Vogelgrippe

Zusätzliche Auflagen für mobilen Geflügelhandel

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Zugvögel

Minister Peter Hauk MdL: „Zusätzliche Untersuchungs- und Dokumentationspflichten für den mobilen Geflügelhandel sind wirkungsvolle Ergänzungen der Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Geflügelpestausbrüchen." Zusätzliche Auflagen für den mobilen Geflügelhandel zum Schutz der Geflügelbestände sind in Baden-Württemberg durch Allgemeinverfügung erforderlich.

„In Baden-Württemberg gibt es seit April keinen weiteren Nachweis der Geflügelpest bei Wildvögeln und gehaltenen Vögeln. Seit Mitte Oktober werden in Deutschland jedoch vermehrt wieder Geflügelpestausbrüche festgestellt. Daher hat das Friedrich-Löffler-Institut das Eintragsrisiko ausgehend von Wildvögeln sowie von Geflügelverbringungen zwischen den Betrieben bundesweit als ‚hoch‘ eingestuft“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Montag (21. November).

Ein besonderes Verbreitungsrisiko der Geflügelpest gehe von der Abgabe von Lebendgeflügel im Reiserverkehr aus, da diese Tiere in der Regel aus unterschiedlichen Herkünften angekauft und großflächig über weite Strecken in eine Vielzahl von Betrieben verteilt werden. Dies hatte im zurückliegenden Jahr 2021 zu zahlreichen Ausbrüchen geführt. Daher werden für die Händler bei der Abgabe von Vögeln außerhalb einer gewerblichen Niederlassung innerhalb Baden-Württembergs ab dem 19. November 2022 bis zum 1. Mai 2023 befristet, zusätzliche Untersuchungs- , Melde- und Dokumentationspflichten verfügt. „Damit wird das Verbreitungsrisiko minimiert sowie die amtlichen Kontrollen der Vorortverkäufe sowie die Rückverfolgbarkeit im Falle eines Verdachts- oder Seuchenausbruches erleichtert, ohne den Handel komplett zu untersagen“, so Minister Hauk.

Wildvögel, insbesondere Wasservögel, stellen das natürliche Reservoir für Geflügelpest-Erreger dar. Zur Vermeidung eines Eintrags über Wildvögel ist es für Geflügelhalter daher besonders wichtig, jeden direkten oder indirekten Kontakt mit Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen. Darüber hinaus ist insbesondere beim Zukauf von Geflügel über sogenannte mobile Geflügelhändler bzw. über mobile Standorte erhöhte Vorsicht geboten, wie das aktuelle Ausbruchsgeschehen in Deutschland zeigt. „Vermeiden Sie Zukauf von Tieren aus unklaren Herkünften und verlangen Sie eine Kopie der Untersuchungsbescheinigung für die Tiere bei der Abgabe durch den Händler. Bei Unregelmäßigkeiten anlässlich der Tierabgabe oder beim Auftreten von Krankheitserscheinungen oder Todesfälle, setzten Sie sich unbedingt mit der für Sie zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) bei den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern für eine diagnostische Abklärung in Kontakt“, appellierte Minister Hauk. Die Laboruntersuchungen an den vier Untersuchungseinrichtungen des Landes sind für in Baden-Württemberg gelegene Betriebe kostenbefreit.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weist zudem darauf hin, dass auch kleine private Geflügelhaltungen beim zuständigen Veterinäramt angezeigt bzw. registriert werden müssen.

Hintergrundinformation:

Im vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Zusammenarbeit mit dem FLI erstellte „Radar Bulletin“ mit Informationen zur internationalen Lage und Ausbreitung der bedeutendsten Tierseuchen wird u. a. darauf hingewiesen, dass es in diesem Jahr beim Geflügelpestgeschehen erstmals keine Saisonalität gegeben habe und damit die eintreffenden Zugvögel einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

Neben der Einhaltung von Biosicherheits- bzw. Hygienemaßnahmen ist auch der kontrollierte Zukauf von Tieren von entscheidender Bedeutung.

Biosicherheit bedeutet, dass die Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalterinnen und Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet. Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden insbesondere empfohlen:

  • kein direkter oder indirekter Kontakt gehaltener Tiere mit Wildvögeln
  • Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit stallspezifischer Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks
  • Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren
  • Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall
  • Tränken nur mit Leitungswasser
  • betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten
  • nur Zukauf gesunder Tieren aus unverdächtiger Herkunft

Bei Fragen können sich Tierhalterinnen und Tierhalter an die in ihrem Kreis zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) beim Landratsamt oder Bürgermeisteramt in Stadtkreisen wenden.

Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung