Bunte Früchte und frische Milch schmecken richtig lecker und machen fit für den Kita- und Schulalltag. Als Teil einer ausgewogenen Ernährung sind sie für ein gesundes Aufwachsen und die Gesundheit im späteren Leben wichtig.
Durch das EU-Schulprogramm erhalten Kinder in Kitas und Grundschulen regelmäßig eine kostenlose Extraportion Obst & Gemüse und/oder Milch(-produkte) von einem regionalen Lieferanten. Kinder kommen damit auf den Geschmack dieser Lebensmittel und lernen bereits in jungen Jahren ganz nebenbei, sie in ihren Essalltag zu integrieren. Durch die pädagogische Begleitung des Programms erfahren Kinder mehr über die Herkunft von Lebensmitteln und eine ausgewogene Ernährungsweise, zudem stärken sie wichtige Alltagskompetenzen.
Um Schulen und Kitas die Teilnahme am EU-Schulprogramm so einfach wie möglich zu machen, sind hier die zentralen Schritte aufgelistet:
Das EU-Schulprogramm macht Kindern Appetit auf Obst, Gemüse sowie auf Milch(-produkte). Das Programm besteht aus zwei Komponenten: der Verteilung der Produkte an die Kinder zum einen und der pädagogischen Begleitung zum anderen. Es hat sich bewährt, eine Ansprechperson für das EU-Schulprogramm in der Einrichtung zu benennen. Das erleichtert die Kommunikation aller Beteiligten untereinander.
Einen schnellen Überblick gibt die Kurzinfo „EU-Schulprogramm in Baden-Württemberg“. Alle wichtigen Informationen für Einrichtungen rund um Anmeldung und Teilnahme enthalten die „Teilnahmebedingungen für Einrichtungen“.
Beide Dokumente finden Sie unten bei den Downloads.
Um am EU-Schulprogramm teilnehmen zu können, brauchen Einrichtungen einen zugelassenen Lieferanten für Obst und Gemüse beziehungsweise Milch(-produkte). Schulen und Kitas sind dafür verantwortlich, einen Lieferanten zu finden und mit ihm die Abwicklung zu vereinbaren.
Unterstützung bei der Suche nach Lieferanten
Um Schulen und Kitas bei der Suche nach Lieferanten zu unterstützen, gibt es eine Liste mit bereits zugelassenen Lieferanten. Sie finden diese unten bei den Downloads. Einrichtungen können natürlich auch selbst neue Lieferanten fürs Programm gewinnen und örtliche Erzeuger oder Händler darauf ansprechen. Lieferanten, die noch nicht als Schulprogramm-Lieferanten zugelassen sind, müssen zuerst einen Antrag auf Zulassung beim Regierungspräsidium Tübingen stellen. Nur vom Regierungspräsidium Tübingen zugelassene Lieferanten können die EU-Beihilfe beantragen.
Weitere Informationen zur Zulassung von Schulprogramm-Lieferanten finden sich hier.
Welche Produkte können bezogen werden?
Beihilfefähige Produkte im Rahmen des EU-Schulprogramms sind vorrangig frisches Obst, Gemüse und Trinkmilch, daneben auch Naturjoghurt, Quark und Käse gemäß den fürs jeweilige Schuljahr geltenden Sortimentslisten „Schulmilch“ bzw. „Schulobst und -gemüse“. Sie finden die Listen unten bei den Downloads.
Die Früchte müssen der Qualität von Handelsware entsprechen. Obst, Gemüse und Milch(-produkte) dürfen keine Zusätze von Zucker, Süßungsmitteln, Fett oder Salz enthalten.
Grundlage für die Kostenberechnung im EU-Schulprogramm ist die einzelne Portion (Produkt und Lieferung). Eine Portion Obst und Gemüse umfasst 100 g, eine Portion Schulmilch 250 ml Trinkmilch oder 150 g Joghurt bzw. Quark oder 30 g Käse.
In Baden-Württemberg wird jede Portion Obst & Gemüse bzw. Milch(-produkt), die über das EU-Schulprogramm ausgegeben wird, mit einem festen Betrag aus EU-Mitteln gefördert. Dieser Förderbetrag deckt etwa 75 Prozent der Nettokosten (Produkt und Lieferung) ab. Um den Einstieg in die „neue Schulmilch“ zu erleichtern, wurde der Förderbetrag für Milch in den ersten beiden Umsetzungsjahren des neuen EU-Schulprogramms höher angesetzt (ca. 85 Prozent des Orientierungspreises). Die Förderung beantragt der Lieferant beim Regierungspräsidium Tübingen.
Den Restbetrag (einschließlich der Mehrwertsteuer des Gesamtbetrages) muss die Einrichtung oder ein Sponsor finanzieren. Wie hoch der von der Einrichtung zu tragende Restbetrag ist, ist nicht verbindlich festgelegt. Dies hängt von der Höhe des Portionspreises (einschließlich Lieferung) ab. Die Höhe der Portionspreise ist nicht vorgegeben und muss daher rechtzeitig zwischen Lieferant und Einrichtung vereinbart werden.
Als Hilfestellung und Richtschnur für Einrichtungen und Lieferanten dienen die Orientierungspreise. Sie zeigen an, wie hoch der Preis pro gelieferter Portion vor Abzug des EU-Förderbetrags sein kann/soll. Abweichungen nach oben sind möglich, zum Beispiel bei Belieferung mit sehr hochwertigen Produkten wie Beerenobst oder Ziegenkäse, bei langen Anfahrtswegen und kleinen Liefermengen oder in Jahren mit witterungsbedingt knappem Angebot. Abweichungen nach unten sind möglich, z.B. wenn der Lieferant die Produkte selbst erzeugt. Die EU-Förderung muss sich im Preis der Erzeugnisse in jedem Fall widerspiegeln.
Die für das jeweilige Schuljahr geltenden Orientierungspreise und Förderbeträge pro Portion finden Sie unten bei den Downloads im Dokument „Beihilfefähige Schulwochen, Förderbeträge und Orientierungspreise“:
Interessierte Einrichtungen sollten rechtzeitig mit ihrem Lieferanten Kontakt aufnehmen und sich um die Finanzierung des Eigenanteils zum Beispiel durch einen Sponsor kümmern. Sponsoren können zum Beispiel Kita- oder Schulträger, Fördervereine, Eltern oder Unternehmen sein.
Die Kosten für Einrichtungen bzw. deren Sponsoren hängen – außer von der Höhe des Portionspreises – noch von folgenden Faktoren ab:
- Anzahl der teilnehmenden Kinder
- wie viele Portionen Obst und Gemüse beziehungsweise Milch und Milchprodukte wöchentlich an die Kinder verteilt werden (siehe auch „Was sind Verteilungen und was sind Lieferungen“ unten bei den Downloads)
- ob die Kinder beide Lebensmittelgruppen erhalten (Früchte und Milch) oder nur eine von beiden
Welche Kosten für eine Einrichtung bei Teilnahme am EU-Schulprogramm anfallen und wie eine Einrichtung prüfen kann, ob die EU-Förderung korrekt an sie weitergegeben wird, ist im Dokument „Kostenrechnung für Einrichtungen“ unten bei den Downloads dargestellt.
Alle Einrichtungen, die am EU-Schulprogramm teilnehmen möchten, müssen beim Regierungspräsidium Tübingen einen Online-Antrag auf Zulassung stellen. Eine Zulassung ist möglich für:
- Obst & Gemüse
- Milch(-produkte)
- Obst & Gemüse und Milch(-produkte)
Anmeldung für das kommende Schuljahr
Alle Schulen und Kitas, die im Folgeschuljahr am EU-Schulprogramm teilnehmen wollen, müssen sich zwischen den Oster- und Pfingstferien des Vorschuljahres dafür online anmelden. Das gilt auch für Einrichtungen, die bereits teilnehmen. Ein Einstieg ins laufende Schuljahr ist nicht möglich.
Für die Anmeldung sind folgende technischen Voraussetzungen und Angaben erforderlich:
- Internet-Zugang, PDF-Reader und Drucker
- Anschrift, E-Mail-Adresse , Telefonnummer und Ansprechpartner der Einrichtung
- Lieferant
- Anzahl der Kinder je Klasse/Gruppe
- Anzahl der Portionen von Obst & Gemüse bzw. Milch & Milchprodukten, die pro Schulwoche an die Kinder verteilt werden sollen
Den Link zur Anmeldung finden Sie hier.
Zulassung
Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen. Die Zulassungsbescheide für das Folgeschuljahr werden in der Regel im Juli an die Einrichtungen versandt. Die Listen der aktuell zugelassenen Einrichtungen sind unten bei den Downloads zu finden.
Für Lieferungen, die vor der Zulassung der Einrichtung oder ohne Zulassung erfolgen, kann keine EU-Förderung gewährt werden.
Was ist nach Erhalt des Zulassungsbescheids zu tun?
Nach Erhalt des Zulassungsbescheids geben die Einrichtungen bitte umgehend eine Kopie davon an ihren Lieferanten weiter und vereinbaren Ort, Zeitpunkt und Häufigkeit der Belieferung.
Lieferanten informieren
Nach Erhalt des Zulassungsbescheids geben die Einrichtungen bitte umgehend eine Kopie davon an ihren Lieferanten weiter und vereinbaren Ort, Zeitpunkt und Häufigkeit der Belieferung.
Kinderzahl überprüfen
Relevant für die Förderung im Schuljahr ist die Zahl der Kinder, die zur Zielgruppe gehören und zu Beginn des Schuljahres die Einrichtung tatsächlich auch besuchen. Diese Zahl steht ggf. zum Zeitpunkt der Anmeldung fürs neue Schuljahr noch nicht endgültig fest.
Weicht die Anzahl der am Programm teilnehmenden Kinder zum Schuljahresbeginn von der im Zulassungsbescheid nach oben oder nach unten ab, so ist die Einrichtung verpflichtet, bis zum 15. August über folgenden Link einen Online-Änderungsantrag zu stellen und den / die Schulprogramm-Lieferant/in entsprechend zu informieren (Weiteres s. 6. Schritt, Änderungen erforderlich?).
Kinderzahl dokumentieren
Die Anzahl der teilnehmenden Kinder zu Schuljahresbeginn muss im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle, von der Einrichtung bzw. ihrem Träger belegt werden können. Als Dokumente kommen zum Beispiel Klassen- bzw. Gruppenlisten infrage, die zum Schuljahresbeginn erstellt und von der Einrichtungsleitung bzw. dem Einrichtungsträger unterzeichnet sind. Die Dokumente sind - wie die anderen förderrelevanten Unterlagen im EU-Schulprogramm – von der Einrichtung 10 Jahre aufzubewahren.
Einrichtungen, die die Teilnahme am EU-Schulprogramm beantragt und vom Regierungspräsidium Tübingen einen Zulassungsbescheid erhalten haben, haben die Möglichkeit einen Änderungsantrag zu stellen. Dies wird erforderlich, falls sich zulassungsrelevante Daten (z.B. Kinderzahlen) oder die Antragsdaten (z.B. Kontaktdaten) geändert haben.
Wie kann eine Änderung beantragt werden?
Ein Änderungsantrag kann nur über folgenden Link gestellt werden. Um sich in der Webanwendung anmelden zu können, benötigen Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort.
Welche Änderungen kommen in Frage?
1. Änderungen von Name, Adresse, Kontaktdaten (E-Mailadresse und Telefon) oder Ansprechpartner der Einrichtung
Bitte achten Sie darauf, dass die Kontaktdaten Ihrer Einrichtung immer aktuell sind. Wichtig ist besonders Ihre E-Mailadresse, da alle relevanten Daten (auch für eine erneute Anmeldung) ausschließlich per E-Mail versandt werden.
Diese Änderungen sind jederzeit möglich.
2. Änderungen der Kinderzahlen
2.1 Änderungen der Kinderzahlen vor Schuljahresbeginn
Weicht die Anzahl der teilnehmenden Kinder zum Schuljahresbeginn von der bei der Anmeldung angegebenen und im Zulassungsbescheid festgelegten Kinderzahl ab, so ist die Einrichtung verpflichtet, bis 15. August 2019 beim Regierungspräsidium Tübingen einen Änderungsantrag zu stellen und den / die Schulprogramm-Lieferant/in entsprechend zu informieren.
2.2 Änderungen der Kinderzahlen nach Schuljahresbeginn
Relevant für die Förderung während des Schuljahres ist die Anzahl der Kinder, die zu Beginn des Schuljahres die Einrichtung tatsächlich besuchen und laut Bescheid zugelassen sind.
Wenn Änderungen der Kinderzahlen während des laufenden Schuljahres geltend gemacht werden sollen, so ist dieses mittels eines Änderungsantrags zu drei Terminen möglich. Änderungsanträge können, wenn sie bis zum jeweiligen Stichtag gestellt wurden, zum nächstmöglichen Termin beschieden werden. Die Stichtage für die Änderungsanträge sind jeweils der:
- 10. Oktober : Änderung gültig ab: 01. November
- 10. Januar : Änderung gültig ab: 01. Februar
- 10. April : Änderung gültig ab: 01. Mai
Wichtig
- Änderungsanträge sind erst nach Bewilligung Ihres Erst- oder Folgeantrags möglich.
- Falls Sie zwischenzeitlich einen weiteren Änderungsantrag stellen und noch keinen Bescheid erhalten haben, werden die vorherigen Änderungen überschrieben und nicht berücksichtigt.
- Änderungen der Kinderzahlen zum Schuljahresbeginn müssen bis 15. August gemeldet werden.
- Änderungen der Kinderzahlen im laufenden Schuljahr können zu den oben genannten Stichtagen gemeldet werden. Nur dann können sie im Förderverfahren berücksichtigt werden.
- Änderungen der Kinderzahlen können nur positiv beschieden werden, wenn noch ausreichend Budget verfügbar ist.
- Reichen Sie eine Kopie Ihres Änderungsbescheids an Ihren Lieferanten weiter.
- Die Zahl der teilnehmenden und zugelassenen Kinder zum Schuljahresbeginn ist zu dokumentieren.
- Änderungen der Kinderzahlen innerhalb des Abrechnungszeitraums Ihres Lieferanten (je nach Lieferant ist das ein Monat, ein Quartal oder ein Halbjahr) sind nicht möglich. Sprechen Sie Änderungen der Kinderzahl im laufenden Schuljahr deshalb vorher mit Ihrem Lieferanten ab.
- Wenn Änderungen im laufenden Schuljahr geltend gemacht werden, so sind auch diese neuen Kinderzahlen entsprechend zu dokumentieren.
Einrichtungen, die am EU-Schulprogramm teilnehmen, erhalten zu Beginn des Schuljahres das Schulprogramm-Poster zugesendet. Sie sind verpflichtet, dieses gut sichtbar, lesbar und dauerhaft am Haupteingang der Einrichtung aufzuhängen.
Das Poster zum Download finden Sie unten bei den Downloads.
Sowohl das pädagogische Fachpersonal als auch die Eltern haben einen bedeutenden Einfluss auf das kindliche Essverhalten. Es ist deshalb wichtig, diese mit einzubeziehen, zu bestärken und zu informieren.
Alle Einrichtungen sind verpflichtet, ihr pädagogisches Fachpersonal und die Eltern der teilnehmenden Kinder über die Beteiligung sowie Zweck und Inhalt des EU-Schulprogramms zu informieren. Zusammen mit dem Poster erhalten Sie von uns ein Informationsblatt zur Weitergabe an die Eltern.
Umsetzung des Programms vor Ort
Nun ist es soweit, Früchte und Milch werden von Ihrem Lieferanten angeliefert. Ihre Aufgabe ist es nun, die Umsetzung des Programms vor Ort zu organisieren. Folgende Überlegungen unterstützen Sie bei Ihrer Planung:
- Wo werden die Produkte gelagert?
- Wie kommen die Produkte zu den Kindern?
- Werden die Früchte klein geschnitten oder erhalten die Kinder geeignete Obstarten am Stück?
- Wer übernimmt die Zerkleinerung der Früchte?
- Wann essen die Kinder die Produkte?
- Wie wird die pädagogische Begleitung in der Einrichtung organisiert?
Selbstverständlich richtet sich die Umsetzung vor Ort danach, wie es am besten in den eigenen Kita- oder Schulalltag passt und welche Produkte die Einrichtungen von ihrem Lieferanten erhalten.
Folgende Rahmenregelungen der EU sind bei der Umsetzung vor Ort unbedingt zu beachten, die Nichteinhaltung kann zum Ausschluss vom Programm führen:
- Die Produkte des Schulprogramms dürfen nicht im Rahmen der Mittagsverpflegung ausgegeben werden.
- Das Einrühren von Zusätzen wie Kakao, Zucker oder Süßungsmittel in Produkte des Schulprogramms ist auch in der Einrichtung nicht zulässig.
Für den Lieferanten die Anlage 1 seines Förderantrages quittieren
Die Lieferanten beantragen die EU-Förderung beim Regierungspräsidium Tübingen. Dazu ist es notwendig, dass die Einrichtungen die Anlage 1 des Förderantrags quittieren und damit den Erhalt der Ware bestätigen. (Ein Beispiel für die Anlage 1 des Förderantrags findet sich unten bei den Downloads.) Bitte geben Sie die quittierte Anlage 1 des Förderantrags umgehend an Ihren Lieferanten zurück. Nur so kann dieser seinen Förderantrag fristgerecht stellen und die EU-Förderung vollständig erhalten.
Die pädagogische Begleitung ist ein wichtiger Baustein des EU-Schulprogramms. Dadurch lernen Kinder mehr über die frischen Früchte und leckeren Milch(-produkte) und auch über deren Herkunft. Kinder erfahren, wie sie sich ausgewogen ernähren können, lernen die Vielfalt der Produkte kennen und schulen wichtige Alltagskompetenzen im Umgang mit Lebensmitteln. Gemeinsam ein köstliches Buffet in der Kita oder Schule zubereiten und genießen, den Wochenmarkt oder einen landwirtschaftlichen Betrieb besuchen oder die Lebensmittel mit allen Sinnen kennen lernen – das sind einige spannende Beispiele. Jede Einrichtung ist verpflichtet pädagogische Begleitmaßnahmen durchzuführen, von der alle am EU-Schulprogramm teilnehmenden Kinder profitieren. Dazu gehört auch die Weitergabe des Infofaltblattes, das teilnehmende Einrichtungen zu Beginn des Schuljahres zusammen mit dem Poster erhalten, an die Eltern. Welche Begleitmaßnahmen durchgeführt wurden und wie viele Kinder daran teilgenommen haben, muss bei der Anmeldung fürs nächste Schuljahr angegeben werden.
Ansprechpartner rund um die pädagogische Begleitung:
Landeszentrum für Ernährung Baden-Württemberg an der
Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume (LEL)
Oberbettringerstraße 162
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel.: 07171/917-235
E-Mail: schulprogramm@lel.bwl.de
Unterstützung durch den Infobrief „EU-Schulprogramm aktuell“
Am EU-Schulprogramm teilnehmende Kitas und Schulen erhalten mehrmals jährlich per E-Mail den Infobrief „EU-Schulprogramm aktuell“. Neben allgemeinen Themen zur Umsetzung des Programms finden sich dort praxisrelevante Tipps und Anregungen zur Gestaltung der pädagogischen Begleitung. Die bereits versandten Infobriefe können Sie hier abrufen.
Unterstützung durch die Landesinitiative BeKi
Die Landesinitiative Bewusste Kinderernährung (BeKi) unterstützt Kitas und Schulen bei der Umsetzung der pädagogischen Begleitung:
- Fortbildungen für Lehrkräfte
Ideenwerkstatt Ernährungsbildung – den Bildungsplan umsetzen leicht gemacht
Der Ernährungsführerschein – die Küche kommt ins Klassenzimmer - Fortbildungen für Erzieher/-innen
- Unterricht für Kinder rund um Obst, Gemüse und Milch(-produkte) sowie Informationsveranstaltungen für Eltern
- Bildungsmaterialien für Lehrkräfte und Erzieher/-innen
- Aktionstage zum EU-Schulprogramm
Bei Interesse an den Bildungsangeboten wenden Sie sich bitte an schulprogramm@lel.bwl.de
Weitere Angebote:
- Landeszentrum für Ernährung Baden-Württemberg – Ernährungsbildung, Kinderernährung, Kita- und Schulverpflegung
- Bio aus Baden-Württemberg
- Streuobstportal Baden-Württemberg
- Schulgärten Baden-Württemberg – Bildung für nachhaltige Entwicklung durch Schul-Gartenarbeit
- Lernort-Bauernhof
- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Materialien und Angebote externer Anbieter (ggf. kostenpflichtig)
- Bundeszentrum für Ernährung (BZfE), besonders
„Für Gemüseforscher und Obstdetektive. Module zur Ernährungsbildung in der Grundschule“
„Für Milchforscher und Joghurtdetektive – Module zur Ernährungsbildung in der Grundschule“
Milch erforschen mit inklusiven Kindergruppen
Kasimir im Gemüsedschungel
GartenKinder – Natur macht neugierig
Ernährungsführerschein – Die Küche kommt ins Klassenzimmer