Wissenswertes zum Förderprogramm
Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum, kurz ELR, ist die integrierte Strukturentwicklung in den ländlich geprägten Räumen Baden-Württembergs. Mit den vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen fördert das ELR eine Vielzahl an Projekten, die dazu beitragen, dass Baden-Württemberg seine ausgeglichene, dezentrale Struktur behält.
Die Förderkriterien werden passgenau an gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen angeglichen. Aktuell liegt der Schwerpunkt der Förderung insbesondere auf den Themen Innenentwicklung/Wohnen und Grundversorgung sowie dem klimagerechten Bauen.
Was wird gefördert?
Welche Förderschwerpunkte gibt es und was wird gefördert?
Da eine Vielzahl an Projekten einen Beitrag zur integrierten Strukturentwicklung leisten kann, ist das Förderspektrum im ELR sehr breit.
- Im Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen werden Scheunen in Wohnraum umgewandelt, alte Häuser umfassend modernisiert, Wohnraum durch Aufstockungen oder Anbauten erweitert oder leerstehende Gebäude wie alte Schulen zu Wohnungen umgebaut.
Das ELR fördert zeitgemäßen Wohnraum im Innenbereich der Gemeinden, da eine gelungene Innenentwicklung den Gemeinden nachhaltige Stärke ermöglicht. Durch den verminderten Flächenverbrauch im Außenbereich ist dies auch ein ökologischer Pluspunkt. - Im Förderschwerpunkt Grundversorgung werden z.B. für Bäckereien größere Backstuben oder Anbauten für ein Tagescafé gefördert oder Vereine erhalten Unterstützung beim Umbau eines alten Waschhauses zum Dorfladen. Gerade im Hinblick auf das Altern der Bevölkerung sowie die Möglichkeit den Alltag mit kurzen Wegen zu leben, ist ein breites Angebot vor Ort wichtig.
- Im Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtung stehen Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrgenerationenspielplätze oder auch die Zusammenlegung von mehreren Einrichtungen im Fokus. Attraktive, gern besuchte Treffpunkte sind essentiell für das gute Miteinander im Dorf.
- Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden durch den Bau neuer Produktionshallen und die Verlagerung von unverträglichen Gewerbebetrieben aus Wohngebieten in interkommunale Gewerbegebiete zukunftsfähige Arbeitsplätze gesichert bzw. geschaffen. Seit dem Programmjahr 2023 ist im Hinblick auf den Klimaschutz der Neubau von Gebäuden nur noch mit CO2-speichernden Materialen förderfähig. Minister Hauk plädiert in diesem Zusammenhang nachdrücklich für die alternativen Baustoffe. Ein Grund ist, dass der Baustoff Holz, anders als beispielsweise Stahl oder Beton, nicht mit großem Energieaufwand hergestellt werden muss.
Alle Maßnahmen tragen durch eine Stärkung der kleinen und mittelständischen Betriebe zu einer wirtschaftlichen Stärkung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg bei.
Was ist der Förderzuschlag „Holz“?
Gerade im Hinblick auf den Klimawandel rücken ökologische Aspekte der investiven Maßnahmen verstärkt in den Fokus. So gibt es seit 2019 einen Förderzuschlag, wenn Baumaßnahmen vorwiegend mit CO2-speichernden Materialien in der Tragwerkskonstruktion durchgeführt werden. Da diese zusätzlichen 5% -Punkte vorwiegend bei der Verwendung von Holz vergeben werden, wird meist vom „Holzzuschlag“ gesprochen. Bei den Programmentscheidungen der letzten Jahre erhielten rund 30% der Projekte diesen Zuschlag. Im Programmjahr 2023 sind wir noch einen Schritt weitergegangen, Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten können nur noch zur Förderung beantragt werden, wenn sie die Kriterien des Holzzuschlags erfüllen (siehe oben).
Wenn Sie sich für das Bauen mit Holz interessieren, aber noch Beratungsbedarf haben, empfehlen wir Ihnen die kostenfreie Erstberatung durch die Holzbau-Offensive Baden-Württemberg (siehe unten).
Wie wird gefördert?
Wer kann sich um eine Förderung bewerben und wie läuft das Verfahren ab?
Sowohl Privatpersonen, Vereine, Kommunen und Unternehmen können im ELR Projektträger sein. Antragssteller im ELR ist jedoch immer die Gemeinde. Da die Anträge über die Gemeinden, in denen die Maßnahme umgesetzt wird, eingereicht werden müssen, findet hier bereits eine erste Bewertung statt: Wie beurteilt die Gemeinde die strukturelle Bedeutung des Vorhabens? Liegt die Baugenehmigung vor oder ist sie zumindest denkbar? Gibt es Synergieeffekte? Nach der Einordnung durch die Gemeinde werden die gewichteten Maßnahmen auf Landkreisebene im Koordinierungsausschuss diskutiert. Die hier mit viel regionalem Wissen getroffene Priorisierung dient den Regierungspräsidien im nächsten Schritt zur Erstellung eines Programmvorschlags. Dieser Vorschlag ist die Grundlage für die Programmentscheidung, die durch Herrn Minister getroffen wird. Nach der anschließenden Bewilligung der einzelnen Förderprojekte durch die Regierungspräsidien (bei privaten Wohnbauprojekten und kommunalen Projekten) oder durch bei L-Bank (bei Projekten von Unternehmen) kann mit der Maßnahme begonnen werden.
Wie lange dauert das Förderverfahren?
Die Gemeinden legen die Abgabetermine individuell fest. In der Regel müssen die Anträge den Gemeinden Anfang bis Mitte September vorliegen, die Programmentscheidung erfolgt meist im Februar des Folgejahres. Sobald ein Projekt mit der Programmentscheidung ins ELR eingeplant ist, kann mit der Umsetzung der Maßnahme auf eigenes Risiko begonnen werden. Wird mit der Umsetzung vor der Einplanung begonnen, erlischt entsprechend der Landeshaushaltsordnung (LHO) der Förderanspruch. Auf „eigenes Risiko“ bedeutet, dass die Förderung nicht sicher ist. So können beim Erstellen der Bewilligung noch Punkte auftreten, die einer Bewilligung entgegenstehen (z.B. KMU Status ist nicht erfüllt).
Sind die Unterlagen komplett, erfolgt die Bewilligung innerhalb weniger Wochen.
Wie hoch sind die Fördersätze?
Die Fördersätze variieren aufgrund der Verwaltungsvorschrift und beihilferechtlicher Vorgaben sehr stark. Die Förderung liegt zwischen 10 und 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Wenn gefördert wird, beträgt die Fördersumme mindestens 5.000 € und maximal 750.000 €.
Zum Beispiel eine häufig vergebene Förderung: Bei der grundlegenden Modernisierung von eigengenutzten Wohngebäuden beträgt die Förderung bis zu 20.000 € pro Wohneinheit, der Fördersatz beträgt 30% der zuwendungsfähigen Kosten.