Die Weitergabe von Lebensmitteln, die nicht mehr verkaufsfähig, aber dennoch verzehrfähig sind, stellt eine wirksame Maßnahme zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung dar. Sowohl bei spendenden Unternehmen als auch bei Lebensmittel empfangenden Akteuren können immer wieder Fragen auftreten, was bei der sicheren Weitergabe von Lebensmitteln zu beachten ist. Dies haben insbesondere die Informationsveranstaltungen „Lebensmittel retten – ja, aber sicher“ seit 2023 des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR), der zentralen Anlaufstelle am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und der Akademie Ländlicher Raum Baden-Württemberg (ALR) mit der Stadt Stuttgart gezeigt.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Weitergabe von Lebensmitteln. Hinweise zum richtigen Umgang mit Lebensmitteln enthalten darüber hinaus der Leitfaden „Lebensmittel retten – aber sicher“ (pdf) sowie der „Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten“ (pdf) des MLR.
Hinweis: Die Fragen- und Antworten-Liste wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet und geprüft. Daraus folgt jedoch keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
Allgemeines
Die Zentrale Anlaufstelle zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung wurde im Dezember 2022 vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg als Ansprechpartner für Behörden sowie für Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen und Vereine und Organisationen zur Lebensmittelrettung in Baden-Württemberg eingerichtet. Ziel der Anlaufstelle ist es v.a., beim Thema Lebensmittelverschwendung und -rettung beratend tätig zu sein. Weitere Aufgaben sind die Erarbeitung von Hilfestellungen in Form von Informations- und Schulungsangeboten. Fragen und Anliegen zum Thema können über die folgende E-Mail-Adresse an die zentrale Anlaufstelle gerichtet werden: lebensmittel-retten@lgl.bwl.de
Es gibt zahlreiche Stellen, die überschüssige und verzehrfähige Lebensmittel entgegennehmen. Dies können z. B. die Tafeln, die Diakonie, Nothilfestellen der Stadt oder Initiativen wie Foodsharing-Gruppen sein. Ein allgemeines Register mit einer Übersicht aller Empfängerorganisationen gibt es nicht. Jedoch haben die Diakonie oder Nothilfestelle der Stadt oder die Tafeln häufig Listen mit Kontakten, bei denen die Lebensmittel abgegeben werden können. Kontaktmöglichkeiten zu Initiativen sind häufig auf deren Internetseiten angegeben.
Wer annimmt, dass Lebensmittel für eine Spende infrage kommen, z. B. bei einer Veranstaltung übrig gebliebene Lebensmittel, sollte sich vorab mit möglichen Empfängern in Verbindung setzen und das Organisatorische klären.
Ja. Es können von Privatpersonen Sachspenden, wie beispielsweise haltbare Lebensmittel (z. B. Nudeln, Kaffee, Konserven usw.), aber auch Geldspenden an die Tafel gegeben werden.
Für konkrete Fragen zur Abholung in Supermärkten wird empfohlen, sich zunächst direkt mit bereits bestehenden Retter-Organisationen wie der örtlichen Tafel und / oder Vertreterinnen und Vertretern von Foodsharing in Verbindung zu setzen, da diese eventuell schon einen etablierten Ablauf für die Abholung im Supermarkt haben. Danach kann ggf. der Kontakt zu den Verantwortlichen der Supermärkte aufgenommen werden.
Der Begriff „regelmäßig“ ist lebensmittelrechtlich nicht definiert. Eine Verteilung gilt als regelmäßig, wenn sie über einen unbestimmten Zeitraum mehrfach, ggf. in wiederkehrenden Abständen, stattfindet. Ob eine bestehende „Retter-Struktur / -Organisation“ ggf. verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu registrieren und eine Dokumentation der Lebensmittel zu führen, hängt neben der Regelmäßigkeit auch von anderen Kriterien ab, z. B. dem Organisationsgrad. Beschrieben wird dies – auch anhand von Beispielen – in Hinweisen, die auf dem Verbraucherportal veröffentlicht sind.
Ja, grundsätzlich ist das erlaubt. Mit zunehmender Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums ist für die Bereitstellung der verpackten Lebensmittel vom Spender bzw. später der Tafel aber umso sorgfältiger zu prüfen, ob die Sicherheit der Lebensmittel noch gewährleistet ist (z. B. durch Sichtkontrollen und durch stichprobenartige Kontrolle des Geschmacks und Geruchs). Vor der Abgabe sollten Sie zudem die zuständige Tafel vor Ort informieren.
Im Juni 2023 haben das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und 14 Unternehmen des Groß- und Einzelhandels eine Vereinbarung gegen Lebensmittelverschwendung verabschiedet. Darin haben sich die Unternehmen auf konkrete Reduzierungsziele und verbindliche Reduzierungsmaßnahmen verpflichtet, um die Verringerung der Lebensmittelabfälle im Bereich des Handels bis 2025 um 30 % und bis 2030 um 50 % zu erreichen. Dazu zählt u.a. eine Kooperation zur Weitergabe von noch verzehrfähigen Lebensmitteln mit zu sozialen bzw. zu gemeinnützigen Zwecken tätigen Einrichtungen oder Organisationen wie z. B. den Tafeln.
Weitere Informationen finden Sie unter Pakt gegen Lebensmittelverschwendung und in dem dazugehörigen Fragen- und Antwortenkatalog.
Informationen zu den Übergabestellen
Über die Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten für die Schaffung und Sicherung von Verteilstellen seitens des Bundes liegen dem MLR keine Informationen vor. Bekannt ist, dass die Bundesregierung z. B. Tafeln projektbezogen unterstützt, wo dies im Bundesinteresse sinnvoll und möglich ist.
Es gibt keine konkreten Vorgaben zu den baulichen Voraussetzungen von Übergabestellen. Der Verantwortliche für die Übergabestelle muss durch ggf. auch bauliche Maßnahmen die bereitgestellten Lebensmittel vor Kontamination, Beeinträchtigungen oder Schädlingen schützen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, z. B. Kühlmöglichkeit, oder Möglichkeit der Reinigung, hängt von der Art der Lebensmittel ab, die bereitgestellt werden soll.
Orientierung bietet der „Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten“ des MLR (Seite 5) sowie der Leitfaden „Lebensmittel retten – aber sicher“ (pdf) des MLR.
Vor dem Aufstellen einer öffentlich zugänglichen Übergabestelle ist die örtliche Lebensmittelüberwachungsbehörde des Stadt- und Landkreises zu informieren. Fragen hinsichtlich der baulichen Voraussetzungen können dort geklärt werden.
Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter sind im Serviceportal Baden-Württemberg gelistet.
Grundsätzlich ist es nicht verboten, gerettete Lebensmittel weiterzuverkaufen, allerdings verfolgen Lebensmittelretter im Allgemeinen nicht das Ziel, mit den geretteten Produkten Umsatz zu generieren. Im Vordergrund stehen die Unterstützung von Bedürftigen und die Ressourcen- und Klimaschonung. Beispielsweise die durch Foodsharing organisierten „FairTeiler“-Stationen führen eine unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln durch.
Die Organisation und Finanzierung von Verteiler-Stationen findet in unterschiedlicher Art und Weise statt. Verteiler können beispielsweise ehrenamtlich von Vereinen und Privatpersonen auf Spendenbasis, aber auch von Supermärkten betrieben werden.
Solange die Weitergabe nur im beschriebenen Rahmen erfolgt und die geretteten Lebensmittel nicht öffentlich bereitgestellt werden, ist keine Registrierung bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde erforderlich.
Hinweise enthält der Leitfaden „Lebensmittel retten – aber sicher“ (pdf) des MLR.
Es ist dafür zu sorgen, dass die Lebensmittel unter hygienischen Bedingungen gelagert und bereitgestellt werden können. Eine regelmäßige Grundreinigung und bedarfsgerechte Zwischenreinigung sind daher für ein akzeptables Sicherheits- und Hygieneniveau unverzichtbar. Eine konkrete Vorgabe, wie häufig eine Übergabestelle gereinigt werden muss, gibt es nicht. Die Einrichtungsgegenstände und Flächen in oder auf denen Lebensmittel bereitgestellt werden, müssen sauber sein und instandgehalten werden. D.h. diese dürfen keine Altverschmutzungen aufweisen und dürfen nicht schadhaft sein.
Nein. Durch die vorhandene Dokumentation anhand einer Liste können aber die Verbraucher und die Kontrolleure nachvollziehen, ob eine regelmäßige Kontrolle und Reinigung der Übergabestelle erfolgt. Werden die Listen jedoch nicht gepflegt oder nur alibimäßig genutzt, sollten diese nicht geführt werden. Letztlich ist der tatsächliche Zustand entscheidend und nicht die Bestätigung in einer Liste, die ggf. nicht mit dem festgestellten Zustand übereinstimmt.
Die Dokumentation kann beispielsweise analog auf einem vorbereiteten Abgabeformular oder einer aushängenden Liste oder digital z. B. über einen QR-Code mit hinterlegtem Online-Formular erfolgen.
Wichtig ist, dass die für den Verteiler verantwortliche Person die Dokumentation erhält und diese aufbewahrt. Im Hinblick auf den Datenschutz empfiehlt sich eine digitale Variante zur Datenverarbeitung. Bei einem analog ausgefüllten Abgabeformular wäre es möglich, dieses in einen Briefkasten am Verteiler einzuwerfen.
Bei regelmäßiger Abholung und Umverteilung von Lebensmitteln müssen die ehrenamtlich tätigen Lebensmittelretter dokumentieren, woher ihre Produkte stammen (Angaben zum Spender) und an welchen Standort oder welche Einrichtung die Lebensmittel jeweils weitergegeben werden. Die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln ist ein wichtiges Instrument, um die Verbraucher vor Gefahren in Zusammenhang mit der Lebensmittelversorgungskette schützen und die Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können. Für soziale Einrichtungen, wie die Tafeln, wurde daher ein vereinfachtes Lieferscheinverfahren eingeführt. Dies kann grundsätzlich auch von anderen nicht gewerblich arbeitenden Organisationen genutzt werden. Auf Anfrage müssen die Dokumente der Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgelegt werden können. Für die Nachvollziehbarkeit im Fall von Produktrückrufen ist das Dokument zwei Jahre aufzubewahren.
Am wichtigsten ist im Fall von Produktrückrufen, dass die Lebensmittelretter die Empfänger der Lebensmittel entsprechend informieren bzw. die Information an der Übergabestelle aushängen. Auf der Internetseite Lebensmittelwarnung.de kann zu den Rückrufen ein Ausdruck erstellt werden.
Sind die eingesammelten Lebensmittel für den Eigenverbrauch bestimmt, ist grundsätzlich keine Dokumentation nötig.
Geschieht das Einsammeln der Lebensmittel auch mit dem Ziel, diese teilweise an andere Personen weiterzugeben oder in einer Verteilstation zur Verfügung zu stellen, kommt es darauf an, in welchem Umfang dies geschieht. Erfolgt es nur gelegentlich, wenig organisiert und im kleinen Rahmen, ist eine Dokumentation nicht erforderlich. Sind eine gewisse Regelmäßigkeit und ein gewisses Ausmaß beim Einsammeln gegeben und würde es sinnvoll sein, im Falle eines Rückrufs zu wissen, an wen die Lebensmittel weitergegeben wurden, sollte dokumentiert werden, von wem die Lebensmittel stammten und an wen sie weitergegeben bzw. wo sie bereitgestellt wurden.
Im Falle des Repair Cafés ist von einem geringen Organisationsgrad auszugehen. Kaffee und Kuchen sind für die Teilnehmer. Das Angebot wird durch die Kuchenspenden begrenzt. Eine Dokumentation ist nicht erforderlich.
Siehe hierzu auch Frage „Wann gilt eine Verteilung von geretteten Lebensmitteln als regelmäßig?“.
Wenn bei den Kochkursen nur für die Teilnehmer selbst gekocht wird, ist keine Dokumentation erforderlich.
Siehe hierzu auch Frage „Wann gilt eine Verteilung von geretteten Lebensmitteln als regelmäßig?“.
Die Häufigkeit der Kontrolle richtet sich nach der Art, Menge und Häufigkeit der eingestellten Lebensmittel. Je häufiger die Übergabestelle genutzt wird und je mehr kühlpflichtige oder verderbsanfällige Lebensmittel vorgehalten werden, desto häufiger muss kontrolliert und gereinigt werden. Als Richtwert kann eine tägliche Sichtkontrolle gelten, daher sollte eine Übergabestelle auch dort sein, wo gute und regelmäßige Erreichbarkeit durch eine verantwortliche Person möglich ist. Die Überprüfungshäufigkeit muss bzw. kann dann ggf. nach den o.g. Kriterien angepasst werden.
Die Allergenkennzeichnung kann auf einem Schild an der Ware erfolgen, aber der Bezug zum jeweils betroffenen Lebensmittel muss immer ersichtlich sein. Das wäre bei einem Schild an der Tür nicht der Fall.
Wird eine Verteiler-Station auf einem Privatgrundstück für die Öffentlichkeit zugänglich bereitgestellt, gelten die gleichen (lebensmittel-)rechtlichen Vorgaben wie für eine Verteiler-Station auf einem öffentlichen Grundstück. Werden die Lebensmittel dagegen nur im privaten Rahmen weitergegeben, ergeben sich keine lebensmittelrechtlichen Pflichten.
Eine Deklaration als „Tierfutter“ sollte unterlassen werden, da Futtermittel spezialrechtlichen Vorgaben unterliegen und diese bei einer Abgabe an die Öffentlichkeit einzuhalten wären. Zudem sollte beachtet werden, dass Lebensmittel und Futtermittel getrennt voneinander zu lagern sind und Futtermittel demnach nicht in einer Verteiler-Station für Lebensmittel aufbewahrt werden sollten.
Prinzipiell sollten in einer Lebensmittel-Verteiler-Station aus hygienischen Gründen nur Lebensmittel bereitgestellt werden, die für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind. Lebensmittel, wie alte, eingetrocknete Brötchen, die als Tierfutter gedacht sind, müssen aus der Verteiler-Station entfernt werden und dürfen im Verteiler auch nicht als Futtermittel abgegeben werden.
Weitere Informationen zum Thema Futtermittel siehe unter den Fragen: „Wie ist die Rechtslage bei einem privaten Abhol-/Lebensmittelregal auf einem Privatgrundstück? Ist es sinnvoll, diese Lebensmittel als "Tierfutter" zu deklarieren?“ und „Kann z. B. Fleisch mit erreichtem Verbrauchsdatum als Tierfutter weitergegeben werden?“
Auswahl der Lebensmittel
Gespendete bzw. überschüssige Lebensmittel dürfen nur umverteilt und weitergegeben werden, solange sie sicher und für den menschlichen Verzehr geeignet sind.
Dies erfordert einen sorgfältigen Umgang mit den Lebensmitteln, z. B. die Einhaltung der Kühlkette. Vor allem bei Lebensmitteln mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum sollte der Lebensmittelretter prüfen, ob die Lebensmittel noch in Ordnung sind, z. B. durch stichprobenartige Überprüfung von Aussehen, Geruch und Geschmack des Lebensmittels. Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum dürfen nicht weitergegeben werden (Verkehrsverbot!) und müssen entsorgt werden.
Es wird empfohlen, verpackte Aufschnittware, z. B. Wurst-, Schnitt- oder Weichkäse oder auch Räucherlachsaufschnitt, nach Ablauf des angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums nicht mehr weiterzugeben oder in Übergabestellen bereit zu stellen. Relevante mikrobiologische Abweichungen, v. a. die Vermehrung von Listerien, sind bei solchen Produkten sensorisch nicht erkennbar.
Geöffnete Packungen kühlpflichtiger Lebensmittel stellen ein zusätzliches Risiko dar und sollten nicht weitergegeben werden.
Weitere wichtige Hinweise zur Umverteilung von geretteten Lebensmitteln enthält der Leitfaden des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft „Lebensmittel spenden. Ein Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln“.
Ja, es spielt eine ganz entscheidende Rolle. Die Lebensmittel, die für die Weitergabe bestimmt sind, müssen unter hygienischen Bedingungen gelagert und bereitgestellt werden, damit sie gesundheitlich unbedenklich und für den Verzehr geeignet sind.
Lebensmittel in Abfallbehältern sind für die Entsorgung bestimmt.
Das „Containern“, also die Entnahme von vermeintlich verzehrfähigen Lebensmitteln aus Abfallbehältern, ist auch unter gesundheitlichen Aspekten zu sehen. In den Containern können sich beispielsweise Lebensmittel befinden, die von einem Rückruf betroffen sind, z. B. Fremdkörper oder Keime im Lebensmittel, oder die Lebensmittel lagen neben offensichtlich verdorbenen Produkten. Es ist äußerlich häufig nicht erkennbar, ob Lebensmittel als Teil eines Rückrufs entsorgt wurden und der Verzehr zu gesundheitlichen Problemen führen könnte. Die Lebensmittel könnten außerdem kontaminiert sein. Lebensmittelreste in Abfallbehältern ziehen außerdem Schadnager wie Mäuse und Ratten an. Diese können Überträger von gravierenden Krankheiten sein. Ein Auslöser sind zum Beispiel Hantaviren, die durch den Speichel, Kot oder Urin von Mäusen ausgeschieden werden und u. a. zu Schmerzen und Fieber führen können.
Verzehrfähig und für den Verzehr geeignet bedeuten das Gleiche, nämlich, dass das Lebensmittel bedenkenlos verzehrt werden kann (auch wenn das Produkt ggf. Qualitätseinbußen hat).
Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ist Grundvoraussetzung für ein verzehrfähiges Lebensmittel.
Bei kleinen Mengen an Lebensmitteln empfiehlt sich die private Weitergabe. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Lebensmittel über vorab eingerichtete Gruppen oder online über Lebensmittelkörbe (z. B. Foodsharing) anzubieten und zu verteilen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Verteiler-Station zu nutzen und die Lebensmittel dort abzugeben.
Es gibt keine lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, die die Bereitstellung oder Verteilung solcher Lebensmittel explizit verbieten würden. Die beteiligten Akteure, der Verteiler-Schrank-Verantwortliche und die Hersteller der Lebensmittel, müssen aber gewährleisten, dass die in Privathaushalten hergestellten und im Verteiler-Schrank bereitgestellten Produkte sicher sind. Sollte die Herstellung in einem Privathaushalt und die Bereitstellung der Lebensmittel im Verteiler-Schrank mit einer gewissen Kontinuität und einem gewissen Organisationsgrad erfolgen, beispielsweise indem zu diesem Zweck regelmäßig, auch gezielt und in gewissem Umfang Lebensmittel hergestellt werden, muss diese Tätigkeit bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde gemeldet werden. Dann ist auf diesen Produkten die Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnung verpflichtend anzugeben, z. B. auf Grundlage eines Merkblatts der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter. Die Kennzeichnung ist auch über die Zutatenliste möglich, allerdings müssen für deren Darstellung dann die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Wenn Lebensmittel regelmäßig und organisiert weitergegeben oder zur Verfügung gestellt werden, sieht die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) eine Pflicht zur Kennzeichnung von bestimmten Allergenen vor. Bei verpackten Lebensmitteln ist die Allergenkennzeichnung auf der Verpackung angegeben. Ist diese bei geretteten Lebensmitteln im Einzelfall nicht in deutscher Sprache angegeben, sollte der Lebensmittelretter dies mit entsprechenden Hinweisen ergänzen.
Bei unverpackten Lebensmitteln wird es für die Lebensmittelretter meist nicht möglich sein, über die Allergene zuverlässig zu informieren, wenn z. B. Backwaren, die in der Regel glutenhaltiges Getreide (v. a. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer) enthalten, nicht sortenrein von Bäckereien oder vom Einzelhandel bereitgestellt bzw. übernommen werden. Lebensmittelretter sollten sich dennoch ihrer Verantwortung bewusst sein und hier im Einzelfall eine bestmögliche Lösung finden.
Idealerweise können die Lebensmittelretter vorab mit den spendenden Unternehmen vereinbaren, dass sie schon getrennte, sortenreine Ware und hierzu sämtliche Informationen zur Allergenkennzeichnung erhalten, sodass sie diese Informationen an ihrer Übergabestelle wiederum zur Verfügung stellen können.
Sollte eine sortenreine Weitergabe seitens des Spendenunternehmens nicht möglich sein, ist es wichtig, dass auch der Lebensmittelretter die erhaltene (Back)-Warenmischung aufgrund einer möglichen Spurenkontamination nicht mehr differenziert/sortiert. Um dennoch eine Allergenkennzeichnung ermöglichen zu können, kann der Lebensmittelretter die Ware in einer „Sammelkiste“ anbieten und die Allergene bezogen auf die gesamte Backware als Einheit angeben. Hierzu kann beispielsweise ein Schild für den wiederholten Gebrauch laminiert und an der Kiste angebracht werden. Die enthaltenen Allergene aller Backwaren in der Mischung sind ebenfalls vorab mit dem liefernden Unternehmen abzuklären.
Anders als in der Regel Backwaren gehören getrocknete Datteln nicht zu den Lebensmitteln, bei denen eine Allergenkennzeichnung verpflichtend ist. Allerdings kann es im Herstellungsbetrieb zu einer Kontamination beispielsweise durch die Verarbeitung von Nüssen im selben Betrieb kommen. Bei unverpackter Ware hat der Lebensmittelretter aber keine Möglichkeit, eine solide Bewertung für einen entsprechenden Hinweis auf Spuren von Allergenen vorzunehmen.
Allergiker dürften sich bewusst sein, dass eine durchgängige Allergenkennzeichnung sowie die Vermeidung von Verschleppungen von Allergenen in öffentlich zugänglichen Übergabestellen nicht sicher gewährleistet werden können.
Ja, Backwaren mit einer durchgebackenen Füllung dürfen über einen Verteiler-Schrank weitergegeben werden. Durchgebackene Backwaren gelten in der Regel als relativ unempfindliche Lebensmittel. Aus hygienischer Sicht, z. B. Schutz vor Schädlingen, sollten für die Bereitstellung geschlossene Gefäße, z. B. Kisten mit Deckel, verwendet werden. Eine Verpackung in Beuteln, einzeln oder in handelsüblichen Mengen, wird dann nicht erforderlich sein. Auch eine Kühllagerung ist für durchgebackene Backwaren nicht notwendig. Ausgehend von der feuchten Füllung kann es bei den beispielhaft beschriebenen Produkten ggf. zu Schimmelbildung kommen. Es sollte während der Bereitstellung täglich eine Sichtkontrolle der Lebensmittel erfolgen und im Zweifelsfall die Entsorgung.
Auch Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung dürfen im Verteiler-Schrank weitergegeben werden, allerdings handelt es sich hier in der Regel, wie beispielsweise bei belegten Brötchen, um empfindliche und daher zwingend zu kühlende Lebensmittel. Solche Lebensmittel sind trotz Kühlung nicht länger als ein bis max. zwei Tage haltbar. Danach sollten übrig gebliebene Reste entsorgt werden.
Für die Entnahme von durchgebackenen, sowie von nicht durchgebackenen, Backwaren sollte im Verteiler-Schrank eine saubere Zange oder ein Vorlegebesteck zur Verfügung gestellt werden, sodass die Ware nicht mit der Hand angefasst wird und eine Übertragung von Keimen verhindert wird.
Eine Weitergabe im Verteiler-Schrank ist möglich, wenn entsprechende Vorkehrungen für einen hygienischen Umgang und eine Eigen-Kontrolle getroffen werden (siehe Antwort zur Frage „Dürfen Backwaren mit einer durchgebackenen Füllung (z. B. aus Käse und Quark) über einen Verteiler weitergegeben werden? Müssen diese im Kühlschrank gelagert werden? Wie sieht es aus, wenn es sich z. B. um Butter- oder Puddingcreme handelt, die nicht mit durchgebacken wurde?“).
Ja, dürfen sie. Bei belegten Brötchen handelt es sich in der Regel um empfindliche und daher zu kühlende Lebensmittel. Hier sollte auf jeden Fall durch Bereitstellen einer Zange oder Vorlegebesteck dafür vorgesorgt werden, dass die Ware nicht mit der Hand angefasst wird, um eine Übertragung von Keimen zu verhindern. Gleichzeitig sind solche Lebensmittel trotz Kühlung nicht länger als ein bis max. zwei Tage haltbar. Danach sollten übrig gebliebene Reste entsorgt werden.
Angebrochene und bereits geöffnete Verpackungen sollten nicht mehr in den Umlauf gebracht werden, da die Lebensmittel in diesen Verpackungen viel anfälliger für eine unerwünschte Verunreinigung und einen Verderb sind. Weitere Hinweise hierzu sind auch dem Informationsblatt „Weitergabe von Lebensmitteln an öffentlichen Standorten“ zu entnehmen.
Säuglinge und Kleinkinder sind eine besonders empfindliche Personengruppe mit besonderen Ernährungserfordernissen, die leicht lebensmittelbedingte Infektionen bekommen können, weil ihr Darm noch nicht vollständig ausgebildet oder das Immunsystem beeinträchtigt ist. Das MLR rät davon ab, Säuglings- und Kleinkindnahrung nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums für diese Personengruppe weiterzugeben bzw. in einer Übergabestelle bereitzustellen. Häufig werden diese Lebensmittel nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums dennoch verzehrfähig sein und können ggf. zielgerichtet an weniger empfindliche Verbraucher weitergegeben bzw. von diesen verwendet werden.
Aus rechtlicher Sicht spricht grundsätzlich nichts dagegen, gerettetes Gemüse, das optische Makel aufweist oder nicht mehr ganz frisch ist, an einer Schule für die Kinder abzugeben. Ob und auf welche Weise das im Einzelfall möglich ist, sollte zuvor mit den Verantwortlichen der Schule abgeklärt werden.
Wie bei allen Lebensmitteln, die umverteilt werden, ist der vorsorgende Verbraucherschutz zu beachten und die lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Insbesondere, da es sich bei Kindern um eine empfindliche Personengruppe handelt. Angeschimmeltes Gemüse darf nicht weitergegeben werden und muss entsorgt werden.
Prinzipiell spricht aus lebensmittelrechtlicher Sicht nichts dagegen, gerettete Lebensmittel in Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten anzunehmen und in der Einrichtung an die verpflegten Personen abzugeben. Sehr wichtig ist aber natürlich, dass die Lebensmittel - in dem konkreten Fall das Brot – hygienisch einwandfrei (kein Schimmel oder andere Verderbnismerkmale erkennbar) und damit im rechtlichen Sinn sicher sind. Eine besondere Sorgfalt Ihrerseits ist hier zudem notwendig, da Sie an eine empfindliche Verbrauchergruppe (Kinder) abgeben wollen.
Bei Brot und anderen sog. trockenen Backwaren handelt es sich nicht um empfindliche Lebensmittel. Dennoch sollten Sie mit den Akteuren bei „Foodsharing“ klären, woher und auf welchem Weg die Produkte in die Einrichtung kommen. Die Ware sollte hygienisch, also beispielsweise abgedeckt in leicht zu reinigenden Boxen, transportiert werden. Es sollte sichergestellt werden, dass die Ware nicht zwischenzeitlich an einem öffentlich zugänglichen Ort abgestellt wird. „Foodsharing“ sollte die Ware vom Lebensmittelunternehmen direkt und unmittelbar übernehmen und nicht selbst aus vom Unternehmen abgestellter Überschussware heraussortieren.
Ggf. wäre es auch empfehlenswert, die Eltern bzw. den Elternbeirat über das Vorhaben zu informieren, um mögliche Irritationen zu vermeiden.
Die Verpackung des Joghurts kann äußerlich auf Beschädigungen überprüft werden. Ist die Verpackung unversehrt, kann bei einer größeren Menge an Joghurt mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum eine Packung geöffnet und sich vom sicheren Zustand des Lebensmittels anhand von Aussehen, Geruch und Geschmack überzeugt werden. Weisen nicht alle Packungen dasselbe Mindesthaltbarkeitsdatum auf oder ist unklar, ob die Kühlkette für die gesamte Menge gleichermaßen eingehalten wurde, ist es sinnvoll, weitere Packungen zu öffnen, die die abweichenden Bedingungen repräsentieren.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gilt in Verbindung mit den vom Hersteller hierzu angegebenen Aufbewahrungsbedingungen, z. B. „gekühlt“, und für die vom Hersteller vorgesehene Art der Verpackung, z. B. vakuumiert. Sind diese Bedingungen, z. B. bei sogenannten Luftziehern, nicht (mehr) erfüllt, ist das Mindesthaltbarkeitsdatum keine verlässliche Angabe mehr zur Verzehrfähigkeit des Lebensmittels. In der Regel ist die Haltbarkeit deutlich verkürzt.
Aussehen, Geruch und Geschmack sollten geprüft werden. Erscheint das Produkt unauffällig, sollte es vorsichtshalber dennoch zügig und nur gut durcherhitzt verzehrt werden. Solche Lebensmittel, wie die genannten Maultaschen, sollten aber nicht weitergegeben oder in einer Übergabestelle zur Verfügung gestellt werden.
Nach Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums kann wie bei anderen Lebensmitteln eine sensorische Prüfung mit allen Sinnen stattfinden (schauen, riechen, probieren).
Durch die Art der Herstellung sollten Sojaprodukte in der Regel sehr stabil sein, selbst bei einer bereits geöffneten Packung. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Vergleich zu Kuhmilch deutlich länger haltbar sind.
Ein Verderb könnte durch eine Schimmelbildung erkennbar sein. Je nach Art und Zusammensetzung könnte das Produkt nach Verderb aber auch ranzig oder sauer schmecken.
Bei Brot und trockenen Backwaren handelt es sich um durchgebackene, dadurch relativ unempfindliche Lebensmittel. Aus hygienischer Sicht, z. B. Schutz vor Schädlingen, sollten für die Bereitstellung geschlossene Gefäße, z. B. Kisten mit Deckel, verwendet und für die Entnahme durch die Verbraucher saubere Zangen zur Verfügung gestellt werden. Eine Verpackung in Beuteln, einzeln oder in handelsüblichen Mengen, wird dann nicht erforderlich sein.
Verstärkte hygienische Anforderungen sind bei belegten Brötchen zu beachten, siehe Frage: Wie lange darf Belegtes weitergegeben werden?
Sachgerechter Umgang mit Lebensmitteln
Auf der Umverpackung von Eiern, z. B. Eierkartons, Eierkisten, können sich Keime, Schmutz usw. befinden (das gilt übrigens auch für Umverpackungen anderer Lebensmittel, die ebenfalls nicht in den Kühlschrank gehören). Über die Eierkartons kann eine Weiterverteilung der Keime und Kontamination anderer Lebensmittel stattfinden. Daher sollten Eier umgepackt werden, z. B. in eine Kunststoffbox (mit Deckel) oder die dafür vorgesehene Vorrichtung (Eierfach), wenn sie im Kühlschrank gelagert werden. Ein separater Kühlschrank ist dann nicht erforderlich.
Eier sollten nur weitergegeben werden, wenn sie unbeschädigt sind und sauber, trocken und nicht mit stark riechenden Lebensmitteln zusammen gelagert wurden, da sie gerne Fremdgerüche annehmen. Zudem sollten sie nicht zu starken Temperaturunterschieden ausgesetzt werden. Sind die Eier einmal im Kühlschrank gekühlt worden, sollte die Kühlkette nicht mehr unterbrochen werden. Denn werden zunächst gekühlte Eier in der Folge ohne Kühlung aufbewahrt, bildet sich durch den Temperaturanstieg Kondenswasser auf der Schale. Dieses schädigt die Schutzschicht auf dem Ei, so dass Keime in das Innere gelangen können.
Weitere Informationen zur Weitergabe von rohen Eiern finden Sie in dem Leitfaden des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft „Lebensmittel spenden. Ein Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln“.
Im Zusammenhang mit der Lebensmittelrettung und -weitergabe ist es vertretbar, wenn die nach der Lebensmittelinformationsverordnung anzugebenden Allergene und nach der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung anzugebenden Zusatzstoffe sowie ggf. Hinweise zur Aufbewahrung und Haltbarkeit bezogen auf das Lebensmittel auf einem Schild an der Ware in deutscher Sprache angegeben werden. Die Allergene sollten auf den Produkten im Zutatenverzeichnis hervorgehoben angegeben sein und können auf das Schild übernommen werden. Sinnvoll wäre auch die Übernahme von Spurenhinweisen des Herstellers, z. B. Kann Spuren von Nüssen enthalten.
Bei Milch und Milchprodukten aus dem Kühlregal muss auf die Einhaltung der Kühlkette geachtet werden. Bei größeren zu transportierenden Mengen bietet sich ein Fahrzeug mit Kühlaggregat an. Ob andere Möglichkeiten zum Transport wie Kühlboxen und Kühltaschen, idealerweise mit Kühlakkus vorgekühlt, gleichfalls geeignet sind, hängt von der Warenmenge, der Transportdauer und der Außentemperatur ab. Entsprechend der zu transportierenden Menge sind die Behältnisse und die Kühlung anzupassen.
Es sollte bereits bei der Annahme der Lebensmittel beim spendenden Unternehmen darauf geachtet werden, dass die Lebensmittel gekühlt übernommen werden.
Andererseits sollte ein spendendes Unternehmen zu kühlende Lebensmittel, die nicht nur zum Eigenbedarf für den Lebensmittelretter, sondern zur Weitergabe vorgesehen sind, nicht an Lebensmittelretter abgeben, wenn für das Unternehmen erkennbar ist, dass diese keine Möglichkeit haben, die Ware sachgerecht zu transportieren.
Wenn bei winterlichen Temperaturen die Kühlkette auch ohne aktive Kühlung eingehalten werden kann, kann auf eine aktive Kühlung verzichtet werden.
Wer regelmäßig und organisiert Lebensmittel rettet und weitergibt, sollte über das entsprechende Equipment verfügen und zwischendurch mit einem Thermometer kontrollieren und dies dokumentieren, z. B. mit einem Handyfoto.
Eine sachgerechte Behandlung des Lebensmittels bedeutet, z. B. u. a. die durchgängige Einhaltung der Kühlkette, siehe Frage „Welche Bedingungen sind beim Transport von Lebensmitteln einzuhalten?“ im dritten Absatz. Dann ist zu unterscheiden, ob der Abholer die Lebensmittel für die eigene Verwendung oder die Weitergabe entgegennimmt.
Ein spendendes Unternehmen sollte zu kühlende Lebensmittel, die nicht nur zum Eigenbedarf für den Lebensmittelretter, sondern zur Weitergabe vorgesehen sind, nicht an Lebensmittelretter abgeben, wenn für das Unternehmen erkennbar ist, dass diese keine Möglichkeit haben, die Ware sachgerecht zu transportieren.
Ist der Abholer Endverbraucher und wird das Lebensmittel bei ihm nicht mehr sachgerecht behandelt und es verdirbt, ist es eigenes Verschulden des Endverbrauchers – das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob es aus einem Fairteiler genommen oder im Einzelhandel gekauft wurde. Andere Personen und Einrichtungen können in der Regel nicht haftbar gemacht werden.
Zur Verhinderung einer nachteiligen Beeinflussung geretteter Lebensmittel, d. h. z. B. der Vermehrung von Keimen, Beeinflussung durch Schädlinge, Staub usw. müssen gerettete Lebensmittel in geeigneten Gefäßen transportiert werden. Diese müssen zudem sauber sein, sich möglichst verschließen lassen und aus einem Material bestehen, das für den Lebensmittelkontakt geeignet ist, also keine Stoffe aus dem Material in das Lebensmittel übergehen. Ein entsprechender Hinweis oder das Symbol mit dem Glas und der Gabel weist auf die Lebensmittelechtheit hin. Das Symbol dafür ist auf Seite 6 im „Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten“ (pdf) des MLR dargestellt.
Zusätzlich sind für warme Speisen oder heiß gehaltene Speisen Behältnisse zu verwenden, die für heiße Speisen geeignet und damit hitzebeständig sind, z. B. Behältnisse aus Edelstahl oder spezielle Kunststoffgefäße.
Bei kühlpflichtigen Lebensmitteln ist auf eine durchgehende Kühlkette und ausreichende Kühlung des Produktes zu achten. Hinweise zu den Lagerbedingungen sind bei verpackten Lebensmitteln auf dem Produkt vom Hersteller angebracht. Weitere Hinweise auf zu kühlenden Lebensmitteln sind im „Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten“ (pdf) des MLR (Seite 9) aufgeführt.
Die Transporteimer müssen sauber sein, instandgehalten werden und so gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung oder sogar eine Desinfektion möglich ist. Die Temperatur des Wassers für die Reinigung ist dem Reinigungsmittel anzupassen (siehe Verwendungsangabe auf dem Reinigungsmittel). Nur dann kann gewährleistet werden, dass die Eimer auch sauber werden.
Weitere Faktoren wie die Mechanik, z. B. der Einsatz einer Spülmaschine, das Reinigungsmittel sowie die Einwirkzeit des Reinigungsmittels sind ebenfalls zu berücksichtigen. Entsprechend ist alles aufeinander abzustimmen. Idealerweise erfolgt die Reinigung in einer Spülmaschine.
Eine allgemein gültige Antwort ist hierzu nicht möglich. Grundsätzlich können solche zusätzlichen Hinweise zum Lebensmittel die Empfängerinnen und Empfänger unterstützen, eine Entscheidung zu treffen, ob das Lebensmittel mitgenommen wird oder eher nicht.
Mündliche Hinweise können ausreichend sein, wenn die Weitergabe auf diese Art im privaten Umfeld erfolgt. Erfolgt die Weitergabe „öffentlich“, also an dem Lebensmittelretter nicht näher bekannte Personen, sollten solche Hinweise schriftlich erfolgen. Letztlich bedeutet es, dass der Lebensmittelretter selbst eine Empfehlung zur Haltbarkeit abgibt.
Ja. Der Hinweis muss nicht auf allen Lebensmitteln einzeln angegeben werden. Ein Schild bei der Ware ist ausreichend.
Weitere Informationen zum Umgang mit Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum überschritten ist, finden Sie unter der Frage: Welche Lebensmittel dürfen verteilt werden?.
Kunststoffeimer, die im Original mit kalten oder zimmertemperatur-temperierten Lebensmitteln befüllt wurden, sind nicht grundsätzlich für die Befüllung mit heißen Speisen geeignet. Für das entsprechende Kunststoffmaterial ist ggf. nicht sichergestellt, dass beim Kontakt mit heißen Speisen kein Übertrag von Stoffen aus dem Material in das Lebensmittel stattfindet. Für den Transport von heißen Speisen sollten Behältnisse verwendet werden, die auch bei hohen Temperaturen „lebensmittelecht“ sind. Entsprechende Temperatursymbole sind häufig von den Herstellern auf den Behältern aufgebracht.
„Lebensmittelecht“ beschreibt die Eigenschaft eines Lebensmittelverpackungsmaterials, bei welchem sichergestellt ist, dass aus diesem keine Stoffe beim Verpacken eines Lebensmittels in das Lebensmittel übergehen. Das Symbol mit dem Glas und der Gabel auf Verpackungsmaterial weist auf die Eignung für Lebensmittel hin.
Ja. Obst und Gemüse, das ungeschält verzehrt wird, sollte aus hygienischen Gründen zuvor gewaschen werden. Dabei wird auch evtl. anhaftender Schimmel entfernt.
Einmalhandschuhe müssen nicht getragen werden, solange sie nicht dazu dienen, Verletzungen abzudecken. Gründliches Händewaschen verringert die Gefahr Keime weiterzugeben und ist ausreichend. Dennoch können mit jedem Kontakt Keime übertragen werden, auch wenn Handschuhe getragen werden. Entsprechend sollte darauf geachtet werden, die Produkte möglichst wenig anzufassen. Für Backwaren eignen sich Zangen, um einen weiteren Kontakt mit dem Lebensmittel zu vermeiden. Im Hinblick auf eine nachhaltigere Lebensweise sollte der Einsatz von Einmalhandschuhen so gering wie möglich gehalten werden.
Für den Transport von Backwaren wie z. B. Brot und Brötchen eignen sich u. a.:
- Lebensmittelechte Gitterkörbe, wie sie im Bäckerhandwerk üblich sind.
- Boxen aus lebensmittelechtem Kunststoff
- Baumwollbeutel, wenn diese regelmäßig vor der Verwendung bei mindestens +60 °C und mit einem Vollwaschmittel gereinigt werden können.
Mülltüten dagegen sind für Lebensmittel ungeeignet, da diese nicht für den Lebensmittelkontakt hergestellt wurden und entsprechende Anforderungen einhalten müssen.
Lebensmitteleinzelhändler, wie z. B. Discounter, müssen sicherstellen, dass die Verpackungstüten, die sie zum Abpacken von Backwaren in Selbstbedienungstheken anbieten, lebensmittelecht und somit unbedenklich sind. Aus dem Verpackungsmaterial dürfen keine Stoffe in die eingepackten Backwaren übergehen. Solche Verpackungstüten können demnach auch zum Retten von Backwaren verwendet werden.
Unverpackte Lebensmittel wie belegte Brötchen tragen kein Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum. Es handelt sich um empfindliche Lebensmittel, die nicht länger als 1 bis max. 2 Tage im gekühlten Zustand haltbar sind. Belegte Brötchen sollten bei max. +7 °C gelagert und je nach Belag (z. B. Feinkostsalat, Aufschnitt) vorzugsweise am Herstellungstag verbraucht werden. Für eine sichere Übernahme und ggf. Weitergabe solcher Lebensmittel sollte mit dem Lebensmittelunternehmen, z. B. Bäckerei, Metzgerei, geklärt worden sein, wann die Lebensmittel hergestellt und wie sie bis zur Übernahme gelagert wurden.
Listerien sind Bakterien, die in Lebensmitteln eingetragen werden können und im Menschen zu einer Infektion mit dem Namen Listeriose führen können. Besonders gefährdet sind Schwangere, Neugeborene und Personen mit Vorerkrankungen oder die ein geschwächtes Immunsystem haben. Das Vorkommen von Listerien im Lebensmittel ist weder durch Aussehen noch am Geruch wahrnehmbar und ist ein Beispiel für eine Veränderung am Lebensmittel, die nicht sichtbar ist. In welchen Lebensmitteln Listerien besonders vorkommen, wie sich ein Überleben von Listerien verhindern lässt sowie weitere Fragen hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Verbrauchertipps: Schutz vor Lebensmittelinfektionen mit Listerien zusammengestellt.
Eine Kontamination mit Listerien ist beim Umgang mit Wurstwaren wie Brüh- oder Kochwürsten nach einer Erhitzung im Herstellungsprozess (Brühen oder Kochen) bei der Handhabung (Aufschneiden, Sortieren, Verpacken) auch beim Hersteller von verpackten Lebensmitteln oder im Handel nicht ausgeschlossen. Danach werden die Brüh- oder Kochwurst-Produkte vor dem Verzehr meist nicht mehr erhitzt und somit können die Listerien in derartigen Wurstwaren wie Aufschnitt vorhanden sein.
Bei Kühlschranktemperaturen sind diese Bakterien in der Lage, sich langsam zu vermehren. Das BfR (siehe Frage Was muss ich über Listerien wissen?) empfiehlt daher, dass leicht verderbliche Lebensmittel, z. B. Wurstaufschnitt, nur in kleinen Mengen und in Fertigpackungen lange vor Ablauf der Mindesthaltbarkeit gekauft, ausreichend gekühlt und nach Öffnen der Verpackung innerhalb von zwei bis drei Tagen verbraucht werden sollten.
Rohwürste wie z. B. Mett- oder Teewürste werden im Herstellungsprozess nicht erhitzt. Bei diesen besteht immer das Risiko, dass Bakterien wie z. B. Listerien aus dem rohen Fleisch oder anderen Zutaten am Ende des Herstellungsprozesses immer noch in der Wurst vorhanden sind. Durch die Herstellungsverfahren (Salzen, Pökeln, Säuern, Trocknen, Zusatz von Reifekulturen etc.) wird dieses Risiko sehr stark reduziert. Bei der Lagerung derartiger Produkte sollten die Empfehlungen des Herstellers auf der Verpackung beachtet werden, da bei solchen Produkten eine Kühllagerung z. B. durch die Aufnahme von Feuchtigkeit an der Oberfläche auch Nachteile für die Haltbarkeit haben kann.
Weitere Informationen zum Thema Listerien vom Bundesinstitut für Risikobewertung unter: Schutz vor Lebensmittelinfektionen mit Listerien und bei den Chemischen Veterinäruntersuchungsämtern Baden-Württemberg unter: Listeria monocytogenes – in Lebensmittel nicht zu unterschätzen.
Um die Anzahl an Listerien in einer Verteiler-Station möglichst gering zu halten und vor allem deren Vermehrung zu verhindern, ist eine gute Verteiler-Hygiene (z. B. regelmäßige Reinigung) sowie die Auswahl risikoarmer Lebensmittel sinnvoll. Risikoreiche Lebensmittel sind beispielsweise Rohwürste, wie Tee- und Mettwurst, Rohmilchprodukte, wie z. B. Weichkäse aus Rohmilch, Brühwurst-, sowie Schnitt- und Weichkäse- oder auch Räucherlachsaufschnitte. Diese Produkte könnten beispielsweise zur Sicherheit prinzipiell aus dem Verteiler ausgeschlossen werden. Sollen diese Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden, wird empfohlen, die entsprechenden Lebensmittel nach Ablauf des angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums nicht mehr im Verteiler bereit zu stellen. Welche Lebensmittel in einem Verteiler bereitgestellt werden dürfen, kann beispielsweise auf einem Hinweisschild am Verteiler („Verteilerregeln“) für alle Nutzer sichtbar gemacht werden (z. B. keine verpackte Aufschnittware nach Überschreiten des MHDs). Eine Übersicht, welche Lebensmittel sich für eine Weitergabe in einem Verteiler eignen, ist der Checkliste des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu entnehmen.
Richtwerte als Orientierung für bestimmte Lebensmittelarten bietet der Flyer der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Haltbarkeit eines Lebensmittels wird allerdings durch verschiedene Faktoren bestimmt. Wichtig ist es, die jeweils auf der Packung angegebenen Aufbewahrungsbedingungen zu beachten.
Grundsätzlich gilt, dass kühlpflichtige Lebensmittel aufgrund ihrer Zusammensetzung (Wassergehalt, Salz- oder Zuckergehalt etc.), Herstellung und Verpackung sowohl im Hinblick auf den Verderb als auch bezüglich einer Vermehrung von Infektionserregern im Lebensmittel besonders anfällig sind. Durch eine ununterbrochene Kühlung kann man den Verderb verzögern sowie die Vermehrung von gesundheitsschädlichen Bakterien je nach Art verhindern oder verlangsamen. Leider sind nicht alle besonders problematischen Lebensmittel für Verbraucher durch die Art der Haltbarkeitskennzeichnung zu erkennen (Mindesthaltbarkeit oder Verbrauchsdatum).
Der nicht sichtbare Verderb im Lebensmittel kann durch Infektionserreger oder Toxinbildner verursacht sein. Diese bevorzugen sehr unterschiedliche Bedingungen (z. B. Wassergehalt, Luftfeuchtigkeit, Eiweißgehalt usw.), um sich zu vermehren. Daher ist die Auswahl an Lebensmitteln sehr groß und absolut vielfältig.
Ein Beispiel für Infektionserreger sind Listerien. Bei diesem Bakterium können tierische sowie pflanzliche Lebensmittel mit dem Infektionserreger verunreinigt sein. Beispiele für tierische Lebensmittel sind rohes Hackfleisch, Rohwürste wie z. B. kurzgereifte Rohwürste wie Tee- und Mettwurst, Brühwurstaufschnitt, Räucherfisch, Rohmilchprodukte (z. B. Weichkäse aus Rohmilch). Aus dem pflanzlichen Bereich können Kräuter, vorzerkleinerte Salate, geschnittenes Obst und Gemüse betroffen sein.
Weitere Informationen zum Eintrag und zu den Übertragungswegen von Listerien in Lebensmittel finden Sie unter Schutz vor Lebensmittelinfektionen mit Listerien.
Im Bereich der Toxine sind z. B. Schimmelpilzgifte relevant. Lebensmittel können trotz sorgfältiger Eigenkontrollen durch den Hersteller diese Gifte enthalten, da diese in der Lage sind z. B. Nester zu bilden und nicht gleichmäßig auf dem Lebensmittel verteilt sind.
Beispiele für mit Schimmelpilzgiften betroffene Lebensmittel sind z. B. Nüsse wie Erdnüsse, Trockenfrüchte wie Feigen usw., die mit Aflatoxin belastet sein können.
In dem Internetportal Lebensmittelwarnung.de werden derartig betroffene Lebensmittel eingestellt, die verunreinigt sind und von einem Rückruf betroffen sind.
Nein, gesetzlich gefordert ist es nicht. Diese Vorgehensweise ist aber beispielgebend.
Ein Überlagerungsprotokoll wird u. a. in den Tafeln geführt. Das wird beispielsweise bei Produkten angewendet, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist. Aus einer Produktcharge – Lebensmittel, die unter gleich anzusehenden Umständen produziert und mit einem identischen Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet sind – werden stichprobenartig Packungen entnommen. Deren Zahl richtet sich nach der Anzahl der insgesamt vorhandenen Packungen. Diese Proben werden dann z. B. mit den Sinnen auf Aussehen, Geschmack, Geruch geprüft. Das Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten. Ist das Lebensmittel ohne Beanstandungen, kann es weitergegeben werden.
Über öffentliche Warnungen von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen wird von den Bundesländern und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) über die Internetseite Lebensmittelwarnung.de informiert. Es werden Rückrufe zu Produkten veröffentlicht, von denen ein Gesundheitsrisiko ausgeht.
Weitergabe von zubereitetem Essen aus der Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie
Für einen sachgerechten Umgang bei der Weitergabe von zubereiteten Lebensmitteln einer Mensa oder einer anderen Gemeinschaftsverpflegung sollte u. a. auf Folgendes geachtet werden:
- Zubereitete Lebensmittel gelten als „leicht verderblich“.
- Speisen, die bereits in der Mensa in der Ausgabe waren, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Zubereitete bzw. gekochte Lebensmittel, vor allem Reis, Kartoffeln und manche Getreideprodukte, können sporenbildende Bakterien wie z. B. Bacillus cereus enthalten. Dieser Keim kann den Kochvorgang überleben und vermehrt sich ggf. wieder beim Abkühlen des Lebensmittels. Dabei kann ein hitzestabiles Gift gebildet werden. Um bei der Verteilung dieser Lebensmittel die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, dürfen diese entweder nur heiß, also bei einer Temperatur von mind. +60 °C, oder gekühlt, also bei unter +10 °C, weitergegeben werden.
- Beim Herunterkühlen sollte die Temperatur von +10 °C innerhalb von zwei Stunden erreicht werden. Bei großen Mengen muss das Lebensmittel ggf. portionsweise aufgeteilt werden, so dass auch im Inneren die Temperatur zügig gesenkt werden kann.
- Bei Abgabe von heiß gehaltenen Lebensmitteln sollte bis zur Abgabe durchgängig eine Zwischenlagerung von mind. +60 °C plus ein Sicherheitszuschlag von +5 °C (Wert aus der Praxis) gewährleistet werden – auch beim Transport. Weiter sollte darauf geachtet werden, dass die Warmhaltezeit maximal drei Stunden beträgt, damit es bei der Qualität des Essens (z.B. Vitamingehalt, Geschmack, Farbe, Textur) nicht zu Einbußen kommt.
- Bei kühlpflichtigen Lebensmitteln und leicht verderblichen Lebensmitteln, z. B. auch bei geschnittenem Obst, muss auf eine ausreichende Kühlung und auf eine durchgehende Einhaltung der Kühlkette geachtet werden.
- Für die Aufbewahrung von Lebensmitteln sind geeignete und verschließbare Transportbehälter und Verpackungsmaterialien zu verwenden, die für Lebensmittel geeignet sind. Besonders ist auch zu berücksichtigen, dass diese auch für heiße Lebensmittel geeignet sind.
Weitere Informationen zur Beförderung von Lebensmitteln siehe unter der Frage: „Welche Bedingungen sind beim Transport von Lebensmitteln einzuhalten?“
Gastronomen sind Lebensmittelunternehmer. Der Gastronomiebetrieb ist daher der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu melden. Es gelten die einschlägigen europäischen und nationalen gesetzlichen Vorschriften zur Herstellung, zum Umgang und zur Abgabe von Lebensmitteln.
Die wichtigsten Vorschriften (nicht abschließend) sind:
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basis-VO Lebensmittelrecht)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – kurz: LMIV) und die nationale Durchführungsverordnung
- Lebensmittelhygiene-VO
Auf diesen Weg der Entsorgung wird eine Mensa oder eine andere Einrichtung der Gemeinschaftsverpflegung nicht verzichten können, da sich nicht alle zubereiteten Lebensmittel für die Weitergabe eignen bzw. es trotz Weitergabe Lebensmittelüberschüsse bzw. -abfälle geben kann. Zu den rechtlichen Grundlagen und vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten mit einem Entsorgungsunternehmen kann das MLR nicht abschließend beraten.
Ja, das muss er. Wer Lebensmittel in einem Imbiss abgibt, muss alle hygienischen und lebensmittelrechtlichen Vorgaben einhalten und zwar bis zur Abgabe an den Kunden und damit auch z. B. an den Foodsharer.
Speisen, die bereits in der Ausgabe waren, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Hat der Gast die Speisen bereits auf dem Teller und möchte er diese Speisen mitnehmen, so kann er den Betreiber der Gastronomie auf sogenannte „Mitnahmeboxen“ oder andere Verpackungen ansprechen, damit übrig gebliebene Speisen verpackt und mitgenommen werden können.
Ja, in diesem Fall ist eine Weitergabe aus hygienischen Gründen nicht mehr möglich.
Zubereitetes wird als „leicht verderblich“ eingestuft und ist nur begrenzt haltbar, somit ist eine schnelle Abgabe zu empfehlen.
Durch Einfrieren könnte die Haltbarkeit verlängert werden. Allerdings muss das Lebensmittel dann tiefgefroren weitergegeben werden. Siehe auch Frage: „Was ist, wenn ich ein Lebensmittel vor Ablauf des Verbrauchsdatums mit Datum eingefroren habe und dann weitergebe?“
Ja. Die Speisen sollten jedoch nicht in der Ausgabe, z. B. in Schüsseln auf dem Tisch der Kinder, gewesen sein. Die Reste dürfen auch direkt in saubere, von den Eltern mitgebrachte Gefäße gefüllt werden.
Eine gesetzliche Vorgabe, die die Abgabe verbietet, gibt es nicht. Der Caterer entscheidet selbst, ob er die Lebensmittel, die noch nicht in der Ausgabe waren, an z. B. die Eltern, den Elternbeirat usw. abgibt.
Weitere Informationen siehe unter der Frage: Welche rechtlichen Grundlagen gibt es zur Weitergabe von nicht verwendetem Mensaessen und was muss dabei beachtet werden?
Welche Auswirkungen eine Unterbrechung der Kühlkette hat, hängt auch von der Temperatur der Lebensmittel bei der Übergabe und der jeweils herrschenden Umgebungstemperatur ab. Temperaturmessungen helfen, besser einschätzen zu können, ob die Temperatur der Lebensmittel ggf. in einen kritischen Bereich steigt. Zwischenfälle beim Transport, z. B. Stau, sind meist nicht auszuschließen, daher ist es sicherer für die Lebensmittel, mindestens Kühlakkus in ausreichender Menge zu verwenden. Bei regelmäßiger Abholung und Umverteilung sollte ein Lebensmittelretter über das entsprechende Equipment verfügen, damit z. B. bei Übergabe die entsprechende Temperatur überprüft werden kann.
Weitere Ausführungen unter der Frage: Wenn ich zubereitete Speisen, z. B. Gemüsenudeln, bei einem Caterer abhole, muss ich die Kühlkette lückenlos einhalten? Oder kann ich die Kühlkette für z. B. 15 Minuten unterbrechen?
Gegarte und heiß gehaltene Lebensmittel sollten bis kurz vor dem Verzehr ausreichend warmgehalten werden (mindestens +60 °C) oder zügig abgekühlt werden, damit sich Keime nicht vermehren können.
Die Einhaltung der Temperaturen oberhalb von +60 °C ist in vielen Warmhaltetheken nicht immer gewährleistet. Auch wenn bei Unterschreitung dieser 60 °C Keime sich nicht innerhalb von Minuten vermehren oder Giftstoffe bilden können, so steigt das Risiko mit der Dauer einer Temperatur des Lebensmittels zwischen +10 und +60 °C schnell an.
Optimal ist das in der Frage beschriebene Vorgehen daher nicht. Empfindlichen Personengruppen (kleinere Kinder, Schwangere, ältere Menschen oder Personen mit Vorerkrankungen oder deren Immunsystem geschwächt ist) sollten die Lebensmittel nicht weitergegeben werden. Es sollte sichergestellt werden, dass die Lebensmittel bei den Empfängern unmittelbar verzehrt oder schnell durchgekühlt werden, ggf. portionsweise, und vor Verzehr nochmals durcherhitzt werden. Jede beteiligte Person sollte über den notwendigen weiteren Umgang nach Erhalt der Lebensmittel informiert werden.
Viele Lebensmittel können problemlos aufgewärmt werden. Eine pauschale Antwort zur Häufigkeit des Aufwärmens kann nicht gegeben werden. Durch mehrmaliges Aufwärmen ist ein Verlust an Qualität möglich, z. B. können hitzeempfindliche und wasserlösliche Vitamine im Lebensmittel reduziert werden. Gleichzeitig werden bei jedem Abkühlen und Aufwärmen aus mikrobiologischer Sicht kritische Temperaturbereiche durchlaufen, was zu nachteiligen Veränderungen im Lebensmittel führen kann, z. B. Bildung von unerwünschtem Nitrit bei nitratreichen Lebensmitteln wie Spinat.
Beim Wiederaufwärmen der Speisen muss für zwei Minuten auf mindestens +70 °C erhitzt werden, um möglichst hitzeempfindliche Keime abzutöten. Beim Erhitzen, z. B. in der Mikrowelle, werden oft nicht alle Bereiche gleichmäßig erhitzt, daher zwischendurch umrühren und ggf. weiter erhitzen.
Bei belegten Brötchen handelt es sich in der Regel um empfindliche und daher zu kühlende Lebensmittel. Gleichzeitig sind solche Lebensmittel trotz Kühlung nicht länger als ein bis max. zwei Tage haltbar. Danach sollten übrig gebliebene Reste entsorgt werden.
Für die Entnahme von solchen Lebensmitteln aus einer Übergabestelle sollte eine Zange oder Vorlegebesteck bereitgestellt werden, so dass die Ware nicht mit der Hand angefasst und eine Übertragung von Keimen verhindert wird.
Für Gastronomen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, kurz: LMIV). Damit sind Allergene zu kennzeichnen, z. B. in der Speisekarte. Alternativ ist eine mündliche Auskunft durch das Bedienpersonal möglich. Allerdings muss eine Dokumentation zu den Allergenen vorhanden sein, so dass diese für betroffene Verbraucher oder Kontrollpersonal bei Bedarf zur Verfügung stehen.
Hinweise zu den zu deklarierenden Allergenen sind im Merkblatt „Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln“ (pdf) der Chemischen- und Veterinäruntersuchungsämter Baden-Württemberg aufgeführt.
Bei der Weitergabe übrig gebliebener zubereiteter Lebensmittel sollte der Gastronom die vorhandene Allergenkennzeichnung beifügen.
Eine Zutatenliste ist nicht vorgeschrieben. Weitere Informationen zu Allergenen finden Sie unter der Frage: Müssen Allergene gekennzeichnet werden?
Durch ein Rückstellmuster hat ein Lebensmittelunternehmen oder eine Gemeinschaftsverpflegung im Fall einer Beanstandung oder eines Verdachts, dass sein Lebensmittel nicht sicher ist, die Möglichkeit nachzuweisen, dass seine zubereitete Speise unbedenklich und er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Ein Rückstellmuster kann also sinnvoll sein, auch wenn das Lebensmittelrecht explizit keine Rückstellmuster-Pflicht vorschreibt. Dies gilt auch für Foodsaver.
Haftung und Verantwortlichkeit
Die Bereitstellung der Lebensmittel bzw. deren Weitergabe außerhalb des privaten häuslichen Bereichs stellt eine „lebensmittelunternehmerische Tätigkeit“ dar. Demjenigen, der sie ausübt – ehrenamtlich oder gewerblich – kommt nach dem Lebensmittelrecht eine Verantwortung zu. Dieser lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeit kann sich ein ehrenamtlicher Lebensmittelretter nicht entziehen und nicht auf die Privatpersonen, die Lebensmittel z. B. aus einer Übergabestelle entnehmen, übertragen, z. B. durch Hinweise wie „Entnahme auf eigene Gefahr“. Der Lebensmittelretter bleibt lebensmittelrechtlich verantwortlich.
Bei lebensmittelrechtlichen Verstößen sind behördliche Maßnahmen möglich, z. B. Anordnung und/oder Bußgeld.
Auch ein Haftungsausschluss, z. B. durch einen Hinweis „Entnahme von Lebensmitteln erfolgt auf eigene Gefahr“ ist nicht möglich. Bei fehlender Sorgfalt kommen auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche des Empfängers in Betracht, wenn er sich infolge des Verzehrs in seiner Gesundheit beeinträchtigt sieht.
Prinzipiell kann die lebensmittelrechtliche Verantwortung für die Lebensmittel in einer öffentlich zugänglichen Verteiler-Station nicht durch ein Schild mit dem Hinweis „Entnahme auf eigene Gefahr“ oder andere Formulierungen auf den Empfänger / Abholer übertragen werden. Diejenige Person, die die Station betreibt, bleibt lebensmittelrechtlich verantwortlich.
Ein privater Verteiler, der ausschließlich durch einen begrenzten Kreis von Personen genutzt werden soll und nicht öffentlich zugänglich ist, z. B. gesichert durch ein Zahlenschloss, unterliegt nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.
Zur Absicherung des Lebensmittelretters ist es sinnvoll, ein gutes und dokumentiertes Konzept zum Umgang mit Lebensmitteln, vor allem speziell zu Lebensmitteln mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum, vorlegen zu können. Es ist sinnvoll, wenn aus dem Konzept beispielweise hervorgeht, dass bei verschiedenen Chargen eine Packung je Charge geöffnet und sensorisch geprüft wurde (Sinnescheck). Wir empfehlen den Sinnescheck zu dokumentieren, dies ist jedoch lebensmittelrechtlich nicht verpflichtend.
Mit einem solchen Konzept lässt sich gut belegen, dass bei der Lebensmittelprüfung und Weitergabe ein sorgfältiges Vorgehen seitens des Lebensmittelretters stattgefunden hat und er seiner lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.
Wenn ein Lebensmittelspender im Rahmen seiner Verantwortung, der sogenannten Sorgfaltspflicht, alle Vorgaben hinsichtlich Hygiene (wie z. B. saubere Lagerung, Kühlung etc.) und Produktsicherheit eingehalten hat und das Lebensmittel somit in seiner Obhut und bis zur Abgabe sicher war, trägt die abholende Person die weitere Verantwortung für mögliche weitere Behandlungen. Eine gewisse Mitverantwortung bei der Weitergabe besteht für den Lebensmittelspender insoweit er erkennen kann, dass die Lebensmittel von der abholenden Person nicht sachgerecht übernommen werden können, beispielsweise für zu kühlende Lebensmittel keine Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Kühlkette mitgebracht wird bzw. dies von dieser Person nicht vorgesehen ist.
Weitere Informationen siehe Frage: „Woher weiß ich als Lebensmittelspender, was Abholer auf dem Heimweg mit dem Essen machen?“
Zunächst kann die für die Übergabestelle verantwortliche Person infrage kommen, ggf. aber auch die Person, die den Betrieb der Übergabestelle ermöglicht, z. B. dadurch, dass sie die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (Haftung) werden nur bei fehlender Sorgfalt in Betracht kommen (siehe Frage „Haftungsausschluss“). Daher ist es wichtig, dass die für die Übergabestelle verantwortliche Person für eine angemessene Kontrolle und Sauberkeit der Übergabestelle sorgt und so ihre Sorgfalt ausübt. Kommt es dennoch zur Schädigung der Gesundheit, besteht die Möglichkeit, dass niemand haftbar gemacht werden kann.
Zunächst kann die für die Übergabestelle verantwortliche Person infrage kommen, ggf. aber auch die Person, die den Betrieb der Übergabestelle ermöglicht, z. B. dadurch, dass sie die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (Haftung) werden nur bei fehlender Sorgfalt in Betracht kommen (siehe Frage: „Gibt es einen Haftungsausschluss?“). Daher ist es wichtig, dass die für die Übergabestelle verantwortliche Person für eine angemessene Kontrolle und Sauberkeit der Übergabestelle sorgt und so ihre Sorgfalt ausübt.
Für die korrekte Kennzeichnung eines verpackten Lebensmittels ist nach dem Lebensmittelrecht der Hersteller verantwortlich. Wenn bei geretteten Lebensmitteln die Kennzeichnung nicht in deutscher Sprache angegeben ist, sollte der Lebensmittelretter dafür sorgen, dass Angaben zu Allergene und Zusatzstoffen sowie ggf. Hinweise zur Aufbewahrung und Haltbarkeit mit entsprechenden Hinweisen in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen zur Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln siehe unter der Frage: „In unserer Region werden immer wieder Milchprodukte, z. B. Schokopuddings, in großen Mengen von den Lieferanten zur Verfügung gestellt, deren Kennzeichnung komplett fremdsprachlich ist. Was ist praktisch zu tun, wenn man solche Milchprodukte umverteilen will?“
Weitere Informationen zur Allergenkennzeichnung von unverpackten Lebensmitteln siehe unter der Frage: „Dürfen undeklariertes Brot und getrocknete Datteln in eine öffentlich zugängliche Übergabestelle gestellt werden?“
Wird das Lebensmittel beim Endverbraucher nicht mehr sachgerecht behandelt, unabhängig davon, ob es z. B. aus einem Fairteiler genommen oder im Einzelhandel gekauft wurde, und es verdirbt, ist es dessen eigenes Verschulden. Andere Personen oder Einrichtungen können in der Regel nicht haftbar gemacht werden.
Laut der Internet-Plattform Lebensmittel Retten Wiki sind sowohl Foodsaver und Foodsharer registrierte Mitglieder von z. B. foodsharing.de oder foodsharing.at.
Die Person hat einen Account auf der foodsharing-Plattform. Zudem hat ein Foodsaver eine „Ausbildung“ absolviert, die es ihm ermöglicht, ehrenamtlich überschüssige aber noch genießbare Lebensmittel bei mit foodsharing kooperierenden Betrieben einzusammeln, um sie vor der Entsorgung zu retten. Der Foodsharer hingegen nimmt keine bestimmten Aufgaben wahr.
Für beide gilt: geht die Umverteilung von Lebensmitteln über die direkte Weitergabe von Lebensmitteln aus dem Privathaushalt an einen privaten Empfänger hinaus, handelt es sich im lebensmittelrechtlichen Sinn nicht mehr um eine Privatangelegenheit, sondern um eine „lebensmittelunternehmerische Tätigkeit“. Die Bereitstellung oder Weitergabe der Lebensmittel unterliegt dann den lebensmittelrechtlichen Basisvorschriften nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Werden regelmäßig und organisiert, z. B. auf Basis einer Vereinbarung, Lebensmittel bei Lebensmittelunternehmen, wie Einzelhändlern, Tafelläden, Caterern oder Großküchen abgeholt und nicht nur im eigenen Privathaushalt verwendet, sondern direkt oder nach Verarbeitung in einer entsprechenden Einrichtung weitergegeben oder durch Bereitstellung an einem öffentlich zugänglichen Ort weitergegeben, ist die Tätigkeit außerdem gegenüber der örtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörde meldepflichtig und wird dann als Lebensmittelunternehmer registriert nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
Übernimmt der „Betreiber“ Aufgaben an einem eingerichteten Standort zur Weitergabe von Lebensmitteln und ist in die Organisation mit eingebunden, so kommt ihm eine Verantwortung zu und ist registrierungspflichtig. Weitere Informationen dazu finden Sie im „Leitfaden „Lebensmittel retten aber sicher.“
Für Foodsaver wird die Frage: „Ist man als Foodsaver, wenn man Lebensmittel privat weiterverteilt und/oder Fairteiler füllt, „meldepflichtig“ und ist ein Foodsharer ein Lebensmittelunternehmer?“ beantwortet.
Erklärender Hinweis zur Frage: In der Gemeinde gibt es viele Obstbäume, die gerne zum Ernten bereitgestellt werden würden, allerdings kam es wegen der Haftungsfrage nie dazu. Das Risiko war den Grundstücksbesitzern zu hoch, die Bäume standen immer ungeerntet, da die Besitzer zu alt oder gesundheitlich gehandicapt sind, obwohl es Interessenten zum Ernten gab.
Es gibt Landkreise in Baden-Württemberg, z. B. den Landkreis Esslingen, bei denen Bewirtschafter ihre Bäume der Allgemeinheit zum Abernten zur Verfügung stellen. Die Bäume werden speziell gekennzeichnet, damit diese deutlich erkennbar sind. Nähere Informationen zu dieser Art von Projekten unter: „Ernteprojekt Gelbes Band“. Die entsprechenden Landkreise werden Auskunft darüber erteilen können, wie die Regelungen bezüglich der Haftung getroffen wurden.
Bei regelmäßigen Veranstaltungen, darunter ist auch ein monatlicher Treff zu sehen, bei denen gerettete Lebensmittel verkocht und verteilt werden, ist eine Dokumentation sinnvoll. Die Lebensmittelretter sollten dokumentieren bzw. der Einrichtung mitteilen können, woher ihre Produkte stammen, um so eine gewisse Rückverfolgbarkeit gewährleisten zu können. Auch eine Meldung/Registrierung bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde ist sinnvoll. Bei Unklarheit und Fragen zur Registrierung, aber auch zu Fragen beim Umgang mit den Lebensmitteln, kann die zuständige Behörde für eine Beratung kontaktiert werden.
Den Köchinnen und Köchen wird eine große Verantwortung hinsichtlich der ausgegebenen Lebensmittel zukommen. Die Frage, ob es auch an anderer Stelle eine Verantwortlichkeit gibt, z. B. der Leitung der Einrichtung, kann nur im Einzelfall anhand der gegebenen Umstände beantwortet werden.
Verbrauchsdatum „zu verbrauchen bis“
Ja. Lebensmittel mit einem Verbrauchsdatum sind in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich. Konkrete Beispiele sind zerkleinertes rohes Fleisch, Räucherlachs, Speisen mit rohem Ei usw.
Nach Ablauf des Verbrauchsdatums („zu verbrauchen bis“) dürfen diese nicht mehr in Verkehr gebracht und somit auch nicht mehr verteilt werden. Grund dafür ist die mögliche Vermehrung von Keimen im Lebensmittel, die das Lebensmittel sehr schnell verderben lassen und gesundheitsschädlich sein können.
Nein. Das Ablaufen des Verbrauchsdatums löst ein Verkehrsverbot aus und somit ist eine Weitergabe nicht zulässig.
Wird das Lebensmittel vor Ablauf des Verbrauchsdatums unter hygienischen Bedingungen eingefroren und ggf. mit einem Datum versehen, ist eine Weitergabe aus rechtlicher Sicht möglich.
Durch das Tiefkühlen werden die mikrobiologischen Verderbnisprozesse unterbrochen oder verlangsamt. Es kommt aber nicht oder nur teilweise zu einer Abtötung der Mikroorganismen. Nach dem Auftauen wird die Stoffwechselaktivität der Mikroorganismen wieder aufgenommen und kann sogar beschleunigt sein. Dies muss beim Auftauvorgang, der Weiterverarbeitung sowie bei der Abgabe des Lebensmittels berücksichtigt werden.
Ehrenamtliche müssen bei der Weitergabe und Umverteilung die lebensmittelrechtlichen Vorgaben genauso berücksichtigen wie gewerbliche Lebensmittelunternehmer. Ob und inwieweit die Bedingungen beim Einfrieren, der Lagerung und der Weitergabe des tiefgekühlten Lebensmittels eingehalten werden können, so dass der Empfänger des Produkts ein sicheres Lebensmittel erhält, liegt in der Verantwortung des Lebensmittelretters.
Wird das Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchsdatums eingefroren, ist eine Weitergabe oder Umverteilung per se ausgeschlossen. Der Ablauf des Verbrauchsdatums löst ein Verkehrsverbot aus.
Es ist richtig, dass Lebensmittel mit überschrittenem Verbrauchsdatum nicht in einen Verteiler gestellt werden dürfen. Zudem müssen Lebensmittel mit Verbrauchsdatum spätestens mit Ablauf dieses Datums aus dem Verteiler genommen werden.
Wird das Lebensmittel im privaten Umfeld weitergegeben, unterliegt dies nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften, aber es bleibt dennoch das Risiko bestehen, dass jemand nach dem Verzehr des Lebensmittels erkranken könnte. Die erkrankte Person könnte theoretisch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend machen, d. h. ein Haftungsrisiko wäre gegeben.
Schulungen
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Lebensmittelretterinnen und -retter, die regelmäßig und nicht nur gelegentlich mit offenen Lebensmitteln in Kontakt kommen, sollten sich beim örtlichen Gesundheitsamt zum hygienischen Umgang und zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz belehren lassen.
Die Zuständigkeit für diese Belehrung liegt in Baden-Württemberg bei den Stadt- und Landkreisen. Die Gesundheitsämter sind hier Ansprechpartner. Eine Liste der Gesundheitsämter der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg mit den jeweiligen Kontaktdaten ist hier abrufbar.
Einige Landkreise in Baden-Württemberg bieten Online-Schulungen bereits an, z. B. Ludwigsburg, der Ostalbkreis und Ravensburg sowie die Stadt Stuttgart.
Die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz muss beim Gesundheitsamt durchgeführt werden. Diese ist meist kostenpflichtig. Ein Überblick zu anderen Schulungsangeboten liegt nicht vor.
Sonstiges
Soll das Fleisch im öffentlichen Rahmen weitergegeben werden, wird hiervon ausdrücklich abgeraten, da bei der Abgabe entsprechende spezialrechtliche Futtermittelvorgaben einzuhalten wären. Eine Abgabe in einem Lebensmittel-Verteiler wäre zudem nicht möglich, da Lebensmittel stets getrennt von „Non-Food“-Artikeln, wie z. B. Tierfutter aber auch Schnittblumen, angeboten werden sollten.
Bei öffentlichen Flächen kann sich bei dieser Frage an den Stadt-, Landkreis- oder die Gemeindeverwaltung gewendet werden und bei privaten Flächen wäre der Eigentümer zu fragen, ob geerntet werden darf. Pflücken ist erlaubt, z. B. wenn Bäume wie bei dem Projekt das „Gelbe Band“ mit einem gelben Band gekennzeichnet sind. 2019 hat beispielsweise der Landkreis Esslingen in Baden-Württemberg das Ernteprojekt „Gelbes Band“ gestartet. Hier haben Bewirtschafter der Streuobstwiesen die Möglichkeit, ihre Bäume zum Abernten für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. In Esslingen ist die Obst- und Gartenbauberatung am Landratsamt damit befasst und kann darüber informieren.
Auf Bundesebene wurde die Aktion „Gelbes Band“ ebenfalls aufgegriffen. Nähere Informationen dazu sind hier abrufbar.
Weitere Informationen zum Abernten gibt es auf der Internetseite von Mundraub. Hier werden Bäume, Sträucher etc. gelistet, von denen man legal ernten darf.
Die Internetseite zeigt Standorte in Baden-Württemberg und in ganz Europa.
Grundsätzlich sind beim Abernten Regeln zu beachten, u. a. sind die Eigentumsrechte zu wahren. Ein wahlloses Ernten ist nicht möglich.
Es bestehen keine Bedenken, wenn das Gemüse mitgenommen wird und an Nager und Kaninchen verfüttert wird. Im Zweifelsfall kann das mitgenommene Gemüse nachträglich aussortiert und das ungeeignete Gemüse, z. B. angefaultes, schimmliges, nicht verfüttert werden.