An Wirtschaftsbeteiligte beim Handel mit Zierpflanzen
Juni 2017
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informierte die Länder über in Finnland getestete orangefarbene Petunien mit Herkunftsland Deutschland, die im Verdacht stehen, gentechnisch verändert zu sein. In der EU gibt es aktuell keine Zulassung für den Anbau oder die Vermarktung von gentechnisch veränderten Petunien.
Da Sie im Rahmen Ihres Handelsgeschäftes u. a. Zierpflanzen vertreiben bzw. züchterisch tätig sind, werden Sie hiermit darüber informiert, dass mittlerweile in etlichen Petunienlinien verschiedener Züchter aus dem In- und Ausland gentechnische Veränderungen nachgewiesen wurden. Die gentechnische Veränderung ist nicht unbedingt am äußeren Erscheinungsbild erkennbar, und im Handel befindliche Pflanzen werden mit unterschiedlichen Namen vermarktet.
Das BVL informiert aktuell auf seiner Internetseite über die in Deutschland und den Niederlanden positiv auf gentechnische Veränderungen getesteten Petunien. Unter der Rubrik Gentechnik / Fachmeldungen sind in der Meldung "Gentechnisch veränderte Petunien auch in Deutschland - Untersuchungsbehörden bestätigen finnische Ergebnisse" die betroffenen Sorten aufgelistet: (http://www.bvl.bund.de/DE/06_Gentechnik/04_Fachmeldungen/2017/2017_05_22_gv_petunien_2.htmlv)
In der EU liegt für gentechnisch veränderte Petunien aktuell keine Genehmigung zum Inverkehrbringen nach Gentechnikrecht vor. Demnach dürfen nach geltendem Recht Petunien, für die das Vorliegen einer gentechnischen Veränderung nachgewiesen wurde, außerhalb des geschlossenen Systems einer gentechnischen Anlage weder gehalten noch angebaut werden. Auch eine Abgabe an Dritte, wie z. B. der Verkauf, ist grundsätzlich rechtswidrig und nicht erlaubt.
Der Verkauf von gentechnisch veränderten Petunien stellt laut § 38 Absatz 1 Nr. 7 Gentechnikgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
Gentechnisch veränderte Petunien sind zu vernichten. Dies kann durch Zerkleinerung und Kompostierung erfolgen. Ebenso ist die Vernichtung durch Verbrennen, Dämpfen, Autoklavieren, Einfrieren, Kochen, Trocknen oder Herbizidbehandlung möglich.
Wenn das Pflanzenmaterial durch Kompostieren zerstört wird, kann das Kompostieren auf dem Grundstück des jeweiligen Betriebs stattfinden oder das Material kann an eine Kompostierungsanlage abgegeben werden, nachdem es inaktiviert wurde (z. B. durch Häckseln, Trocknen). Das Wachstumsmedium muss inaktiviert werden, wenn es gentechnisch veränderte Petunien-Samen enthalten kann.
Laut der Fachmeldung des BVL geben die aktuell verfügbaren Informationen keinen Anlass, aus dem Vorkommen der gentechnisch veränderten Petunien auf dem Markt Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt abzuleiten.