Wurde der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Haus- und/oder Wildschwein amtlich festgestellt, so werden verschiedene Restriktionsgebiete festgelegt. In diesen Gebieten gelten bestimmte Maßnahmen und Einschränkungen, die verschiedene Wirtschaftsbereiche betreffen. Insbesondere wirken sich die Einschränkungen auf die Haltung sowie den Handel mit Schweinen aus. Die Vermarktung und der nachgelagerte Bereich sind ebenso betroffen wie der Zuchtsektor. Zudem müssen in den Restriktionsgebieten vorgegebene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Hier finden Sie Informationen zu den Maßnahmen:
ASP bei Wildschweinen - was ist zu tun
ASP bei Hausschweinen - was ist zu tun
Welche Restriktionsgebiete festgelegt werden müssen bzw. welche Maßnahmen dort gelten, ist in verschiedenen EU-Verordnungen geregelt. Nach einem ASP-Ausbruch bei gehaltenen Schweinen ist zunächst eine Schutz- und Überwachungszone einzurichten, in denen die Verbote und Beschränkungen der delegierten Verordnung (DelVO) (EU) 2020/687 gelten. Eine Übersicht gibt die Tabelle Verbringungsregelungen DelVO 2020/687. Gewisse Ausnahmen sind mit Genehmigung möglich. Die jeweiligen Antragsformulare für die Erteilung einer Verbringungsgenehmigung können hier abgerufen werden (Musteranträge):
- Antrag Schlachtschweine Schutzzone
- Antrag Schlachtschweine Überwachungszone
- Antrag Nutzschweine Überwachungszone (Lieferkette)
Je nach Seuchenlage erfolgt eine Listung der Restriktionsgebiete als Sperrzonen in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Damit gelten zusätzlich die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Restriktionen dieser Verordnung. Die Tabelle DVO 2023/594 gibt eine Übersicht über die zulässigen Verbringungsmöglichkeiten, welche mit Genehmigung möglich sind. Diese sind differenziert nach der Lage des Herkunfts- und Bestimmungsbetriebes mit den jeweiligen Fallkonstellationen (Varianten) sowie einer Legende dargestellt. Entsprechende Musteranträge für die Genehmigungserteilung durch die Veterinärbehörde sind abrufbar:
- Antrag Zucht-/Nutzschweine aus Sperrzone I (Variante 1)
- Antrag Zucht-/Nutzschweine aus Sperrzone II (Variante 2)
- Antrag Schlachtschweine aus Sperrzone II (Variante 3)
- Antrag Schlachtschweine aus Sperrzone II; NICHT alle Voraussetzungen erfüllt = non compliant (Variante 4)
- Antrag Zucht-/Nutzschweine aus Sperrzone II in andere Sperrzonen II/ III eines EU-Mitgliedstaates (Variante 5)
- Variante 6 nicht vergeben.
- Antrag Zucht-/Nutzschweine/Schlachtschweine aus Sperrzone I / II / III zur Beseitigung (Variante 7)
- Antrag Zucht-/Nutzschweine aus Sperrzone III (Variante 8)
- Antrag Zucht-/Nutzschweine innerhalb Sperrzone III (Variante 9)
- Antrag Schlachtschweine aus Sperrzone III (Variante 10)
- Antrag Schlachtschweine aus Sperrzone III; NICHT alle Voraussetzungen erfüllt = non compliant (Variante 11)
- Antrag Schlachtschweine innerhalb Sperrzone III (Variante 12)
- Antrag Schlachtschweine innerhalb Sperrzone III; NICHT alle Voraussetzungen erfüllt = non compliant (Variante 13)
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Biosicherheit der Betriebe zu legen. Besonders gefährdet für einen Eintrag der ASP in ihre Bestände sind Auslauf- und Freilandhaltungen. Aus diesem Grund hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikobewertung zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Auslauf- und Freilandhaltungen durchgeführt.
Insbesondere wenn ein Verbringen von Schweinen aus Haltungsbetrieben der Sperrzonen (s. o.) genehmigt werden soll, müssen neben den Vorgaben der nationalen Schweinehaltungshygieneverordnung auch die gesteigerten Biosicherheitsanforderungen nach der DVO erfüllt sein. In diesem Zusammenhang ist vorab für den schweinehaltenden Betrieb ein betriebsspezifischer Biosicherheitsplan vorzulegen (Art. 10 Abs. 4 VO (EU) 2016/429). Die konkreten Anforderungen an die Biosicherheit sind in der Checkliste abgebildet.
Mit dem von der Universität Vechta in Zusammenarbeit mit dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) entwickeltem EDV-Programm (Risikoampel) haben Tierhalter die kostenlose Möglichkeit, die Biosicherheit ihrer Schweinehaltung zu bewerten .
Die EFSA stellt zudem in einem Gutachten auf Anfrage der Europäischen Kommission die Bekämpfungsmaßnahmen, Jagdstrategien und die Erfassung einer realistischen Schwarzwilddichte bei einem ASP-Ausbruch beim Wildschwein dar.
Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA) zur Afrikanischen Schweinepest
Diese Maßnahmen wurden zum Großteil in den Leitlinien der EU-Kommission für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union „ASP-Leitlinien“ vom 18.12.2023 übernommen.