionspreis vor Abzug des Beihilfebetrags ist. Orientierungspreise und Förderbeträge werden für jedes Schuljahr neu festgelegt. Sie finden diese im Dokument „Portionsgrößen, Förderbeträge & beihilfefähige Schulwochen“ unten bei den Downloads.
Welche lebensmittelrechtlichen Anforderungen gelten?
Jede Lieferantin / jeder Lieferant ist zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen verpflichtet. Dazu zählen zum Beispiel Anforderungen zur Registrierungs- bzw. Zulassungspflicht als Lebensmittelunternehmer
Bei Fragen gibt die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde im Landratsamt des Landkreises oder im Bürgermeisteramt der kreisfreien Stadt Auskunft.
Alle wichtigen Informationen im Zusammenhang mit der Belieferung von Einrichtungen sind im Dokument „Teilnahmebedingungen Lieferantinnen und Lieferanten“ zusammengefasst (siehe unten bei den Downloads).
Lieferantinnen und Lieferanten beantragen die Beihilfe rückwirkend beim Regierungspräsidium Tübingen.
Folgende Unterlagen sind zur Beantragung der Beihilfe erforderlich:
- Antrag auf Beihilfe
- Anlagen 1 mit Stempel und Unterschrift der Einrichtungen
- Übersicht zur Zusammenstellung des Warenkorbs (eine pro Antrag)
Die Anträge für Schulfrucht- und Schulmilchbeihilfe sind getrennt voneinander zu stellen.
Die Anträge müssen online erstellt werden, der Zugang zum Onlineverfahren erfolgt unter folgendem Link . Eine ausführliche Anleitung zur Onlineantragstellung finden Sie unten bei den Downloads.
Der Antragszeitraum beträgt
- einen Monat (Mindestbeihilfebetrag 500 Euro) oder
- drei Monate (August - Oktober / November - Januar / Februar - April / Mai – Juli; Mindestbeihilfebetrag 100 Euro) oder
- sechs Monate (August - Januar / Februar – Juli; Mindestbeihilfebetrag 100 Euro)
Der Antrag mit allen Anlagen muss in Papierform an das Regierungspräsidium Tübingen geschickt werden.
Die Anträge müssen vollständig, korrekt und innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Antrag bezieht, eingereicht werden, ansonsten kann es zu Ablehnungen oder Abzügen durch Verfristung kommen. Für die Einhaltung der Frist ist der Antragseingang in Papierform per Post oder Fax ausschlaggebend.
Die Höhe der abrechenbaren EU-Beihilfe ergibt sich aus pauschalen Beihilfebeträgen für fest definierte Portionen. Die für das jeweilige Schuljahr geltenden Beihilfebeträge finden Sie im Dokument „Portionsgrößen, Förderbeträge & beihilfefähige Schulwochen“ unten bei den Downloads.
Beihilfeempfängerinnen/ Beihilfeempfänger sind verpflichtet, alle mit dem Beihilfeantrag zusammenhängenden Unterlagen und Belege zehn Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren. Die Bewilligung der Beihilfe und die erforderlichen Kontrollen erfolgen durch das Regierungspräsidium Tübingen.
Die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung der Beihilfe finden sich im Dokument „Teilnahmebedingungen Lieferantinnen und Lieferanten" unten bei den Downloads.
Kontakt
Für Schulen und Kitas
Rund um Anmeldung, Teilnahme, Lieferung und Abrechnung
Telefon: 07071 – 757 3502
E-Mail: Schulfruchteinrichtungen@rpt.bwl.de
Rund um die pädagogische Begleitung
Telefon: 07171 – 917 235
E-Mail: schulprogramm@lel.bwl.de
Für Lieferanten
Rund um Zulassung, Lieferung, Abrechnung und Förderung
Telefon: 07071 – 757 3502
E-Mail: Schulfruchtlieferanten@rpt.bwl.de