Landwirtschaft

Gemeinsamer Antrag 2019

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz informiert zum Start der FIONA-Antragssaison 2019

In den nächsten Tagen erhalten die Landwirte Informationsmaterial zum Antrag 2019 sowie zu den Neuerungen des elektronischen Antragssystems FIONA und den angebotenen Fördermaßnahmen. Somit können sich die Landwirte frühzeitig über aktuelle Themen informieren und ihre Antragstellung vornehmen.
 
FIONA (www.fiona-antrag.de) wird voraussichtlich in KW 10 geöffnet und steht Ihnen dann für Ihre Antragstellung 2019 zur Verfügung.
 
Bereits jetzt können Sie sich online über die Neuerungen im Antragsverfahren 2019 informieren. Unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/ga-unterlagen finden Sie hierfür u. a. die folgenden Informationen:

  • ein Hinweisblatt mit den wichtigsten Neuerungen für den Antrag 2019
  • die Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag
  • die Nutzcodeliste
  • der Wegweiser durch FIONA
  • und die Informationsbroschüre zu Cross Compliance.

Diese Informationen werden allen Antragstellern des Gemeinsamen Antrags 2018 beziehungsweise inzwischen neu registrierten Antragstellern auch in Papierform zugeschickt. Wie im Vorjahr liegen dem zugesandten Infopaket auch Hinweise zur Möglichkeit einer kostenlosen Betriebsanalyse bei.
 
Informationen speziell zu FIONA und zum Antragsstart finden Sie unter www.fiona-antrag.de.
 
Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch über FIONA möglich. Dies gilt auch für eine nachträgliche Beantragung einzelner Maßnahmen und Flächen. Für den Fall, dass Sie Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaften, ist zusätzlich zur alphanumerischen Angabe in FIONA die grafische Erfassung Ihrer Flächen mit Flächenangaben wie z. B. Nutzungscodes, ÖVF-Codes oder die Angaben zur ZA-Aktivierung im Antragssystem des jeweiligen Bundeslandes für die Prämiengewährung Voraussetzung.

Registriernummer und PIN

Für den Zugang zu FIONA benötigen Sie neben Ihrer Registriernummer eine PIN, die identisch mit Ihrer PIN für den Zugang zur HIT/ZID-Datenbank ist. Kennen Sie Ihre PIN nicht oder nicht mehr, können Sie für die Erneuerung das auf der FIONA-Startseite hinterlegte Online-Bestellformular nutzen. Beachten Sie hierbei bitte, dass mit Absenden des Erneuerungsantrages die bisherige PIN aus Sicherheitsgründen gesperrt wird und somit bis zur Zuteilung und Übermittlung der neuen PIN kein Zugang zu FIONA möglich ist. Sofern Sie bei Ihrer unteren Landwirtschaftsbehörde in den Stammdaten eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, können Sie auswählen, dass die neue PIN per E-Mail an Sie geschickt wird. Wichtig ist die Übereinstimmung der im Onlineformular eingegebenen E-Mailadresse mit der in den Stammdaten hinterlegten. In diesem Fall erhalten Sie innerhalb weniger Minuten per E-Mail eine neue PIN. Andernfalls erhalten Sie die neue PIN per Post, was ungefähr drei bis vier Tage dauern kann.

Komprimierten Gemeinsamen Antrag fristgerecht beim Amt abgeben!

Bitte beachten Sie, dass ein rechtswirksamer Eingang Ihres Gemeinsamen Antrags 2019 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde erst dann gegeben ist, wenn der unterschriebene „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ dort eingegangen ist. Dies gilt für den Sammelantrag gleichermaßen wie für eventuell verspätet eingereichte Einzelanträge, sowie auch für einzelne verspätet gemeldete Flächen oder für nachträgliche Korrekturen! Für jede Änderung ist ein neuer, unterschriebener „Komprimierter Gemeinsamer Antrag“ bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde einzureichen.

Urladung und Flächenangaben

Wie bereits aus den letzten Jahren bekannt, muss bei der erstmaligen Öffnung von FIONA 2019 – www.fiona-antrag.de – zur Bearbeitung der Flächenangaben eine „Urladung“ der Vorjahresdaten erfolgen. Damit laden Sie Ihre im Vorjahr grafisch beantragten und gegebenenfalls von der Verwaltung korrigierten Schläge in Ihren FIONA Antrag.
 
Die Schläge sind zu prüfen und ggf. auf die neue Situation in 2019 anzupassen, zum Beispiel aufgrund von Änderungen in der Flächenausstattung und damit einhergehender Vergrößerung oder Verkleinerung von Schlägen.
 
Bei Ackerflächen müssen die Nutzcodes ergänzt werden. Angaben zu den beantragten Maßnahmen sind im Flurstücksverzeichnis bei den jeweiligen Schlägen oder Teilschlägen einzutragen. Neu hinzugekommene Flächen sind neu zu digitalisieren. Für zwischenzeitlich abgegebene Flächen sind die entsprechenden Geometrien zu löschen.

Neuerungen zu den Förderverfahren

Bitte beachten Sie – ergänzend zu der folgenden Übersicht – unbedingt die detaillierten Hinweise in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum GA 2019!

Verbot des Pflanzenschutzmitteleinsatzes auch bei ÖVF-Flächen mit Miscanthus oder Silphium

Beachten Sie bitte, dass Pflanzenschutzmittel (PSM) auf ÖVF-Flächen seit 2018 grundsätzlich nicht ausgebracht werden dürfen. Das gilt insbesondere auch für Brachflächen, Zwischenfrüchte, Untersaaten und Leguminosen, die Sie als ÖVF angeben möchten. Seit 2019 unterliegen auch ÖVF-Flächen mit Miscanthus oder Silphium dem Pflanzenschutzmittelverbot, ausgenommen im ersten Kalenderjahr, in dem diese Kulturen gepflanzt bzw. ausgesät und dabei auch als ÖVF beantragt werden.

Nutzcodeliste – neue ÖVF Nutzcodes (NC)

Ab diesem Jahr können auch mehrjährige Brachen mit Honigpflanzen als ÖVF beantragt werden (NC 066). Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung des NC 066 auch das Aussaatjahr angegeben werden muss. Die mehrjährigen ÖVF-Honigpflanzen müssen nach maximal 3 Jahren wieder neu eingesät werden.
Neu ist auch die Zusammenfassung der Feldränder/Pufferstreifen zu einem NC jeweils für Grünland (NC 057) oder für Ackerland (NC 058).

Bejagungsschneise und Blühstreifen

Seit dem Jahr 2019 ist es möglich, gezielt angelegte Bejagungsschneisen und Blühstreifen auf landwirtschaftlichen Flächen nur durch Kennzeichnung des betroffenen Schlages (Setzen eines Kreuzes im Flurstücksverzeichnis) in FIONA kenntlich zu machen, ohne dass eine separate grafische Ausweisung der Bejagungsschneisen oder Blühstreifen als Teilschlag erforderlich ist. Diese einfache Kennzeichnung ist dann möglich, wenn der Anteil der Bejagungsschneise/des Blühstreifens von marginaler Größe ist und nicht mehr als 20 Prozent des Schlages ausmachen. Bitte beachten Sie hierzu die weiteren Informationen und Vorgaben in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2019.

Pfluganzeige in FIONA

Seit dem Jahr 2018 gilt, dass ein Pflügen als Unterbrechung der Dauergrünlandentstehung gewertet werden kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die erfolgte Bodenbearbeitung innerhalb eines Monats bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde angezeigt wurde. Eine verspätete Anzeige des „Pflügens“ kann nicht berücksichtigt werden.
 
Ab dem Jahr 2019 ist es für die Pfluganzeige einer umgepflügten Teilschlagfläche erforderlich, diese Teilfläche in FIONA einzuzeichnen. Das notwendige Formular und Detailinformationen zur Pfluganzeige finden Sie auf www.ga.landwirtschaft-bw.de .

Förderfähige Flächen „Trockene Heiden“

Ab dem Antragsjahr 2019 sind bestimmte Flächen, die aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund ihrer besonderen und stabilen Artenzusammensetzung als ökologisch sehr wertvoll und erhaltenswert eingestuft werden, als Dauergrünland in allen Maßnahmen förderfähig. Diese Flächen werden im FIONA-GIS im Reiter „Karten“ unter „Umweltdaten“ und in der Flächenauswahl unter „LRT 4030 Trockene Heiden“ bereitgestellt und können als Dauergrünland ggf. auch zusammen mit einem angrenzenden Dauergrünlandschlag beantragt werden. Solche Flächen haben FFH-Status und sind deshalb zu erhalten.

Zahlungsansprüche (ZA)

Der Wert eines ZA wird ab 2019 jährlich auf Basis der in Deutschland ermittelten beantragten beihilfefähigen Fläche und dem zur Verfügung stehenden Finanzvolumen (bundesweite Obergrenze) für die Basisprämie berechnet. Der bundeseinheitliche ZA-Wert wird für 2019 rund 176 Euro je ZA (Schätzwert) betragen. Der endgültige Wert wird Ende 2019 veröffentlicht. Die bisherige Regelung, dass ein ZA nur in der Region (i.d.R. das Bundesland) aktiviert werden kann, in der der ZA entstanden ist, entfällt ab 2019. ZA können ab 2019 bundesweit auch mit Flächen in anderen Regionen aktiviert werden.

Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA)

Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle von Änderungen des Betriebsinhabers (z.B. im Rahmen von Hofübergabe, GbR-Gründung o.ä.) die Übertragung der Zahlungsansprüche fristgerecht mitteilen müssen. Diese Mitteilung ist zusätzlich zur zivilrechtlich vorgenommenen Übertragung (z.B. zum Hofübergabevertrag etc.) erforderlich. Beachten Sie bitte die geltenden Fristen für diese Mitteilung der ZA-Übertragung. Die fristgerechte Übertragung von Zahlungsansprüchen ist Voraussetzung für die Gewährung von Direktzahlungen an den neuen Betriebsinhaber oder das neue Unternehmen. Das Formular zur ZA-Übertragung finden Sie unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/ga-unterlagen

Hanfanbau

Für Flächen mit Hanfanbau ist die Angabe der Sorte und des Aussaatzeitraumes anzugeben. Zur Zwischenfruchtnutzung ist die Fläche entsprechend zu kennzeichnen.

Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT)

In diesem Jahr wird erstmals in FAKT die neue Maßnahme E7 „Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Lebensräume für Niederwild)“ angeboten, mit dem Ziel der Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt.
 
Über die Förderung von Neubeantragungen und Erweiterungen von Teilmaßnahmen war auf Grundlage der Ergebnisse des im Vorfeld zur Antragstellung 2019 über FIONA durchgeführten Antragsvorverfahrens zu entscheiden. Unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel können alle im Antragsvorverfahren beantragten Neueinstiege und Erweiterungen abgedeckt werden. Eine weitergehende Begrenzung ist nicht vorgesehen.
 
Eine Ausgleichsleistung wird grundsätzlich nicht gewährt für Flächen, auf denen eine Verpflichtung im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen für Infrastrukturmaßnahmen liegt, zu denen einer Ökokonto-Maßnahme gemäß § 3 der Ökokonto-Verordnung zugestimmt wurde. Dasselbe gilt für Flächen auf denen eine Maßnahme nach der Landschaftspflegerichtlinie 2015 gefördert wird.
 
Neuverpflichtungen, die 2017 oder 2018 oder 2019 eingegangen wurden bzw. werden, können ggf. mit Beginn der nächsten EU-Förderperiode in neue, vergleichbare Maßnahmen überführt werden. Werden die Maßnahmen nicht mehr angeboten oder die neuen Bestimmungen verschlechtern sich für die Antragstellenden bzw. können nicht mehr eingehalten werden, werden die Verpflichtungen ohne dadurch entstehende Rückzahlungsverpflichtung oder Sanktionen beendet.

Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten nach SchALVO

Seit dem Jahr 2018 ist eine Anpassung der Fördersätze für den Pauschalausgleich als Folge der Änderungen im nationalen Düngerecht erforderlich. Die Höhe des neuen Pauschalausgleichsatzes kann erst nach der Genehmigung der Anpassungen in der SchALVO durch die Europäische Kommission festgelegt werden.

Steillagenförderung Dauergrünland (SLG)

Die De-minimis-Obergrenze soll ab dem Antragsjahr 2019 erhöht werden. Zum Zeitpunkt der Drucklegung war die entsprechende Änderung der De-minimis Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 noch nicht verabschiedet. Bitte informieren Sie sich in der Fachpresse oder in FIONA online, ob die Erhöhung der Obergrenze Rechtskraft erlangt hat.

Handarbeitsweinbau (HWB)

Nur für diejenigen Flächen, die im Rahmen eines Antrags auf Teilnahme am Förderprogramm (Vorantrag) bis zum 31.12.2017 bzw. zum 31.12.2018 angegeben wurden, kann ein Antrag auf Auszahlung erfolgreich gestellt werden.
 
Sofern bei einer bereits HWB-geförderten aber inzwischen gerodeten Fläche eine Brache eingelegt werden soll, so ist für die Fläche zur Wahrung des 5-jährigen Verpflichtungszeitraumes der Nutzcode „844“ (unbestockte Rebfläche) anzugeben.

Cross Compliance

Aufgrund einer Änderung des Düngegesetzes, der Neufassung der Düngeverordnung und der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) haben sich bereits für das Jahr 2018 Änderungen in den Vorschriften zur Umsetzung der Nitratrichtlinie ergeben. Darüber hinaus sind die Länder verpflichtet, Gebiete mit einer besonderen Belastung durch Nitrat gesondert auszuweisen. In diesen Gebieten müssen dann, über die bereits nach der Düngeverordnung allgemein geltenden Anforderungen hinaus, verschärfte Regelungen für die Aufbringung von Düngemitteln und ggf. auch für die Lagerung von Wirtschaftsdünger und Gärrückständen erlassen und eingehalten werden. Es wird gebeten die Fachpresse zu beachten.

Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25.05.2018. In FIONA erfahren Sie im Abschnitt „Informationen zum Datenschutz“ mehr über die Datennutzung und deren Schutz. Eine Weitergabe von Daten erfolgt nur aufgrund einer
entsprechenden Rechtsgrundlage oder Ihrer Einwilligungserklärung.

Weiterführende Informationen:

"Infokasten speziell für AZL"

Infoteil für einen „blauen Kasten“