Anforderungen

Reisen mit Heimtieren

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunden, Katzen und Frettchen gelten insbesondere zur Vermeidung von Tollwut strenge Anforderungen. Deshalb ist es wichtig, sich vor Reiseantritt gründlich über die bestehenden Regelungen für die verschiedenen Reiseländer zu informieren.

Die EU-rechtlichen Anforderungen im Reiseverkehr mit Heimtieren sind abhängig vom jeweiligen Reiseland und der Anzahl der mitgeführten Tiere. Bis zu maximal fünf Tiere dürfen im Reiseverkehr unter erleichterten Bedingungen verbracht bzw. eingeführt werden. Die Tiere müssen von ihren im Heimtierpass genannten Haltern oder einer ermächtigten Person begleitet werden und dürfen nicht zum Verkauf oder dem Übergang des Eigentums bzw. einen Tierhalterwechsel bestimmt sein.

Bei mehr als fünf Tieren sind auch im Reiseverkehr die erhöhten Anforderungen für den Handel zu erfüllen (siehe unten). Von dieser Tierzahlbegrenzung sind auch Ausnahmen zu bestimmten Zwecken möglich (zum Beispiel Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen). Ferner müssen die Tiere, die im Rahmen dieser Ausnahme verbracht werden, älter als sechs Monate sein und es muss zur Teilnahme bzw. Registrierung für die Veranstaltung eine schriftliche Bestätigung vorliegen.

Folgende Vorgaben sind für Halter von Hunden, Katzen und Frettchen von besonderer Bedeutung:

  1. Seit dem 29.12.2014 dürfen bei der Erstausstellung nur noch solche Heimtierausweise verwendet werden, welche den neuen Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entsprechen.
  2. Die vor dem 29.12.2014 ausgestellten „alten“ Heimtierausweise nach dem Muster der Entscheidung 2003/803/EG behalten jedoch ihre Gültigkeit.
  3. Die Ausstellung des Heimtierpasses hat ausschließlich durch den ermächtigten Tierarzt / amtlicher Tierarzt zu erfolgen.
  4. In den neuen Heimtierausweisen sind die Tierhalterdaten anlässlich der Erstausstellung vom Tierhalter durch Unterschrift zu bestätigen.
  5. Die neuen Heimtierausweise enthalten neuerdings die Kontaktdaten des ermächtigten Tierarztes, welcher nach dem Vorliegen der erforderlichen Angaben für die Ausstellung und Abgabe dafür verantwortlich zu zeichnen hat.
  6. Die Angaben zur Kennzeichnung des Tieres sind in dem neuen Heimtierausweis durch eine Laminierung zu sichern.
  7. Die Kennzeichnung eines Heimtieres hat nach dem 3. Juli 2011 ausschließlich mittels Transponder zu erfolgen. Vor diesem Datum durchgeführte, noch eindeutig lesbare Tätowierungen behalten ihre Gültigkeit.
  8. Die Implantation von Transpondern bei Heimtieren ist in Deutschland auch durch andere Personen als einem Tierarzt zulässig, welche jedoch über die entsprechenden Qualifikationen verfügen müssen. Die Implantation muss vor der Erstausstellung des Heimtierausweises erfolgt sein.
  9. Das Mindestalter für die Verabreichung der Erstimpfung gegen die Tollwut wurde EU-weit auf 12 Lebenswochen festgelegt.
  10. Deutschland fordert seit dem 31. Dezember 2014 auch für die Verbringung von Jungtieren aus Mitgliedstaaten sowie die Einfuhr aus gelisteten Drittländern die Dokumentation eines Tollwutimpfschutzes. Das gilt auch für die Durchreise. Ein innergemeinschaftliches Verbringen und eine Einfuhr von Welpen aus Drittländern ist nicht mehr zulässig.
  11. Die Tiergesundheitsbescheinigung für die Einreise von bis zu fünf Tiere aus einem Drittland in das Gebiet der Europäischen Union finden Sie unter auf den Seiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (Tiergesundheitsbescheinigung für nicht kommerzielle Zwecke (Reiseverkehr bis zu 5 Tiere)[RGD(1] . Dort finden Sie auch Hinweise zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigung. Wobei zu beachten ist, dass diese von der jeweils zuständigen Veterinärbehörde im Herkunftsland auszufüllen ist.
  12. Wie oben bereits erwähnt müssen beim Verbringen von mehr als 5 Tieren zwischen den Mitgliedsstaaten die Bedingungen für den Handel erfüllt werden. Dies bedeutet, dass die Tiere immer von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden müssen. (Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel von Hunden, Katzen und Frettchen; Verordnung (EU) 2021/403; Seite 395).
    Sofern im Reiseverkehr mehr als 5 Tiere aus einem Drittland in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt werden sollen, so müssen die Tiere ebenfalls von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden. (Tiergesundheitsbescheinigung für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in das Gebiet der Europäischen Union; Verordnung (EU) 2021/403; Seite 718).

Informationen für Tierärzte zum Bezug von Blanko-Heimtierausweisen

Alle in Baden-Württemberg niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte, sowie die bei diesen angestellten Tierärztinnen und Tierärzte wurden durch die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 21.11.2014 zur „Ermächtigung von Tierärzten/Tierärztinnen nach der Verordnung (EG) Nr. 576/2013 und der Richtlinie 92/65/EWG zum Bezug und zur Ausstellung von EU-Heimtierausweisen“ ermächtigt (siehe Anlage). Voraussetzung für den Bezug von Blanko-Heimtierausweisen von drucklegenden Firmen ist die Registrierung im bundesweiten Erfassungssystem in der Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier-Datenbank). Gleiches gilt für nicht niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte, welche bei einem Verein, einem Verband oder Ähnlichem angestellt sind. Die Ermächtigung wird rechtswirksam, sobald die zuständige untere Verwaltungsbehörde (Veterinärbehörde) der Tierärztin/ dem Tierarzt auf Antrag eine Registriernummer (Betriebstyp 754) sowie die dazugehörende persönliche Identifizierungsnummer (PIN) erteilt hat und damit die Berechtigung zum Zugang auf das entsprechende Modul „Heimtierausweise“ in der zentralen HI-Tier Datenbank vorliegt. Die HI-Tier-Datenbank „Heimtierausweise“ wurde zum 1. Juli 2020 bundesweit in Betrieb genommen.

Voraussetzung für den Bezug von Blanko-Heimtierausweisen ist damit der Nachweis einer gültigen Ermächtigung in Form der o.g. Registriernummer in der HI-Tier-Datenbank. Bei jeder Bestellung von Heimtierausweisen ist diese Registriernummer anzugeben. Da der anschließende Versand der Blanko-Heimtierausweise ausschließlich an die in der HIT-Datenbank hinterlegte Adresse erfolgt, sind die ermächtigten Tierärzte und Tierärztinnen angehalten, Änderungen ihrer Kontaktdaten über das Formular „Änderungsantrag“ (docx als zip) der zuständigen Behörde zeitnah mitzuteilen.

Tierärzte und Tierärztinnen, welche künftig Heimtierausweis ausstellen wollen aber noch nicht mit dem Betriebstyp 754 „ermächtigter Tierarzt“ in der HIT-Datenbank registriert sind, werden aufgefordert, einen entsprechenden Antrag bei der für ihren Niederlassungsort / den Ort ihrer Anstellung zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zu stellen. Entsprechende Antragsformulare (docx asl zip) erhalten Sie dort. Spezielle Rückfragen im Zusammenhang mit der Registrierung sind ebenfalls an die untere Verwaltungsbehörde zu richten. Bereits erteilte Registriernummern vom Betriebstyp „ermächtigter Tierarzt“ behalten ihre Gültigkeit.

Zum Programmstart der Heimtierausweis-Datenbank in HI-Tier wurde die Infoseite in HI-Tier aktualisiert. Es werden dort nun auch Leitfäden zur Anleitung als pdfs sowie Links zu Anleitungsvideos zur Verfügung gestellt.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Landestierärztekammer www.ltk-bw.de

Mehr Informationen zu den rechtlichen Bestimmungen beim Reiseverkehr mit Heimtieren gibt es auf der Internetseite der EU-Kommission.