Biodiversität

Bewerbungsfrist für die Förderung von Blühflächen und Biodiversitätspfaden bis zum 30. November 2021 verlängert

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Blühstreifen

Minister Peter Hauk MdL: „Das Förderprogramm Blühflächen und Biodiversitätspfade zeigt erste Erfolge. Der Förderaufruf wird daher bis Ende November verlängert“. Die Bewerbungsfrist für die Förderung von Blühflächen und Biodiversitätspfaden bis zum 30. November 2021verlängert.

„Das Förderprogramm Blühflächen und Biodiversitätspfade zeigt erste Erfolge und erfährt positiven Zuspruch durch die Gemeinden in unserem Land. Um die verfügbaren Fördermittel auszuschöpfen, wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, noch bis zum 30. November 2021 ihre Anträge auf Verwirklichung von Blühflächen und Biodiversitätspfaden bei den zuständigen Regierungspräsidien einzureichen“, gab der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Donnerstag (09. September 2021) in Stuttgart bekannt.

Mit dem Förderprogramm soll die für Baden-Württemberg bedeutsame Kulturlandschaft erhalten und gepflegt werden und gleichzeitig ein Beitrag zum Schutz der Biodiversität geleistet werden. Im Fokus des Förderprogramms steht ebenso, das Umweltbewusstsein in der Bevölkerung aktiv, naturschutzbezogen innovativ und generationenübergreifend zu fördern.

Für die Biodiversitätspfade sind pro Pfad Mittel in Höhe von 55.000 Euro vorgesehen. Die Pfade werden von begleitenden Biodiversitätsmaßnahmen flankiert. Kommunen können sich auch zu einem Gemeinschaftsprojekt zusammenschließen. „Durch die Schaffung von Biodiversitätspfaden können Bürgerinnen und Bürger vorhandene und sichtbare Biodiversität in ihrer Gemeinde aktiv erleben. Informationstafeln und interaktive Elemente an Stationen entlang eines Biodiversitätspfades steigern das Wissen zu unserer heimischen Flora und Fauna und damit die Bedeutung des Biodiversitätserhalts für unser Land“, sagte Minister Hauk.

Mit der Förderung der Umsetzung von mehrjährigen Blühwiesen und Blühstreifen, artenreichem Grünland sowie Altgrasstreifen und -inseln werden Gemeinden bei der Umsetzung von Biodiversitätsmaßnahmen und des Biotopverbundes aktiv unterstützt.

Das Förderprogramm richtet sich ausschließlich an Kommunen. Anträge für Blühflächen und Biodiversitätspfade können aufgrund der Verlängerung der Antragsfrist noch bis zum 30. November 2021 eingereicht werden. „Unsere Kommunen sind wichtige Partner zur Stärkung der Biodiversität im Land. Mit der Verlängerung der Antragsfrist sind sie herzlich aufgefordert am Förderprogramm teilzunehmen“, betonte Minister Hauk.

Hintergrundinformationen:

Vor dem Hintergrund des alarmierenden Artenschwundes hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, die biologische Vielfalt im Land durch verschiedene Maßnahmen zu fördern. Mit dem Sonderprogramm zur Stärkung der biologischen Vielfalt und dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) sind schon wichtige Maßnahmen auf den Weg gebracht worden. Mit dem Förderprogramm zu Blühflächen und Biodiversitätspfaden sollen Kommunen darin unterstützt werden, aktiv einen Beitrag für die Biodiversität zu leisten. Die zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift (VwV Förderung Blühflächen und Biodiversitätspfade) wurde am 28. Oktober 2020 verkündet.

Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie unter: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/biodiversitaet-und-landnutzung/

Biodiversitätspfade:

  • Biodiversitätspfade müssen eine Länge von mindestens 2 und maximal 8 Kilometern haben und über mindestens 4 und höchstens 16 Stationen mit Schau- bzw. Informationstafeln oder interaktiven Elementen verfügen.
  • An den Stationen müssen Schau- und Informationstafeln oder interaktive Elemente angebracht werden, die dazu geeignet sind, fachlich fundierte Informationen zu heimischen Arten und Lebensräumen sowie Möglichkeiten zu deren Erhalt und Förderung zu vermitteln.
  • Biodiversitätspfade müssen zudem biodiversitätssteigernde Maßnahmen, wie zum Beispiel die Anlage von mehrjährigen Brachen, die Anlage von mehrjährigen Blühflächen und Blühstreifen auf Ackerflächen, die extensive Grünlandbewirtschaftung und die Anlage von Altgrasstreifen auf Grünlandflächen oder sonstige fachlich geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Anlage von Gras-Kraut-Säumen entlang von Waldaußen- oder Waldinnenrändern, beinhalten.
  • Bei der Planung der Biodiversitätspfade und der Herstellung der begleitenden biodiversitätssteigernden Maßnahmen sollen der Fachplan Landesweiter Biotopverbund, vorhandene Biotopverbundpläne sowie der Generalwildwegeplan berücksichtigt werden.
  • Der Fördersatz je Biodiversitätspfad beträgt einmalig 55.000 Euro.

Blühflächen:

  • Blühflächen müssen eine Mindestgröße von 0,5 Hektar (ha) aufweisen. Diese können auch aus nicht zusammenhängenden (Teil-) Blühflächen mit Mindestflächengrößen von je 0,1 ha bestehen.
  • Es werden folgende Maßnahmentypen gefördert:

 

1. Anlage von mehrjährigen Blühflächen und Blühstreifen auf Ackerflächen unter folgenden fachlichen Voraussetzungen:

  • Verwendung von gebietsheimischem und standorttypischem Saatgut,
  • Verzicht zur Nutzung der Fläche,
  • kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
  • Mindeststandzeit fünf Jahre.

2. Extensive Bewirtschaftung von artenreichem Grünland unter folgenden fachlichen Voraussetzungen:

  • maximal zweischürige Mahd mit Abfuhr,
  • kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
  • Mindestlaufzeit fünf Jahre.

3. Entwicklung von artenreichem Grünland mit extensiver Bewirtschaftung unter folgenden fachlichen Voraussetzungen:

  • Aufwertung von artenarmem Grünland durch Nachsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut, regionalem Heudrusch oder durch Mähgutübertragung,
  • extensive Bewirtschaftung,
  • Mindestlaufzeit fünf Jahre.

4. Anlage von Altgrasstreifen oder -inseln auf Dauergrünland unter folgenden fachlichen Voraussetzungen:

  • Anlage von über- oder mehrjährige Altgrasstreifen oder -inseln auf mindestens 5 Prozent und höchstens 20 Prozent des Dauergrünlandschlages,
  • kein Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln,
  • mindestens fünf Meter breite Streifen oder Inseln,
  • Mindeststandzeit fünf Jahre.