Afrikanische Schweinepest

Bei Jagdreisen ins Ausland muss die Jägerschaft mit Blick auf das ASP-Seuchenrisiko einige wichtige Regeln beachten

Wildschweine

Die Biosicherheitsmaßnahmen sind zu beachten. Es gelten Restriktionen beim Verbringen von Wildbret und Trophäen.

„Für viele Jäger gehört das Waidwerk im Ausland im Rahmen einer Jagdreise zum festen Bestandteil ihres jagdlichen Kalenders. Mit Blick auf die Gefahr der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in unsere heimischen Wild- und Nutztierbestände muss die Jägerschaft bei Auslandsreisen einige wichtige Regeln beachten“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Montag (23. Juli) in Stuttgart. Vor allem in Osteuropa und Belgien sei besondere Aufmerksamkeit geboten, da dort die ASP nach wie vor massiv auftrete.

„Jäger, die im Ausland zu Jagd gehen möchten, müssen sich vorab über die Schweinepestsituation des Gastlandes informieren. Das aktuelle Seuchengeschehen in den osteuropäischen Ländern und auch in Belgien ist noch nicht zum Stillstand gekommen. Die Gefahr der Seuchenverschleppung wird als hoch bis sehr hoch erachtet. Jeder Jäger muss sich seiner Verantwortung bewusst sein“, betonte Minister Hauk. Da der ASP-Erreger auch über kontaminierte Kleidung, Gegenstände oder Fahrzeuge übertragen werden könne, dürften diese ohne vorherige Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion nicht verbracht werden.

Nach der EU-Verordnung 142/2011 dürfen Jagdtrophäen nur nach erfolgter gründlicher Reinigung, Trocknung, Desinfektion und in allseitig umschlossenen Verpackungen zur Vermeidung einer Rekontamination mitgebracht werden. Zusätzlich ist eine Bestätigung der zuständigen Veterinärbehörde aus der von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Region erforderlich. „Wenn dies nicht gewährleistet ist, kann keine Einfuhr von Jagdtrophäen erfolgen“, betonte Hauk.

Der Erreger der Afrikanischen Schweinepest sei sehr widerstandsfähig und bleibe wochen- bis monatelang infektiös. Er könne auch in gefrorenem, gepökeltem oder geräuchertem Schweinefleisch und Fleischerzeugnissen aus Schweinefleisch überleben. „Ein innergemeinschaftliches Verbringen von frischem Wildschweinfleisch und daraus hergestellten Erzeugnissen ohne ausreichende Erhitzung aus den Restriktionsgebieten der Afrikanischen Schweinepest ist daher verboten. Auch aus den Gebieten außerhalb der Restriktionszonen von betroffenen EU-Mitgliedstaaten sollten vorsorglich keine Fleisch- und Wurstwaren mitgebracht werden“, betonte Minister Hauk. Wenn dennoch solche Lebensmittel mitgebracht werden sollen, sei darauf zu achten, dass die Wildschweinerzeugnisse ausreichend erhitzt wurden, wie beispielsweise in Wurstkonserven, und aus Betrieben mit einer EU-Zulassung stammten.

Hintergrundinformationen:

Jagdausübungsberechtigte, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben wollen, müssen sich vorab über die Schweinepestsituation des Gastlandes informieren. Das aktuelle Seuchengeschehen in den osteuropäischen Ländern und auch in Belgien ist noch nicht zum Stillstand gekommen. Nähere Informationen finden Sie beim Friedlich-Löffler-Institut.

Informationen speziell für die Jägerschaft finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

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