Viele Bürgerinnen und Bürger wollen auch im Urlaub nicht auf ihr Haustier verzichten. Für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union mitgeführt werden, muss seit dem 1. Oktober 2004 aufgrund einer EU-Regelung ein EU-Heimtierausweis mitgeführt und eine gültige Tollwutimpfung nachgewiesen werden. Ziel dieser Regelung ist, die Einschleppung und Verbreitung der Tollwut zu verhindern.
Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Reiseverkehr zusammengefasst:
Für den Reiseverkehr mit Hunden und Katzen gelten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erleichterte Bedingungen, wenn nicht mehr als fünf Tiere mitgenommen werden und die Tiere anschließend nicht abgegeben oder veräußert werden. Wer mit seinem Hund oder seiner Katze eine Reise plant, sollte sich jedoch rechtzeitig vor Reisebeginn gründlich über die strengen Regelungen zur Vermeidung von Tollwut sowie die von einigen Mitgliedstaaten zusätzlich geforderte Behandlung gegen den kleinen Fuchsbandwurm informieren.
Der für den Reiseverkehr innerhalb der EU beziehungsweise zur Wiedereinreise in die EU nach einem Drittlandaufenthalt erforderliche EU-Heimtierausweis wird in Baden-Württemberg in jeder Tierarztpraxis ausgestellt. Voraussetzung ist die entsprechende Kennzeichnung des Tieres, die seit dem 3. Juli 2011 nur noch mittels Transponder erfolgen darf. Tiere, die bereits vor diesem Stichtag ordnungsgemäß mittels Tätowierung gekennzeichnet worden sind, gelten weiterhin als gekennzeichnet und müssen nicht nachträglich mit einem Chip gekennzeichnet werden. Zusätzlich müssen die Tiere eine gültige Tollwutimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff nach der WHO-Norm aufweisen. Zu beachten ist, dass die Erstimpfung nicht vor der Kennzeichnung erfolgt sein darf. Zur Kontrolle sind die Daten der Kennzeichnung, Impfung und die Gültigkeitsdauer der Tollwutimpfung im Heimtierausweis vom Tierarzt zu bestätigen. Der Heimtierausweis ist zudem nur als Dokument gültig, wenn alle Eintragungen, insbesondere die Angaben zum Besitzer beziehungsweise Tierhalter, erfolgt sind. Tiere, die diesen Gesundheitsanforderungen nicht entsprechen, müssen auf Kosten des Halters in das Herkunftsland zurückgeschickt oder in amtlicher Quarantäne untergebracht werden, gegebenenfalls ist sogar die Tötung des Tieres erforderlich. Bei Unklarheiten ist es ratsam, sich rechtzeitig vor Reiseantritt mit der Tierarztpraxis oder der zuständigen Veterinärbehörde in Verbindung zu setzen.
Webseite der Europäischen Kommission zum Reisen mit Heimtieren und anderen Tieren in der EU
- Zu Jahresbeginn 2012 wurde die bislang vorgegebene zusätzliche Impftiterbestimmung zum Nachweis der Tollwutimpfung als Einreisevoraussetzung in die tollwutfreien Mitgliedstaaten Malta, Irland, Schweden sowie nach Finnland aufgehoben.
- Seit dem 29. Dezember 2014 gelten neue Mustervorgaben für die Heimtierausweise, für die amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung für die Einreise im Reiseverkehr aus Drittländern sowie für diverse zusätzliche Tierhaltererklärungen.
- Deutschland fordert seit dem 29. Dezember 2014 für das Verbringen von Welpen aus anderen Mitgliedstaaten sowie aus gelisteten Drittländern den Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung. Dies gilt sowohl für den privaten Reiseverkehr als auch für das Verbringen Handelszwecken. Somit ist die Einreise von gegen die Tollwuterkrankung ungeimpften Welpen (Hunde, Katzen oder Frettchen) aus anderen Mitgliedsstaaten oder aus Nicht-EU-Staaten sog. Drittländern nicht mehr möglich – auch nicht in Begleitung des Elterntieres.
Infolge der so genannten Aviären Influenza der sog. Vogelgrippe oder Geflügelpest wurde auf EU-Ebene auch für das Mitführen von Heimvögeln aus Drittländern im Reiseverkehr ein grundsätzliches Verbot erlassen, das nochmals bis zum Jahresende 2017 verlängert wurde. Ausnahmen sind nur für bestimmte Drittländer unter strengen Quarantäne- beziehungsweise Untersuchungs- oder Impfauflagen über so genannte Grenzkontrollstellen zulässig. Siehe hierzu den Artikel über Anforderungen für das Reisen mit Heimvögeln
Der Reiseverkehr mit Heimvögeln innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist nicht einheitlich geregelt. Für die Einreise nach Deutschland ist die Tierzahl auf 3 Vögel beschränkt. Papageien und Sittiche benötigen eine zusätzliche amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung.
Zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen durch Lebensmittel tierischer Herkunft oder Heimtierfuttermittel ist die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, tierischen Fetten sowie Milch und Milchprodukten ohne vorherige Veterinärkontrolle und Erfüllung der lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich verboten, auch wenn diese lediglich dem persönlichen Verbrauch dienen oder nur geringe Mengen umfassen.
Ausnahmen für nichtkommerzielle Einfuhren dieser Lebensmittel zum persönlichen Verbrauch im Reisegepäck oder als Kleinsendung gelten ohne Mengenbegrenzung nur für die Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Norwegen und San Marino beziehungsweise bis zu einer Menge von zehn Kilogramm für die Färöer, Island und Grönland.
EU-Kommission: Personal Imports
EU-Kommission: Keep animal diseases out of the European Union [PDF]
EU-Kommission: Diseases don`t respect borders [PDF]
BMEL: Fleisch oder Milchprodukte im Gepäck? Helfen Sie mit, Tierseuchen zu vermeiden!
Reisende, die aus Mitleid oder finanziellen Erwägungen einen Hund oder eine Katze, insbesondere ein Jungtier, aus dem Auslandsaufenthalt mitbringen möchten, sollten sich vorab über die möglichen Folgen im Klaren sein. Kostengünstig angebotene Welpen werden immer wieder unter tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen gezüchtet und sind häufig fehlernährt, krank, verhaltensgestört und versterben trotz intensiver und teurer Behandlungsversuche. Die Rettung solcher Welpen bewirkt nur die Weiterführung dieser unsäglichen Vermehrungspraktiken. Auch die Bereitschaft, als so genannter Flugpate zu agieren, ist häufig illegal und kann für den Flugpaten auch finanzielle Auswirkungen haben, beispielsweise ein Bußgeldverfahren oder die Kostentragung für eine eventuelle Rückführung der Tiere. Sofern es sich bei diesen Tieren um sogenannte Kampfhunde (beispielsweise der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen) handelt, kann dies sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft werden.
Desweiteren besteht auch die Gefahr der Einschleppung bisher unbekannter Infektionskrankheiten oder der Rückkehr der Tollwut, die auch auf den Menschen übertragbar ist und tödlich endet. Die in den vergangenen Jahren bei Haustieren festgestellten Tollwutfälle in Deutschland waren ausnahmslos auf im Reiseverkehr illegal verbrachte Tiere zurückzuführen.
An Urlaubsorten lauern zudem auch noch weitere Risiken, zum Beispiel im Artenschutzbereich. So verstoßen Urlauber – oftmals aus Unwissenheit – durch den Kauf exotischer Souvenirs, Tiere oder Pflanzen auch gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Gerade begehrte Reiseandenken wie Schnitzereien aus Elfenbein oder präpariere Hörner des Nashorns, Erzeugnisse aus Korallen, Wildkatzenfelle, Krokodil- und Schlangenleder, aber auch lebende Wasser- und Landschildkröten, Papageien, Schlangen und Amphibien sowie Orchideen und Kakteen unterliegen strengen Einfuhrregelungen. Werden im Urlaubsland solche Souvenirs angeboten, ist höchste Vorsicht geboten. Insbesondere sollten sich Urlauber nicht auf vom Händler ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen verlassen, denn nur die Behörden des jeweiligen Urlaubslandes können amtliche Genehmigungen erteilen. Werden lebende oder tote Tiere und Pflanzen oder daraus hergestellte Erzeugnisse von geschützten Arten ohne vorgeschriebene Aus- und Einfuhrdokumente bei der Heimreise entdeckt, werden diese beschlagnahmt, außerdem drohen ordnungsrechtliche Verfahren und empfindliche Geldstrafen. Um das Urlaubs- und Erholungsgefühl bei der Rückreise nicht zu gefährden, ist es am besten, von vornherein auf exotische Souvenirs aus der Tier- und Pflanzenwelt zu verzichten.