Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunden, Katzen und Frettchen gelten insbesondere zur Vermeidung von Tollwut strenge Anforderungen. Deshalb ist es wichtig, sich vor Reiseantritt gründlich über die bestehenden Regelungen für die verschiedenen Reiseländer zu informieren.
Die EU-rechtlichen Anforderungen im Reiseverkehr mit Heimtieren sind abhängig vom jeweiligen Reiseland und der Anzahl der mitgeführten Tiere. Bis zu maximal fünf Tiere dürfen im Reiseverkehr unter erleichterten Bedingungen verbracht bzw. eingeführt werden. Die Tiere müssen von ihren im Heimtierpass genannten Haltern oder einer ermächtigten Person begleitet werden und dürfen nicht zum Verkauf oder dem Übergang des Eigentums bzw. einen Tierhalterwechsel bestimmt sein.
Bei mehr als fünf Tieren sind auch im Reiseverkehr die erhöhten Anforderungen für den Handel zu erfüllen (siehe unten). Von dieser Tierzahlbegrenzung sind auch Ausnahmen zu bestimmten Zwecken möglich (zum Beispiel Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen). Ferner müssen die Tiere, die im Rahmen dieser Ausnahme verbracht werden, älter als sechs Monate sein und es muss zur Teilnahme bzw. Registrierung für die Veranstaltung eine schriftliche Bestätigung vorliegen.
Folgende Vorgaben sind für Halter von Hunden, Katzen und Frettchen von besonderer Bedeutung:
- Seit dem 29.12.2014 dürfen bei der Erstausstellung nur noch solche Heimtierausweise verwendet werden, welche den neuen Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entsprechen.
- Die vor dem 29.12.2014 ausgestellten „alten“ Heimtierausweise nach dem Muster der Entscheidung 2003/803/EG behalten jedoch ihre Gültigkeit.
- Die Ausstellung des Heimtierpasses hat ausschließlich durch den ermächtigten Tierarzt / amtlicher Tierarzt zu erfolgen.
- In den neuen Heimtierausweisen sind die Tierhalterdaten anlässlich der Erstausstellung vom Tierhalter durch Unterschrift zu bestätigen.
- Die neuen Heimtierausweise enthalten neuerdings die Kontaktdaten des ermächtigten Tierarztes, welcher nach dem Vorliegen der erforderlichen Angaben für die Ausstellung und Abgabe dafür verantwortlich zu zeichnen hat.
- Die Angaben zur Kennzeichnung des Tieres sind in dem neuen Heimtierausweis durch eine Laminierung zu sichern.
- Die Kennzeichnung eines Heimtieres hat nach dem 3. Juli 2011 ausschließlich mittels Transponder zu erfolgen. Vor diesem Datum durchgeführte, noch eindeutig lesbare Tätowierungen behalten ihre Gültigkeit.
- Die Implantation von Transpondern bei Heimtieren ist in Deutschland auch durch andere Personen als einem Tierarzt zulässig, welche jedoch über die entsprechenden Qualifikationen verfügen müssen. Die Implantation muss vor der Erstausstellung des Heimtierausweises erfolgt sein.
- Das Mindestalter für die Verabreichung der Erstimpfung gegen die Tollwut wurde EU-weit auf 12 Lebenswochen festgelegt.
- Deutschland fordert seit dem 31. Dezember 2014 auch für die Verbringung von Jungtieren aus Mitgliedstaaten sowie die Einfuhr aus gelisteten Drittländern die Dokumentation eines Tollwutimpfschutzes. Das gilt auch für die Durchreise. Ein innergemeinschaftliches Verbringen und eine Einfuhr von Welpen aus Drittländern ist nicht mehr zulässig.
- Die Tiergesundheitsbescheinigung für die Einreise von bis zu fünf Tiere aus einem Drittland in das Gebiet der Europäischen Union finden Sie unter auf den Seiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (Tiergesundheitsbescheinigung für nicht kommerzielle Zwecke (Reiseverkehr bis zu 5 Tiere)[RGD(1] . Dort finden Sie auch Hinweise zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigung. Wobei zu beachten ist, dass diese von der jeweils zuständigen Veterinärbehörde im Herkunftsland auszufüllen ist.
- Wie oben bereits erwähnt müssen beim Verbringen von mehr als 5 Tieren zwischen den Mitgliedsstaaten die Bedingungen für den Handel erfüllt werden. Dies bedeutet, dass die Tiere immer von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden müssen. (Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel von Hunden, Katzen und Frettchen; Verordnung (EU) 2021/403; Seite 395).
Sofern im Reiseverkehr mehr als 5 Tiere aus einem Drittland in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt werden sollen, so müssen die Tiere ebenfalls von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden. (Tiergesundheitsbescheinigung für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in das Gebiet der Europäischen Union; Verordnung (EU) 2021/403; Seite 718).
Informationen für Tierärzte zum Bezug von Blanko-Heimtierausweisen
Alle in Baden-Württemberg niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte, sowie die bei diesen angestellten Tierärztinnen und Tierärzte wurden durch die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 21.11.2014 zur „Ermächtigung von Tierärzten/Tierärztinnen nach der Verordnung (EG) Nr. 576/2013 und der Richtlinie 92/65/EWG zum Bezug und zur Ausstellung von EU-Heimtierausweisen“ ermächtigt (siehe Anlage). Voraussetzung für den Bezug von Blanko-Heimtierausweisen von drucklegenden Firmen ist die Registrierung im bundesweiten Erfassungssystem in der Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier-Datenbank). Gleiches gilt für nicht niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte, welche bei einem Verein, einem Verband oder Ähnlichem angestellt sind. Die Ermächtigung wird rechtswirksam, sobald die zuständige untere Verwaltungsbehörde (Veterinärbehörde) der Tierärztin/ dem Tierarzt auf Antrag eine Registriernummer (Betriebstyp 754) sowie die dazugehörende persönliche Identifizierungsnummer (PIN) erteilt hat und damit die Berechtigung zum Zugang auf das entsprechende Modul „Heimtierausweise“ in der zentralen HI-Tier Datenbank vorliegt. Die HI-Tier-Datenbank „Heimtierausweise“ wurde zum 1. Juli 2020 bundesweit in Betrieb genommen.
Voraussetzung für den Bezug von Blanko-Heimtierausweisen ist damit der Nachweis einer gültigen Ermächtigung in Form der o.g. Registriernummer in der HI-Tier-Datenbank. Bei jeder Bestellung von Heimtierausweisen ist diese Registriernummer anzugeben. Da der anschließende Versand der Blanko-Heimtierausweise ausschließlich an die in der HIT-Datenbank hinterlegte Adresse erfolgt, sind die ermächtigten Tierärzte und Tierärztinnen angehalten, Änderungen ihrer Kontaktdaten über das Formular „Änderungsantrag“ (docx als zip) der zuständigen Behörde zeitnah mitzuteilen.
Tierärzte und Tierärztinnen, welche künftig Heimtierausweis ausstellen wollen aber noch nicht mit dem Betriebstyp 754 „ermächtigter Tierarzt“ in der HIT-Datenbank registriert sind, werden aufgefordert, einen entsprechenden Antrag bei der für ihren Niederlassungsort / den Ort ihrer Anstellung zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zu stellen. Entsprechende Antragsformulare (docx asl zip) erhalten Sie dort. Spezielle Rückfragen im Zusammenhang mit der Registrierung sind ebenfalls an die untere Verwaltungsbehörde zu richten. Bereits erteilte Registriernummern vom Betriebstyp „ermächtigter Tierarzt“ behalten ihre Gültigkeit.
Zum Programmstart der Heimtierausweis-Datenbank in HI-Tier wurde die Infoseite in HI-Tier aktualisiert. Es werden dort nun auch Leitfäden zur Anleitung als pdfs sowie Links zu Anleitungsvideos zur Verfügung gestellt.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Landestierärztekammer www.ltk-bw.de
Mehr Informationen zu den rechtlichen Bestimmungen beim Reiseverkehr mit Heimtieren gibt es auf der Internetseite der EU-Kommission.
Seit dem 1. Januar 2012 gelten für die Einreise in alle Mitgliedstaaten folgende Anforderungen:
- eine gültige Tollwutimpfung (dazu muss die Kennzeichnung nachweislich vor beziehungsweise spätestens anlässlich der Erstimpfung erfolgt sein)
- EU-Heimtierausweis (vollständig ausgefüllt) – erhältlich bei Ihrem Tierarzt
Ab dem 29. Dezember 2014 sind für die Erstausstellung nur noch die neuen Heimtierausweise zu verwenden. Nach dem alten Muster vor diesem Stichtag ausgestellte Heimtierausweise können weiterverwendet werden. - unveränderliche Kennzeichnung – Seit dem 3. Juli 2011 ist als Kennzeichnungsmethode ausschließlich ein elektronischer Transponder zulässig. Vor diesem Stichtag mittels Tätowierung gekennzeichnete Tiere gelten weiterhin als ausreichend gekennzeichnet.
Für die Einreise in Finnland, Malta, Norwegen und Nordirland sind die Hunde ergänzend durch einen Tierarzt parasitologisch gegen den Kleinen Fuchsbandwurm zu behandeln. Dies ist im Heimtierausweis zu bestätigen.
Welche Mitgliedsstaaten die Einreise von gegen die Tollwuterkrankung ungeimpften Welpen erlauben und welche nicht finden Sie im Online-Auftritt der Europäischen Union.
Bei mehr als fünf Tieren sind folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:
- klinische Untersuchung der Tiere 48 Stunden vor jedem Versand durch den praktizierenden Tierarzt und entsprechender Eintrag unter Ziffer IX des alten beziehungsweise Ziffer X des neuen Heimtierausweises; alternativ kann auch der Amtstierarzt die klinische Untersuchung durchführen.
- amtstierärztliches Tiergesundheitsbescheinigung (Seite 395 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403) durch die zuständige Veterinärbehörde. Gültigkeit innerhalb der EU für maximal vier Monate beziehungsweise bis zum Ablauf der Gültigkeit der Tollwutimpfung.
- Traces-Meldung (veranlasst durch die Veterinärbehörde)
European Commission – zusätzliche Anforderungen
Folgende Ausnahmen von der oben genannten Tierzahlbegrenzung auf maximal 5 Tiere sind für folgende Zwecke möglich:
- Ausstellungen
- Sportveranstaltungen inklusive Training
Hierbei müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- schriftlicher Nachweis der Registrierung bzw. eine Teilnahmebestätigung
- Alter von mindestens 6 Monaten (d. h. Tollwutimpfflicht)
Damit ist die Einreise unter Vorlage des Heimtierausweises zulässig.
Das Verbringen von nicht unter Tollwutimpfschutz stehenden Welpen wird von Deutschland nicht mehr gestattet. Das gilt sowohl für den Reiseverkehr als auch für den Handel.
Die Tollwutimpfung ist frühestens ab dem Mindestalter von 12 Wochen zulässig. Danach bedarf es weiterer 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes. Damit dürfen Jungtiere frühestens im Altert von 15 Lebenswochen nach Deutschland einreisen beziehungsweise durchreisen.
Die Einfuhr aus Drittländern ist bis zu einer maximalen Tierzahl von bis zu 5 Tieren aus allen Drittländern zulässig. Dabei ist die Tiergesundheitsbescheinigung nach Anhang IV nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu verwenden. Diese Bescheinigung besitzt nach der Einreisekontrolle für weitere Verbringungen innerhalb der EU eine Gültigkeit von bis zu maximal 4 Monaten bzw. bis zum eingetragenen Ablaufdatum der Tollwutimpfung. Des Weiteren muss eine Erklärung des Tierhalters beziehungsweise einer von ihm ermächtigten Person nach dem Muster des Anhangs IV Teil 3 der oben genannten Durchführungsverordnung vorliegen, mit welcher bestätigt wird, dass die Verbringung des Tieres nicht zum Zwecke des Verkaufes oder Besitzerwechsels erfolgt.
Sofern jedoch keine Listung der Drittländer (sog. nicht gelistetes Drittland) gemäß Anhang II Teil 1 oder 2 in der jeweils aktuellen Version der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 erfolgt ist, muss die Wirksamkeit der Tollwutimpfung ergänzend mittels Blutuntersuchung auf einen ausreichenden Antikörpertiter (mind. 0,5 IU / ml Serum) gegen Tollwut in einem zugelassenen Labor bestätigt werden. Das Untersuchungsergebnis der Blutuntersuchung ist mitzuführen. Die Blutuntersuchung darf frühestens 30 Tage nach der Erstimpfung erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor der beabsichtigten Einreise in das Gebiet der Europäischen Union durchgeführt worden sein. Ein Hundewelpe müsste somit für den frühestmöglichen Einreisetermin nach Deutschland ein Mindestalter von 7 Monaten aufweisen (Impfung mit 12 Wochen + 30 Tage Wartezeit bis zur Blutentnahme + 3 Monate Wartezeit bis zur Einreise).
Diese Bescheinigung zur Höhe des Tollwutantikörpertiters besitzt nach der Einreisekontrolle für weitere Verbringungen innerhalb der EU eine Gültigkeit von bis zu maximal 4 Monaten bzw. bis zum eingetragenen Ablaufdatum der Tollwutimpfung.
Ausnahmen von dieser Untersuchungspflicht auf Tollwutantikörper sind für den Transit durch ein nicht gelistetes Drittland zulässig, sofern durch eine Haltererklärung nach Anhang I Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 bestätigt wird, dass
- die Heimtiere bei der Durchfuhr keinen Kontakt zu für Tollwut empfängliche Arten hatten und
- das gesicherte Beförderungsmittel oder
- das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen wurde.
Bei der Einreise aus Drittländern unterliegen die Heimtiere der Dokumenten- und Kennzeichnungskontrolle. Der Tierhalter /die ermächtigte Person ist dafür zur Kontaktaufnahme mit der am Einreiseort anwesenden Behörde (i.d.R. die Zollbehörede) verpflichtet. Die Einreise ist nur über Einreiseorte oder Grenzkontrollstellen zulässig, welche von den Mitgliedstaaten dafür benannt und gelistet wurden. In Baden-Württemberg ist der Flughafen Stuttgart ein gelisteter Einreiseort.
Hiervon ausgenommen sind nur die Drittländer wie beispielsweise die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, welche im Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet sind. Diese Drittländer wenden nachweislich Vorschriften an, welche den EU-Vorgaben gleichwertig sind. Daher gelten für diese Drittländer die gleichen Bedingungen im Reiseverkehr mit Heimtieren wie zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Das heißt, dass für die Einreise mit bis zu 5 Heimtieren aus diesen Drittländern lediglich ein Heimtierausweis vorzulegen ist.
Sofern die Tierzahl von 5 Tieren überschritten wird, sind folgende zusätzliche Bedingungen zu erfüllen:
- Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster auf Kap. 38 S. 739 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 (Muster „CANIS-FELIS-FERRETS“) Diese Bescheinigung besitzt nach der Einreisekontrolle für weitere Verbringungen innerhalb der EU eine Gültigkeit von bis zu maximal 4 Monaten bzw. bis zum eingetragenen Ablaufdatum der Tollwutimpfung
- Beschränkung auf gelistete Drittländer gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
- gültige Tollwutimpfung
- klinische Untersuchung 48 Std. vor Versand
- Einfuhr nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle –mit einer amtstierärztlichen Veterinärkontrolle
- TRACES-Meldung
Zuständige Stellen:
Qualifizierte Hilfe erhalten betroffene Tierbesitzer bei der zuständigen Veterinärbehörde:
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen bei der Stadtverwaltung,
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen beim Landratsamt.
Darüber hinaus bieten viele Kleintierpraxen ihre Unterstützung an.
Paul-Ehrlich-Institut: Liste der Tollwutimpfkomponenten und deren Wirkdauer