... mit Unterstützung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Baden-Württemberg nutzt auch in der neuen GAP-Förderperiode die Möglichkeit, 16 maßgeschneiderte Förderprogramme zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums nach eigenen, regionalen Erfordernissen anzubieten. Die baden-württembergischen Förderprogramme sind im sogenannten regionalen Planteil des GAP-Strategieplans für Deutschland zusammengefasst.
In der GAP-Förderperiode 2023 bis 2027 setzt Baden-Württemberg neue Akzente. So liegt neben der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Ausbau von regionalen Wertschöpfungsketten für Lebensmittel ein Fokus auf der Stärkung der Umwelt- und klimabezogenen Maßnahmen sowie dem Tierwohl.
Mit dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) werden die erfolgreichen Vorgängerprogramme MEKA und FAKT I in der neuen GAP-Förderperiode ab 2023 fortgeschrieben und in wesentlichen Punkten weiterentwickelt. Rund 40 Prozent der für den nationalen GAP-Strategieplan Deutschlands für Baden-Württemberg vorgesehenen Finanzmittel zur Entwicklung des Ländlichen Raums für den Zeitraum 2023 bis 2027 entfallen auf das Programm FAKT II mit seinen rund 40 Maßnahmen. Neben der Fortführung von bewährten Fördermaßnahmen werden neue Maßnahmen insbesondere zur Stärkung der Biodiversität und des Tierwohls angeboten. FAKT II bietet außerdem eine verbesserte Förderung der Grünlandstandorte und eine stärkere Förderung des ökologischen Landbaus, um dessen besondere Leistungen im Klima- und Ressourcenschutz sowie für den Erhalt der Artenvielfalt zu honorieren.
Was soll erreicht werden?
Das Ziel von FAKT II ist u.a. der Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen Wasser und Boden, der Erhalt und die Förderung der Biodiversität sowie die Förderung der tiergerechten Haltung von Nutztieren, die über die Anforderungen des gesetzlichen Tierschutzes hinausgeht.
Was wird gefördert?
FAKT II fördert – ähnlich eines Baukastensystems kombinierbar – folgende Maßnahmenbereiche:
A Umweltbewusstes Betriebsmanagement
B Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und besonders geschützter Lebensräume im Grünland
C Sicherung besonders landschaftspflegender gefährdeter Nutzungen und Tierrassen
D Ökologischer Landbau
E Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer / biotechnischer Maßnahmen
F Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz
G Besonders tiergerechte Haltungsverfahren
Wer wird gefördert?
Es gilt u.a.: Landwirtschaftliche Unternehmen, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 % beträgt.
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
Es gilt u.a.:
- Maßnahmen müssen für die Dauer von mindestens 5 Jahren durchgeführt werden oder sind bei den besonders tiergerechten Haltungsverfahren (G-Maßnahmen) einjährig
- Keine Ausbringung von kommunalem Klärschlamm im gesamten Unternehmen
- Förderung erfolgt nur auf Flächen in Baden-Württemberg
- Mindestschlaggröße beträgt 100 m²
Wie wird gefördert?
Es gilt u.a.:
- Jede Maßnahme ist mit einer bestimmten Prämie, in der Regel je Hektar oder Tier bzw. GV, bewertet.
- Die Prämienzahlung erfolgt jährlich.
- Mindestbewilligungsbetrag: 250 € im Jahr
Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) dient dem Erhalt und der Pflege naturschutzwichtiger Flächen oder des Erhalts seltener Tier- und Pflanzenarten oder ihrer Lebensräume und damit den Zielen der Bundes- und Landes-Naturschutzgesetze und der Natura 2000-Richtlinien der Europäischen Union. Es können sowohl bewirtschaftete als auch unbewirtschaftete Flächen in die Förderung einbezogen werden. Neben der mehrjährigen naturschutzorientierten Flächenbewirtschaftung/-pflege („Vertragsnaturschutz“) sind die Biotopgestaltung, der Artenschutz, die Biotop- und Landschaftspflege, der Grunderwerb zu Naturschutzzwecken sowie Investitionen und Dienstleistungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentliche Bestandteile der LPR. Im Zuge der Rückkehr des Wolfes wurde die LPR um Maßnahmen zum Herdenschutz und zum Ausgleich eines wolfsbedingten Mehraufwandes erweitert.
TEIL A: MEHRJÄHRIGE NATURSCHUTZORIENTIERTE FLÄCHENBEWIRTSCHAFTUNG/-PFLEGE („VERTRAGSNATURSCHUTZ“)
Was soll erreicht werden?
Die Förderung einer naturschutzorientierten Landbewirtschaftung und Landschaftspflege im Rahmen einer mehrjährigen naturschutzorientierten Flächenbewirtschaftung/-pflege leistet einen Beitrag zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt. Die Verpflichtungen, die zur Erreichung des naturschutzfachlichen Ziels notwendig und sinnvoll sind, werden individuell mit den Bewirtschaftenden festgelegt („Vertragsnaturschutz“). Für die hierdurch entstehenden Ertragsminderungen und Mehraufwendungen erhalten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Rahmen der Förderung einen finanziellen Ausgleich.
Was wird gefördert?
Je nach naturschutzfachlicher Erfordernis und den Ausgangsbedingungen der jeweiligen Fläche werden über die mehrjährige naturschutzorientierte Flächenbewirtschaftung/-pflege folgende Maßnahmen angeboten:
- Extensivierung bis hin zu vollständigem Bewirtschaftungsverzicht
- Wiederaufnahme oder Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung
- Naturschutzkonforme Beweidung
- Pflege und Entwicklung von nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen
Wer wird gefördert?
Landwirtinnen und Landwirte sowie andere natürliche und juristische Personen
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Eine naturschutzfachliche Zielsetzung, in der Regel abgeleitet aus Naturschutz-Fachplanungen
- Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung erfolgt auf Basis eines Förderbescheids mit fünfjähriger Laufzeit. Die Zuwendungshöhe erfolgt in der Regel nach Standard-Förderbeträgen, die den maßnahmenspezifischen Arbeitsaufwand und/oder Einkommensverluste abdecken. Nach einer verbindlichen Vereinbarung der Verpflichtungen und Erteilung eines Förderbescheids zu Beginn der Laufzeit werden die Fördermittel nach jährlicher Beantragung im Gemeinsamen Antrag (Sammelantrag) ausgezahlt. In Gebieten mit besonderen Auflagen (u. a. AZL, Naturschutzgebiete, Wasserschutz) wird die Förderhöhe angepasst, um Doppelförderung auszuschließen.
TEIL B–F: ERHALTUNG UND VERBESSERUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER KULTURLANDSCHAFT
Was soll erreicht werden?
Mit der Landschaftspflegerichtlinie werden neben der vorgenannten mehrjährigen naturschutzorientierten Flächenbewirtschaftung/-pflege (vormals „Vertragsnaturschutz“) auch Maßnahmen zur Gestaltung und Pflege von Biotopen, spezielle Artenschutzmaßnahmen sowie Investitionen des Naturschutzes und zur Erhaltung der Kulturlandschaft gefördert, außerdem naturschutzfachliche Studien und Planungen sowie das Management von Naturschutzprojekten. Naturschutzbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsangebote dienen der Sensibilisierung und Qualifizierung zur Erhaltung des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft und werden ebenfalls gefördert. Die Finanzierung der Teile B-F der Landschaftspflegerichtlinie erfolgt ohne Beteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und ist deshalb nicht Teil des GAP-Strategieplans.
Was soll erreicht werden?
Die Ausgleichszulage trägt dazu bei, die dauerhafte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteiligten Gebieten (Berggebiete, naturbedingt benachteiligte Gebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen) zu sichern – zur Erhaltung der Landschaft und zur Erhaltung und Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung. Ebenso dient sie der Erhaltung und der Verbesserung der biologischen Vielfalt und trägt zur Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert bei.
Was wird gefördert?
Die Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, die Erhaltung traditioneller Bewirtschaftungsformen sowie der Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile in den benachteiligten Gebieten in Baden-Württemberg.
Wer wird gefördert?
Aktive Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 Prozent beträgt.
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
Die landwirtschaftlichen Flächen müssen in den abgegrenzten benachteiligten Gebieten als Grünland oder als Dauerkultur oder Ackerland bewirtschaftet und überwiegend für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.
Wie wird gefördert?
Die Ausgleichsleistungen je Hektar werden wie folgt differenziert:
- Berggebiet: nach Ertragsmesszahl (EMZ) der Gemarkung: 100 – 140 Euro/ha
- Aus erheblich naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete: nach Ertragsmesszahl (EMZ) der Gemarkung und Bewirtschaftungssystem: 25 – 80 Euro/ha
- Aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete: Einheitlich 40 Euro/ha Ausgleichsleistungen werden unabhängig von der Kulturart (Ackerland/Grünland) gleichermaßen gefördert. Ab einer förderfähigen Fläche von 100 ha erfolgt eine degressive Staffelung. Der Mindestbewilligungsbetrag beträgt 250 Euro.
Was soll erreicht werden?
Die Zuwendungen dienen der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG). Durch die Förderung sollen private und kommunale Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer insbesondere bei der Umsetzung der 1993 in Helsinki auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa beschlossenen nachfolgend genannten Kriterien unterstützt werden:
- Erhaltung und Verbesserung der forstlichen Ressourcen und ihr Beitrag zum globalen Kohlenstoffkreislauf
- Erhaltung der Gesundheit und Vitalität von Waldökosystemen
- Erhaltung und Förderung der Produktionsfunktion der Wälder
- Bewahrung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen
- Erhaltung und Verbesserung der Schutzfunktionen der Wälder
- Erhaltung der sozioökonomischen Funktionen der Wälder
- Steigerung der Stabilität und ökologischen Leistungsfähigkeit der Wälder
- Verbesserung der Erschließungs- und Bewirtschaftungsstrukturen der Wälder
Was wird gefördert?
- Naturnahe Waldbewirtschaftung
- Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur
- Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung von Schutz- und Erholungsmaßnahmen im Wald
- Zusammenarbeit zur Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle (z. B. Gemeinschaftswälder)
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse. Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Bei einzelnen Maßnahmenbereichen bestehen weitergehende Einschränkungen.
Wie wird gefördert?
Projektförderung in Form von Zuschüssen
Was soll erreicht werden?
Rund 27 Prozent der Waldfläche Baden-Württembergs (391.900 ha) liegen in Natura 2000-Gebieten (Fauna-Flora-Habitat (FFH-) und Vogelschutzgebiete). 24 Prozent der in den Natura 2000- Gebieten liegenden Wälder sind in privatem Besitz. Die Bewirtschaftung dieser Wälder ist weiterhin möglich. Allerdings führt die erforderliche Bewahrung besonderer FFH-Waldlebensraumtypen zu Einschränkungen, etwa bei der Baumartenwahl. Die Umweltzulage Wald gleicht damit den Verzicht auf waldbauliche und waldwirtschaftliche Freiheiten aus.
Was wird gefördert?
Ausgleich von Kosten oder Einkommensverlusten, welche Privatwaldeigentümerinnen und -eigentümer bei der Bewirtschaftung von FFH-Waldlebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten durch das für diese Flächen geltende Verschlechterungsverbot nach der Richtlinie 92/43/EWG bzw. durch die allgemeinen Schutzvorschriften zum Verschlechterungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz entstehen. Ausgleich von Kosten oder Einkommensverlusten, welche Privatwaldeigentümerinnen und -eigentümer bei der Bewirtschaftung von Auerhuhnvorrangflächen gemäß Aktionsplan Auerhuhn in und außerhalb von Vogelschutzgebieten durch die Beachtung der Vorgaben des Aktionsplan Auerhuhns entstehen.
Wer wird gefördert?
Private Waldbesitzerinnen und -besitzer
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
Eine Förderung wird für Waldflächen gewährt, die sich im Eigentum des Antragstellers oder der Antragstellerin befinden und die innerhalb der behördlich erstellten UZW-Natura-2000-Kulisse bzw. der UZW-Auerhuhn-Kulisse liegen.
Wie wird gefördert?
Jährliche Festbetragsfinanzierung: 50 Euro/ha
Was soll erreicht werden?
Ziel des Agrarinvestitionsförderungsprogramms AFP ist es, investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen zum Erhalt einer wettbewerbsfähigen, besonders umweltschonenden und besonders tiergerechten Landwirtschaft zu fördern. Neben der Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung und der Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen der Betriebe sollen die geförderten Maßnahmen besonders der Verbesserung des Verbraucher-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Verbesserung des Tierwohls dienen.
Was wird gefördert?
Investitionen in Gebäude, technische Anlagen der Innenwirtschaft, Anlage von Dauerkulturen, Einrichtungen des Kulturschutzes wie Hagelnetze oder Frostschutzbewässerung sowie Erschließungsmaßnahmen, einschließlich Betreuer-, Architektur- und Ingenieurleistungen.
Wer wird gefördert?
- Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus
- Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen
- Betriebszusammenschlüsse von Landwirtinnen bzw. Landwirten
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Nachweis der beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Betriebsführung
- Nachweis einer erfolgreichen Betriebsführung und des Maßnahmenerfolgs anhand einer Vorweg- und Auflagenbuchführung
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahme in Form eines Investitionskonzepts
- Einhaltung der Prosperitätsgrenze von max. 140.000 € je Jahr bei Unverheirateten bzw. max. 170.000 € je Jahr bei Verheirateten
- Erfüllung besonderer Anforderungen an den Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz
- Zusätzlich bei Stallbauinvestitionen: Erfüllung der besonderen Anforderungen an eine tiergerechte Haltung
Welche sonstigen Bestimmungen gelten?
- Tierbestandsobergrenzen, z. B. max. 600 Rinder, davon 300 Milchkühe
- Flächenbindung der Tierhaltung, max. 2 GV/ha selbst bewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF)
- Wassersparende Technologie bei Investitionen in Bewässerungsanlagen
- Einhaltung eines Mindestinvestitionsvolumens in Höhe von 20.000 Euro
Wie wird gefördert?
- Förderobergrenze von 1,5 Mio. € zuwendungsfähiges Investitionsvolumen je Unternehmen (für bestimmte Ausnahmen 2,0 Mio. € möglich)
- Zuschuss in Höhe von 20 Prozent
- Bei Stallbauinvestitionen: Zuschuss in Höhe von bis zu 40 Prozent möglich unter Einhaltung der Premiumanforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung
- Zuschuss für die Erschließung 20 Prozent
- Junglandwirtinnen und Junglandwirte können einen um 10 Prozent (max. 20.000 Euro) erhöhten Zuschuss erhalten
- Zuschuss für die Betreuung des Fördervorhabens in Höhe von 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gebühren für Betreuerinnen und Betreuer
Was soll erreicht werden?
Ziel des Programms zur Investitionsförderung in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben ist es, durch investive Maßnahmen die Arbeitswirtschaft, das Tierwohl sowie das Einkommen zu fördern und damit den Erhalt dieser bedeutsamen Betriebsgruppe und den Neueinstieg in die Landwirtschaft zu ermöglichen. Durch die Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung und die Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe soll eine langfristige Bewirtschaftung sichergestellt werden und damit zum Erhalt der Kulturlandschaft durch Offenhaltung und Pflege beitragen.
Was wird gefördert?
Investitionen in Gebäude, technische Anlagen der Innenwirtschaft, Hangspezialmaschinen, einschließlich Betreuer-, Architektur- und Ingenieurleistungen
Wer wird gefördert?
Unternehmen der Landwirtschaft
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Nachweis der beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Betriebsführung
- Nachweis der nachhaltigen Tragfähigkeit der durchzuführenden Maßnahme in Form eines Investitionskonzepts
- Die Summe der im Betrieb erzielten landwirtschaftlichen Umsätze (Standardoutput) darf den Betrag von 100.000 € nicht überschreiten
- Zusätzlich bei Stallbauinvestitionen: Erfüllung der besonderen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung
Welche sonstigen Bestimmungen gelten?
- Flächenbindung der Tierhaltung, max. 2 GV/ha selbst bewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF)
- Einhaltung eines Mindestinvestitionsvolumens in Höhe von 20.000 Euro
Wie wird gefördert?
- Förderobergrenze von 200.000 € zuwendungsfähiges Investitionsvolumen je Unternehmen (für bestimmte Ausnahmen 300.000 € möglich)
- Zuschuss in Höhe von 20 Prozent
- Bei Stallbauinvestitionen: Zuschuss in Höhe von bis zu 40 Prozent, sofern bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung eingehalten werden
Was soll erreicht werden?
Ziel der Förderung von Investitionen zur Diversifizierung ist es, die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit zu unterstützen. Die Förderung ermöglicht alternative Entwicklungen für landwirtschaftliche Betriebe* und dient der Erhaltung der Wirtschaftskraft im Ländlichen Raum.
Was wird gefördert?
Investitionen in Gebäude und technische Anlagen zur
- Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftsnaher Produkte
- Bereitstellung von Dienstleistungen, insbesondere in landwirtschafts- und hauswirtschaftsnahen Bereichen, wie z. B. der Pensionspferdehaltung, Gastronomie oder Ferien auf dem Bauernhof
Wer wird gefördert?
- Unternehmen der Landwirtschaft*, des Wein- und Gartenbaus (alle Rechtsformen)
- Landwirtschaftliche* Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Ehegatten und Ehegattinnen sowie mitarbeitende Familienangehörige, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder weiterentwickeln
- Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen* Betrieb bewirtschaften und kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Maßnahme mittels eines Investitions- und Marketingkonzepts
- Einhaltung der Prosperitätsgrenze von max. 140.000 € je Jahr bei Unverheirateten bzw. max. 170.000 € je Jahr bei Verheirateten
Welche sonstigen Bestimmungen gelten?
- Bei Investitionen in die Pensionspferdehaltung sind bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung zu erfüllen
Wie wird gefördert?
- Einhaltung eines Mindestinvestitionsvolumens von 20.000 €
- Einhaltung des Gesamtwertes der je Unternehmen gewährten Deminimis-Beihilfen von 200.000 € in drei Steuerjahren
- Zuschuss in Höhe von 25 Prozent
*einschließlich Fischerei- und Aquakulturunternehmen
Was soll erreicht werden?
Die investive Marktstrukturförderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, um dadurch zur Absatz- und Erlössicherung landwirtschaftlicher Betriebe beizutragen. Der Verarbeitungs- und Vermarktungssektor in Baden-Württemberg benötigt leistungsfähige und schlagkräftige Strukturen, um den Marktansprüchen hinsichtlich Menge, Qualität und Regionalität sowie Angebotsstruktur gerecht zu werden. Darüber hinaus soll auch ein Beitrag zur Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes geleistet werden. Ein besonderer Schwerpunkt mit erhöhten Fördersätzen wird auf die Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätsprodukten gelegt, wie z. B. Ökoprodukten oder Produkten nach Qualitätsregelungen der EU oder des Landes wie dem QZBW.
Was wird gefördert?
- Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Bereichen Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung und Etikettierung
- Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder innerbetrieblicher Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung und/oder Digitalisierung von technischen Anlagen
Wer wird gefördert?
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Anerkannte Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Bei Investitionen von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung: Lieferverträge mit der Erzeugerseite für einen Teil der geförderten Kapazitäten
- Wirtschaftlichkeit des geplanten Vorhabens
- Verbesserte Ressourcennutzung oder Verringerung von klimaschädlichen Emissionen
Wie wird gefördert?
- Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen
- Fördersatz gestaffelt zwischen 10 und 40 Prozent der förderfähigen Kosten; bei Vorhaben in Verbindung mit dem Förderprogramm Zusammenarbeit/Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit (EIP-AGRI)“ zusätzlich bis zu 20 Prozentpunkte
- Mindestinvestitionsvolumen: 50.000 €
Was soll erreicht werden?
Ziel der Förderung von Versicherungsprämien zur Deckung witterungsbedingter Risiken im Obst- und Weinbau ist die Stärkung der eigenverantwortlichen betrieblichen Risikovorsorge, um eine wachsende Destabilisierung der landwirtschaftlichen Einkommen und erhöhte Einkommensverlustrisiken aufgrund der zunehmenden Häufigkeit und höheren Ausmaße extremer Witterungsereignisse zu vermindern. Insbesondere für die Dauerkulturen im Obst- und Weinbau, die ein sehr hohes Schadenspotenzial aufweisen, werden bisher keine erschwinglichen Versicherungen am Markt angeboten und vorbeugende Maßnahmen sind oftmals nicht möglich.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Versicherungsprämien für Versicherungen zur Deckung von Ertragsverlusten. Förderfähig sind Versicherungsprämien für Ein- oder Mehrgefahrenversicherungen des Fruchtertrages gegen die Risiken Starkfrost, Sturm und/oder Starkregen für in Baden-Württemberg gelegene Anbauflächen des Obst- und Weinbaus.
Wer wird gefördert?
- Zuwendungsempfänger sind aktive Betriebsinhaberinnen und -inhaber mit Betriebssitz in Baden-Württemberg.
- Die Zuwendung wird nicht gewährt, wenn das Unternehmen des Betriebsinhabers sich in Schwierigkeiten befindet.
- Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Zuwendungsfähig sind Versicherungen, die einen Selbstbehalt von mindestens 20 % (Abzugsfranchise) und eine Maximalentschädigung von höchstens 80 % der Versicherungssumme umfassen. Eine darüberhinausgehende Risikoabsicherung ist zulässig, aber nicht zuwendungsfähig.
- Die versicherte Mindestfläche je Kulturgruppe, für die eine Zuwendung beantragt werden kann, beträgt 0,3 Hektar.
- Es sind nur Verträge mit Versicherungsunternehmen zuwendungsfähig, die zuvor eine Rahmenvereinbarung mit dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz abgeschlossen haben und sich bereit erklärt haben, die erforderlichen Vertragsdaten an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
Wie wird gefördert?
- Die Zuwendung wird als jährlicher Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
- Die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Zuwendungen beträgt bis zu 50 Prozent der jährlichen Versicherungsprämien für förderfähige Versicherungen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Umsatzsteuer, Skonti, Rabatte, Beiträge, Gebühren und sonstige Steuern.
Was soll erreicht werden?
Die Förderung vielfältiger Beratungsangebote soll die landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Entscheidungsfindung und Betriebsführung unterstützen, um Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu erreichen und zu erhalten. Die Beratung unterstützt damit den Wissenstransfer und die Innovation im landwirtschaftlichen Sektor.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Beratungsleistungen aus einem Katalog von Beratungsmodulen in den Bereichen Unternehmensführung & Einkommenskombination, Ackerbau, Sonderkulturen, Ökolandbau, Tierhaltung, Tierwohl & Tiergesundheit, Biodiversität, Klimaschutz & Nachhaltigkeit.
Wer wird gefördert?
Beratungsorganisationen, die in einem Vergabeverfahren ausgewählt wurden und die eine Dienstleistungskonzession für die Erbringung bestimmter Beratungsmodule erhalten haben. Die Förderung wird an landwirtschaftliche Betriebe weitergereicht.
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Durchführung eines Beratungsmoduls aus dem veröffentlichten Katalog
- Beratung von landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmern mit Sitz in Baden-Württemberg
- Durchführung einer neutralen Beratung durch zugelassene Beratungskräfte
- Mindestqualifikation und regelmäßige Fortbildung der Beratungskräfte
- Einbindung der Beratungsorganisation in die Organisationsstruktur des Systems für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) bzw. Teilnahme an AKIS
Wie wird gefördert?
- Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen
- Fördersatz von 80 bzw. 100 Prozent der förderfähigen Kosten unter Beachtung der Förderhöchstgrenze des jeweiligen Beratungsmoduls
- Sofern Gegenstand der Beratung nicht die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV und/oder der Handel mit diesen ist, stellt die Förderung eine Deminimis-Beihilfe für das beratene Unternehmen dar.
Was soll erreicht werden?
Ziel der Förderung ist es, durch spezifische Weiterbildungsangebote die ökonomischen und ökologischen Kompetenzen der landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmern und Arbeitskräften im Agrarsektor sowie eine zeitgemäße digitale Ausstattung der Bildungseinrichtungen und –träger im Agrarbereich und im Ländlichen Raum zu fördern.
Was wird gefördert?
In der Weiterbildungsoffensive werden drei Maßnahmen gefördert:
1. Konkrete Weiterbildungsmaßnahmen mit einem Umfang von mindestens 40 und maximal 120 Unterrichtseinheiten aus den Bereichen:
- Digitalisierung in der Landwirtschaft, Wein- und Gartenbau
- Kooperationen/neue Wirtschaftsmodelle im Agrarbereich
- Einstieg in die Landwirtschaft
- Nachhaltige Bewirtschaftung und Stärkung der Biodiversität
- Regionale Landwirtschaft
- Lieferketten und neue Vermarktungsstrategien
2. Coaching in Gruppen, welches an die unter Ziffer 1. genannten Weiterbildungsmaßnahmen anschließt oder diese begleitet und zwischen 20 und 25 Unterrichtseinheiten umfasst
3. Investitionen in die IT-Ausstattung (nach einer Positivliste) von anerkannten Bildungseinrichtungen und -trägern für Weiterbildungsmaßnahmen im Ländlichen Raum
Wer wird gefördert?
- Weiterbildungseinrichtungen und -träger von Weiterbildungsmaßnahmen für den Ländlichen Raum, einschließlich Zusammenschlüssen, sowie Verbände und Institutionen, deren satzungsgemäßer Zweck allein oder neben anderen die Förderung der ländlichen Weiterbildung umfasst
- Überbetriebliche Bildungseinrichtungen im Agrarbereich (nur für IT-Ausstattung)
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Einrichtungen und Träger können einschlägige Erfahrung in der Durchführung von Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich oder auf dem Gebiet des gesellschaftlichen Dialogs zwischen Landwirtschaft und Verbraucherinnen und Verbrauchern nachweisen
- Zuwendungsempfänger haben ihren Sitz in Baden-Württemberg
- Erreichung der Mindestzahl an teilnehmenden Personen
Der Antragsteller / Antragstellerin für die geförderte IT-Ausstattung ist von der zuständigen Behörde als Bildungsträger/ -einrichtung anerkannt und die geförderte IT-Ausstattung ist für Weiterbildungen im oder für den Ländlichen Raum einzusetzen. Förderfähige Gegenstände sind auf einer Positivliste aufgeführt.
Wie wird gefördert?
- Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen
- Fördersatz für Weiterbildung und Coaching: 80 % der zuwendungsfähigen Kosten
- Fördersatz für Investitionen in die IT-Ausstattung: 65 % der zuwendungsfähigen Kosten
- Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten (inklusive Vor- und Nachbereitungszeiten), die eindeutig der Maßnahme zugeordnet werden können und belegbar sind. Wartungen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Was soll erreicht werden?
Mit der Fördermaßnahme werden innovative Kooperationsprojekte mit praxisrelevanten Fragestellungen gefördert. Dabei soll der Dialog zwischen landwirtschaftlicher Praxis, der Wissenschaft und anderen am Innovationsprozess beteiligten Akteuren unterstützt werden, um Innovationsprozesse in der Landwirtschaft, im Garten-, Wein- und Obstbau sowie in der Forst- und in der Ernährungswirtschaft zu beschleunigen. Alle Akteurinnen und Akteure werden aktiv in die Entscheidungsprozesse und in die Projektumsetzung eingebunden.
Das gilt insbesondere auch für die Partner der landwirtschaftlichen Praxis. Im Fokus der unterstützten Projekte stehen aktuelle Herausforderungen des Agrarsektors, wie zum Beispiel die Digitalisierung, der Klimawandel und notwendige Anpassungen an den Klimawandel, die Ressourcenknappheit und der Schutz der Ressourcen und Fragestellungen rund um die Tierhaltung. Ziel der Fördermaßnahme ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen zu stärken und ein nachhaltiges Wirtschaften zu fördern.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die laufenden Kosten der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren, wie z. B. Personalausgaben für eine Projektkoordination und Reisekosten der beteiligten Akteurinnen und Akteure; die Kosten für die Durchführung eines Innovationsvorhabens, wie z. B. allgemeine Sach-, Personal- und Investitionsausgaben sowie Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Ausgaben für die Durchführung von Veranstaltungen zum Wissensaustausch, zur Vernetzung und zum Wissenstransfer.
Wer wird gefördert?
Rechtsfähige Operationelle Gruppen (OPG) oder eine rechtsfähige Akteurin oder ein rechtsfähiger Akteur der OPG mit Sitz in Baden-Württemberg. Die Operationelle Gruppe muss sich neu zusammenschließen, um ein gemeinsames Projekt zu beginnen. Es kann auch eine bestehende Operationelle Gruppe unterstützt werden, die ein neues Projekt umsetzt. Es werden keine Operationelle Gruppen gefördert, an denen nur wissenschaftliche Einrichtungen beteiligt sind oder die ein Projekt durchführt, welches ausschließlich wissenschaftliche Arbeiten umfasst.
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Die Operationelle Gruppe muss mindestens zwei Akteurinnen /Akteure umfassen.
- Die Operationelle Gruppe muss eine Kooperationsvereinbarung und einen Geschäftsplan vorlegen.
- Das Projekt der Operationellen Gruppe muss Innovationspotential aufweisen und zur Antragstellung hinreichend konkretisiert sein.
- Das Projekt muss durch positiven Beschluss des EIP-Auswahlgremiums beim MLR als zu förderndes Projekt eingestuft worden sein.
- Die Operationelle Gruppe verpflichtet sich zur Veröffentlichung der Ergebnisse des Projektes.
Wie wird gefördert?
Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen, je nach Projekt und Fördergegenstand bis 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Was soll erreicht werden?
Ziel der Naturparkförderung ist insbesondere, die biologische Vielfalt zu sichern, das Miteinander von Mensch und Natur zu verbessern, nachhaltiges Wirtschaften zu fördern, der Bevölkerung den Wert einer intakten Umwelt bewusst zu machen und die aus Natur und Landschaft resultierende Wertschöpfung im Ländlichen Raum gezielt zu steigern. Unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten jedes einzelnen Naturparks sollen Erholungs- und Erlebnislandschaften gestaltet werden. Dabei gilt es, ein Gleichgewicht zwischen Naturschutz und Naturnutzung herbeizuführen und einen naturverträglichen Tourismus zu fördern. Hierzu gehört auch die Wiederherstellung, Erhaltung und Entwicklung landschaftsprägender Naturräume, Landschaftselemente und Kulturbauten.
Was wird gefördert?
- Konzeptionserstellung (Naturparkpläne, Projektvorhaben)
- Entwicklung des Erholungswertes: Infrastruktureinrichtungen zur Erholungsnutzung
- Natürliches Erbe: Investitionen in Aktionen und Studien zur Erhaltung des natürlichen Erbes
- Kulturelles Erbe: Investitionen in Aktionen und Studien zur Erhaltung des kulturellen Erbes sowie kulturhistorischer und landschaftsprägender Bauwerke, einschließlich der umgebenden Kulturlandschaft
- Sensibilisierung: Informations- und Umweltbildungsmaßnahmen (z. B. Ausstellungen, Themenwanderwege, Führungen, Infomaterialien, Aus- und Fortbildung von Naturparkführerinnen und Naturparkführern)
- Projektkoordination für die Begleitung von Projekten
Wer wird gefördert?
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Landkreise)
- Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts
- Naturparkvereine und -Fördervereine
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Maßnahme erfolgt innerhalb der Naturparkkulisse und entspricht der Naturparkplanung
Wie wird gefördert?
Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen – je nach Maßnahme zwischen 60 und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
Was soll erreicht werden?
Frauen sind europaweit der Motor der ländlichen Entwicklung, sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht. Das IMF-Programm fördert Frauen über Qualifizierung und Coaching sowie mit Investitionen in die Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen. Unterstützt werden große und kleine Projekte. So entstehen Arbeitsplätze für Frauen unter anderem in den Bereichen Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung, soziale Dienstleistungen und Nahversorgung.
Was wird gefördert?
- Investitionen in die Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen von Frauen in ländlichen Gebieten u.a. für die Errichtung und den Erwerb von unbeweglichem Vermögen, Maschinen und Anlagen
- Kosten für Referentenhonorare und Seminarleitung inklusive Reisekosten sowie Kosten für Räumlichkeiten inklusive kompletter notwendiger technischer Ausstattung unabhängig von der Veranstaltungsform, u. a. für Kurse, Workshops und Coachings
Wer wird gefördert?
- Kleinstunternehmen von Frauen in ländlichen Gebieten
- Bildungsträger und -einrichtungen sowie sonstige Anbieterinnen und Anbieter von Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Kleinstunternehmen: Nachweis, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht, Nachweis der fachlichen Eignung, Vorlage eines Unternehmenskonzeptes mit Informationen zum Unternehmenszweck, wirtschaftlichen Kennzahlen, Zahl der Frauenarbeitsplätze, Kosten- und Finanzierungsplan, Marktanalyse
- Kurse, Workshops, Coachings: Vorlage eines Konzeptes mit Informationen zu Qualifizierungsinhalten,
- Qualifikation der Referentinnen und Referenten, Dauer, Zahl der Teilnehmerinnen, Kosten- und Finanzierungsplan
Wie wird gefördert?
- Investitionen: 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 160.000 €
- In LEADER-Gebieten ist für Investitionen ein 10 Prozent höherer Fördersatz möglich, wenn dies in der Fördersatztabelle des Regionalen Entwicklungskonzepts (REK) festgeschrieben ist und ein positiver Beschluss des LEADER-Auswahlgremiums vorliegt.
- Kurse, Workshops, Coaching: 100 Prozent der oben genannten zuwendungsfähigen Ausgaben
LEADER steht für die “Verbindung von Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft“ und ist ein Instrument zur Stärkung und Weiterentwicklung der Ländlichen Räume. In 20 LEADER-Aktionsgebieten unterstützt das Land mit Mitteln der EU und des Landes eine eigenständige und nachhaltige Regionalentwicklung. Grundlage dafür ist die aktive und gezielte Beteiligung der Menschen vor Ort, denn sie kennen die Herausforderungen und die Potenziale ihrer Heimat am besten. Im Mittelpunkt des LEADER-Prozesses steht darum die Lokale Aktionsgruppe. Sie bildet eine Partnerschaft zwischen kommunalen, wirtschaftlichen und sozial engagierten Akteuren. Gemeinsam benennen sie Ziele für ihre Region und halten diese in einem Regionalen Entwicklungskonzept fest. So können gezielt Bedarfe erkannt und passgenaue Ideen sowie Projekte entwickelt werden, die den Bürgerinnen und Bürgern einen Mehrwert bringen und den Ländlichen Raum insgesamt zukunftsfähig machen.
Ausrichten sollen sich die ideenreichen Strategien an den Zielen des Landes Baden-Württemberg. Hierzu zählen vor allem die Erhaltung des Ländlichen Raums als attraktiver Lebens- und Wirtschaftsraum sowie die Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen in Stadt und Land. Besondere Schwerpunkte bilden auch der Klimaschutz und die Klimaanpassung. Denn LEADER mit seiner engen Vernetzung verschiedener Akteure, ist prädestiniert dazu, einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des Europäischen Green Deal zu leisten. Fördermöglichkeiten bestehen u.a. in den Bereichen nachhaltige Mobilität und Tourismus, Erhalt der Biodiversität, nachhaltige Ernährungssicherung und Nahversorgungsstrukturen oder bei der Verwendung von CO2-speichernden Baustoffen. Da dies ein zentrales Anliegen der Landesregierung ist, stehen zur Förderung von Vorhaben zusätzlich Landesmittel aus dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) sowie der Programme der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und Innovative Maßnahmen für Frauen (IMF) zur Verfügung.
Die Umsetzung der Regionalen Entwicklungsstrategie erfolgt durch Projekte. Die Aktionsgruppe entscheidet selber darüber, welches Vorhaben mit EU-Mitteln und ggf. zusätzlich mit Landesmitteln gefördert werden soll. Dieser Projektansatz von unten nach oben wird als Bottom-up-Ansatz bezeichnet. Ein weiteres Merkmal ist die Vernetzung der zahlreichen engagierten Akteurinnen und Akteure auch über regionale Grenzen hinweg. Durch Kooperationen mit Aktionsgruppen im Inland und im europäischen Ausland können Erfahrungen ausgetauscht und gemeinsame Projekte angestoßen werden.
Damit die LEADER-Aktionsgruppen bei ihrer Arbeit unterstützt und die vielfältigen Maßnahmen initiiert sowie begleitet werden, wird in jedem Aktionsgebiet ein Regionalmanagement eingerichtet. Die Regionalmanagerinnen und -manager sind direkter Ansprechpartner sowohl für Projektträger als auch für Bürgerinnen und Bürger, die am LEADER-Prozess interessiert sind.
Darüber hinaus stärkt das Land den LEADER-Ansatz mit dem „GAK-Regionalbudget“ zur Förderung von Kleinprojekten. Jeder Aktionsgruppe stehen Mittel des Bundes aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und des Landes zur Verfügung. Aus diesem Budget können gezielt Kleinprojekte bis 20.000 € (Fördersatz 80 Prozent) gefördert werden, die zur Strukturverbesserung in den Aktionsgebieten beitragen können.
Was wird gefördert?
- Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen LEADER-Aktionsgruppe festgelegten lokalen Entwicklungsstrategie
- Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsvorhaben zwischen LEADER-Aktionsgruppen im Rahmen der gebietsübergreifenden (innerhalb Deutschlands) und transnationalen Zusammenarbeit
- Förderung des Regionalmanagements (Geschäftsstelle) der örtlichen LEADER-Aktionsgruppe
Wer wird gefördert?
- Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
- Das Vorhaben liegt im Gebiet einer oder mehrerer LEADER-Aktionsgruppen.
- Die Maßnahme entspricht den Zielen des Regionalen Entwicklungskonzepts der LEADER-Aktionsgruppe.
- Ein positiver Beschluss der zuständigen LEADER-Aktionsgruppe zur Förderung des Vorhabens liegt vor.
Wie wird gefördert?
- Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen
- Öffentliche Vorhaben bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Private Vorhaben nach dem ELR bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Vorhaben nach der VwV LPR oder IMF entsprechend der dort festgelegten Verfahrensbestimmungen
- Nicht-investive private Vorhaben, die zur Erreichung des Ziels h) des GAP-Strategieplans beitragen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Private Vorhaben, die zur Erreichung des Ziels h) des GAP-Strategieplans beitragen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die nationale öffentliche Kofinanzierung wird in diesen Fällen vom Zuwendungsempfänger sichergestellt.
- Die Förderobergrenzen richten sich nach den jeweiligen Regionalen Entwicklungskonzepten. Bei gewerblichen Vorhaben beträgt die Förderobergrenze 200.000 € unter Berücksichtigung des Gesamtwertes der je Unternehmen gewährten Deminimis Beihilfen.