Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine ausschließlich bei Schweinen vorkommende, gefährliche Viruserkrankung, die sich seit 2014 in Europa ausbreitet. In Deutschland wurde die ASP erstmals im Jahr 2020 festgestellt. Ein Impfstoff steht derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung.
Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, den Eintrag der Tierseuche in unsere heimischen Nutz- und Wildtierbestände zu verhindern. Neben der Jägerschaft und der Bevölkerung sind vor allem die Schweinehalter gefordert, wenn es darum geht, die Einschleppung der ASP in die Schweinebestände durch strikte Einhaltung der nachfolgenden Biosicherheitsmaßnahmen zu verhindern:
- Generell gilt, keine tierischen Lebensmittel in den Stall mitzunehmen!
- Speise- und Küchenabfälle dürfen nicht an Haus- oder Wildschweine verfüttert werden!
- Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter, dass schweinefleischhaltige Speiseabfälle (Salami, roher Schinken, Rohwursterzeugnisse etc.) in geschlossenen Müllbehältern wildschweinesicher entsorgt werden müssen.
- Futter und Einstreu müssenso gelagert werden, dass Wildschweine keinen Zugang haben.
- Feldfrüchte und Grünfutter aus einer infizierten Zone / Sperrzone II (Restriktionsgebiet wegen ASP-Ausbruch bei Wildschweinen ehemals Gefährdetes Gebiet) dürfen nicht an Schweine verfüttert werden und Einstreu aus Restriktionsgebieten darf nicht verwendet werden.
- Beim Betreten von Schweineställen ist Schutzkleidung an-/überzuziehen, die nach Verlassen der Ställe wieder abzulegen ist und ausschließlich im Stall verwendet wird! Bei getrennten Stalleinheiten ist für jede Stalleinheit eine separate Schutzkleidung zu verwenden. Einwegkleidung ist nach dem einmaligen Gebrauch über den Hausmüll zu entsorgen. Mehrwegschutzkleidung ist regelmäßig bei mind. 40°C so zu waschen, dass keine sichtbaren Verschmutzungen mehr vorhanden sind. Schuhe/Stiefel sind vor und nach dem Verlassen des Stalls zu reinigen und zu desinfizieren. Eine Desinfektion ist nur wirksam, falls nach der Reinigung den Schuhen/Stiefeln keine sichtbaren Schmutzpartikel mehr anhaften.
- Vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalls sollte auch in Haltungen mit nur wenigen Schweinen geduscht und die Kleidung gewechselt werden; zumindest sind die Hände gründlich zu waschen und danach zu desinfizieren. Dies ist besonders wichtig, wenn vor dem Betreten des Stalls direkter oder indirekter Kontakt zu anderen Schweinen oder Wildschweinen bestanden hat bzw. im Nachgang eine weitere Schweinehaltung besucht werden soll.
- Gerätschaften müssen grundsätzlich auf dem Betrieb bleiben und dürfen nicht mit in andere Betriebe genommen werden. Geräte sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
- Schweine in Auslauf- oder Freilandhaltung dürfen nicht in Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder Wildschweinen kommen.
- Der Besuch betriebsfremder Personen in Schweineställen ist auf das unerlässliche Maß einzuschränken. Wenn dies nicht zu umgehen ist, dürfen die Ställe nur in Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten werden.
- Auch in kleineren Schweinehaltungen sollte der Zugangsbereich in einen reinen und einen unreinen Bereich getrennt werden. Der Zugang ist nur mit betriebseigener oder Einmalschutzkleidung zu gewähren und Desinfektionsmatten sind am Zugangsbereich auslegen.
- Besucher und insbesondere Arbeitskräfte aus den von ASP betroffenen Ländern und Regionen dürfen keine Lebensmittel, die den ASP-Erreger enthalten können (insbesondere Salami, roher Schinken, alle Rohwursterzeugnisse, rohes Fleisch – auch tiefgekühlt) aus ihren Heimatländern und –regionen mitbringen.
- Transportfahrzeuge, Fahrzeuge der Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte und Futtermittellieferanten sollten soweit möglich den Betrieb nicht befahren, sondern an der Hofgrenze be- oder entladen werden.
- Auf ausreichende und wirksame Reinigung und Desinfektion der Ställe, Stallkleidung und Gerätschaften sowie konsequente Schadnagerbekämpfung ist zu achten. Die Reinigung muss so durchgeführt werden, dass keine Schmutzpartikel mehr sichtbar sind. Nur dann ist die anschließende Desinfektion wirksam.
- Zukauftiere sollten - wenn möglich - nur aus wenigen Betrieben mit bekanntem Gesundheitsstatus zugekauft werden und müssen eine mindestens dreiwöchige Quarantäne durchlaufen.
- Jäger mit Kontakt zu (eigenen) schweinehaltenden Betrieben sind aufgerufen, die Hygienemaßnahmen strikt einzuhalten, da sie das Virus über erlegtes Schwarzwild, Jagdtrophäen, Kleidung, Ausrüstung oder ihren Jagdhund ver- und einschleppen können. Das Betreten des Stallgebäudes darf durch diese auch in kleinen Beständen erst nach Duschen und Kleiderwechsel erfolgen. Jagdkleidung und -ausrüstung muss gereinigt und desinfiziert werden. Erlegte Wildschweine sollten nicht auf den Betrieb gebracht werden.
- Saisonarbeitskräfte sind hinsichtlich der Einhaltung von Hygienemaßnahmen gemäß der Schweinehaltungshygieneverordnung zu unterweisen, insbesondere wenn die Personen möglicherweise Kontakt zu Schweinen auf dem Betrieb haben.
- Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten sind vor dem Reiseantritt in ihre Heimatländer darauf hinzuweisen, dass sie keine Lebensmittel tierischen Ursprungs beim Grenzübertritt in die EU mitführen dürfen.
- Arbeitskräfte aus osteuropäischen Staaten wie bspw. Polen, Litauen, Lettland, Slowakei, Serbien oder Rumänien sind ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sie keine Lebensmittel tierischen Ursprungs, die den ASP-Erreger enthalten können (Rohwursterzeugnisse wie Salami, roher Schinken, rohes Fleisch – auch tiefgekühlt) aus ihren Heimatländern mitbringen sollen.
Weitere Biosicherheitsmaßnahmen entnehmen Sie bitte der Schweinehaltungs-hygieneverordnung und der Viehverkehrsverordnung, sofern Tiertransporte durchgeführt werden. Bei speziellen Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Veterinäramt.
Schweinehaltungsbetriebe mit Sitz in Baden-Württemberg können sich kostenlos zu allen Fragen rund um die Biosicherheit durch den Schweinegesundheitsdienst der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg beraten lassen. Das Angebot besteht für alle schweinehaltenden Betriebe unabhängig von der Betriebsart, Betriebsgröße oder Haltungsform. Die Biosicherheitsberatung ist unter diesem Link erreichbar.
FAQs Bereich Landwirtschaft
Verbringungsbeschränkungen für lebende Schweine ergeben sich insbesondere aus den Vorgaben der DVO (EU) 2023/594. Dabei ist zu unterscheiden, ob sich der Herkunftsbetrieb der Schweine in Sperrzone I, Sperrzone II oder Sperrzone III befindet.
Für Baden-Württemberg sind gegenwärtig in Anhang I der o. g. DVO Gebiete als Sperrzone I und Sperrzone II gelistet.
Schweine aus Betrieben in Sperrzone I können ohne Genehmigung innerhalb der Sperrzonen I bis III oder national in freie Gebiete verbracht werden. Aus Betrieben in Sperrzone II ist ein Verbringen von Schweinen zu Zucht-/Nutzzwecken oder zur Schlachtung innerhalb der gleichen Sperrzone, in andere Sperrzonen oder in freie Gebiete in Deutschland mit Genehmigung möglich. Voraussetzungen wären z. B. Risikobewertung durch die zuständige Behörde, Listung und Benennung des Schlachtbetriebs, allgemeine Bedingungen z. B. in Bezug auf den Transport bzw. die Einhaltung besonderer Biosicherheitsmaßnahmen und regelmäßige amtliche Betriebskontrollen usw..
Für Betriebe, die die EU-Auflagen nach der DVO nicht vollumfänglich erfüllen („non-compliant“ Betriebe) ist nur die nationale Verbringung von Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung in benannte Schlachtbetriebe zulässig. Das gewonnene Fleisch von aus Sperrzone II stammenden Schweinen, welche die Verbringungsvoraussetzungen insbesondere zu Biosicherheit nicht erfüllen, ist auf eine nationale Vermarktung eingeschränkt mit besonderem Genusstauglichkeitskennzeichen bzw. muss für eine Vermarktung in der EU einer risikominimierenden Behandlung in einem Verarbeitungsbetrieb unterzogen werden.
Eine finanzielle Unterstützung für wirtschaftliche Nachteile, die aufgrund von Be- oder Einschränkungen in der Vermarktung entstehen, ist aktuell nicht möglich. Ggf. decken private Ertragsausfallversicherungen diese Schäden ab, sofern ein Versicherungsschutz besteht.
Beschränkungen hinsichtlich der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen betreffen die Sperrzone II. Näheres kann den jeweiligen Allgemeinverfügungen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörden entnommen werden. So gilt z. B. im Rhein-Neckar-Kreis in der Sperrzone II, dass für Eigentümer, Bewirtschafter, Pächter oder Besitzer die Nutzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks eingeschränkt wird. Zulässig bis zu einer Wuchshöhe von 1,50 m sind z. B. alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutznahmen im Maisanbau. Die Ernte von Mais ist zum aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich nicht gestattet, kann aber im Einzelfall auf Antrag erlaubt werden. Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen sind die Landwirtinnen und Landwirte gehalten, bei der Bewirtschaftung auf mögliche Wildschweinekadaver sowie lebende Wildschweine zu achten. Im Fall von Kadaverfunden ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund der örtlich zuständigen Veterinärbehörde zu melden. Nach der Bergung und Dekontamination ist die Fundstelle bei der Mahd großzügig zu umfahren.
Nach den Vorgaben des Europäischen Tiergesundheitsrechts stehen insbesondere Tierhalter in der besonderen Verantwortung, den „Schutz vor biologischen Gefahren“ sicherzustellen. Dafür ist die Biosicherheit entscheidend. Die Schweinehaltungshygieneverordnung teilt die Betriebe in drei Stufen der Biosicherheit ein.
Die betriebsbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Verbringen von lebenden Schweinen aus Betrieben in den Sperrzonen durch die untere Tiergesundheitsbehörde umfassen u. a. die Einhaltung verstärkter Biosicherheitsmaßnahmen nach den Vorgaben der DVO (EU) 2023/594, welche neben Vorgaben zum Betriebsablauf auch bauliche Maßnahmen umfassen. Diese gelten neben den bestehenden Vorgaben der nationalen Schweinehaltungshygieneverordnung. Nach EU-Recht ist zur Erfüllung der biosicherheitstechnischen Voraussetzungen ein betriebsspezifischer Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der genannten Rechtsvorschriften zu erstellen, welcher von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss. Es wird den Schweinehaltern in Baden-Württemberg empfohlen, bei der Erstellung dieses Planes ihren Betreuungstierarzt nach § 7 SchHaltHygV oder alternativ den Schweinegesundheitsdienst bzw. die spezielle Biosicherheitsberatung der Tierseuchenkasse BW https://www.tsk-bw.de/biosicherheitsberatung-fuer-gefluegel-und-schweinehaltende-betriebe/ heranzuziehen. Dieser Plan sollte auch die Dokumentation der Einhaltung der genannten Biosicherheitsmaßnahmen als Nachweis für die Behörde beinhalten.
Nach § 10 der SchHaltHygV i.V.m. Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe c) VO (EU) 2016/429 unterliegen alle Betriebe, welche Schweine incl. Wildschweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten, der amtlichen Kontrolle durch die unteren Tiergesundheitsbehörden. Bei diesen sog. amtlichen Routinekontrollen sind entsprechend der Ausführungshinweise jährlich mindestens zehn Prozent der Betriebe (Stallhaltung) zu erfassen. Seit dem ASP-Ausbruch im Jahr 2022 in einer Freilandhaltung liegt der Schwerpunkt dieser Kontrollen bei Freiland- und Auslaufhaltungen. Diese Kontrollen umfassen auch die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen durch die Betriebe.
Im Rahmen der Prävention einer möglichen Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest wurden von Seiten des BMEL für Schweinehalter leicht verständliche, bebilderte Merkblätter zur Einhaltung und Verbesserung der Biosicherheitsmaßnahmen nach der Schweinehaltungsverordnung (abrufbar https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/ASP-Landwirte.html ) , https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierseuchen/asp.html) zur Verfügung gestellt.
Bei einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen treffen die Tiergesundheitsbehörden die erforderlichen Anordnungen zur Bekämpfung der Seuche. Neben Jagdpächtern können davon auch Eigentümer und Besitzer landwirtschaftlicher Grundstücke betroffen sein. So kann die örtlich zuständige Veterinärbehörde in der infizierten Zone/ Sperrzone II Nutzungsbeschränkungen von landwirtschaftlichen Flächen von unterschiedlicher Art und Dauer anordnen.
Hierbei können bspw. Ernteverbote sowie Nutzungs- und Bearbeitungsverbote ausgesprochen werden. Solche Anordnungen können für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, bspw. durch Verlust der Ernte, Änderungen der Fruchtfolge oder Ertragsminderungen durch Bearbeitungsverbote.
Sofern auf behördliche Anordnung hin eine Beschränkung oder das Verbot der Nutzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks erfolgt, kann der Eigentümer oder Bewirtschafter ggf. einen Entschädigungsausgleich verlangen. Hierbei müssen die Maßgaben des Tiergesundheitsgesetzes und der landesrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
Bspw. können die Kosten externer Unternehmen für das Absuchen von Flächen durch Drohnen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Drohnensuche in den Allgemeinverfügungen vor der Durchführung bestimmter landwirtschaftlicher Maßnahmen angeordnet wird.
Die finanziellen Schäden und damit die Höhe der Entschädigungsansprüche können je Betrieb sehr unterschiedlich sein und hängen im Wesentlichen von Zeitpunkt und Dauer der behördlichen Anordnung, der Größe der betroffenen Nutzflächen sowie den betroffenen Kulturarten ab.
Für eine Entschädigungsleistung können daher keine einheitlichen Beträge festgelegt werden. Die Entschädigungsleistung wird immer für den einzelnen Betrieb und seine konkret betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücke berechnet. Nach Maßgabe des Tiergesundheitsgesetzes des Bundes und der einschlägigen Landesvorschriften sind hierbei auch die Art und Vorhersehbarkeit des Schadens zu berücksichtigen, sowie die Frage, ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die angeordnete Maßnahme im Ergebnis geschützt worden sind. Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit der Geschädigte die Entstehung oder eine Erhöhung des Schadens mit zu vertreten hat. Beispiele für die Berechnung möglicher Konstellationen finden sich im Merkblatt des MLREntschädigungen bei Nutzungsverboten in der Pflanzenproduktion.
Der Antrag ist von der Person zu stellen, die durch die behördliche Anordnung in der Nutzung des Grundstücks gehindert oder beschränkt ist. Das ist der Bewirtschafter, sei es als Eigentümer oder Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks.
Anträge können formlos gestellt werden. Wichtig ist, dass die geltend gemachten Aufwendungen/Schäden dokumentiert, beschrieben, in nachvollziehbarer Weise beziffert und ggf. durch Rechnungen belegt werden.
Ggf. wird von der zuständigen Behörde eine Mustervorlage für die Antragstellung zur Verfügung gestellt.
Entschädigungsanträge werden bei der örtlich zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Landratsämter oder Bürgermeisterämter der Stadtkreise) eingereicht. Sofern notwendig wird der tatsächlich entstandene Aufwand/Schaden auf der Grundlage eines landwirtschaftlichen Gutachtens ermittelt, auf dessen Grundlage die Entschädigung festgesetzt und ausgezahlt werden kann.
Weiterführende Links
Die Früherkennung eines Seucheneintrags ist von entscheidender Bedeutung, um eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern. Die wichtigsten Hinweise zur Früherkennung der ASP insbesondere bei Hausschweinen wurden durch das nationale Referenzlabor (FLI) zusammengestellt:
Hinweise auf ASP bei Hausschweine (pdf)
Weitere Informationen zu den Krankheitserscheinungen finden Sie hier:
Hinweise zu Krankheitserscheinungen beim Hausschwein
Wurde der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Haus- oder Wildschwein amtlich festgestellt, so werden verschiedene Restriktionsgebiete festgelegt. In diesen Gebieten sind insbesondere landwirtschaftliche und schweinehaltende Betriebe eingeschränkt und müssen bestimmte Maßnahmen durchführen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Maßnahmen:
ASP bei Wildschweinen - was ist zu tun
ASP bei Hausschweinen - was ist zu tun
Ein Risiko der Einschleppung der ASP nach Deutschland wird unter anderem auch über Saisonkräfte aus den von der ASP betroffenen Ländern gesehen. Wer entsprechendes Personal beschäftigt, kann sich hier zu den empfohlenen Hygienemaßnahmen zum Schutz vor einem ASP Eintrag informieren:
Empfohlene Hygienemaßnahmen für Saisonkräfte (pdf)
Neben den Auswirkungen auf die Schweinehaltung kann ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen auch Auswirkungen auf die Pflanzenproduktion und die Verwendung von Ernteprodukten haben:
Flyer mit Informationen zu Entschädigungen bei Nutzungsverboten in der Pflanzenproduktion (pdf)
Regelungen zur Förderfähigkeit von Bejagungsschneisen im Rahmen des Gemeinsamen Antrags
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt die Ergebnisse eines Projekts vor, welches sich mit verschiedenen jagdlichen und ackerbaulichen Strategien zur Erhöhung der Schwarzwildstrecke bei gleichzeitiger Senkung der Wildschäden auseinandersetzt.
Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Schwarzwildbewirtschaftung in der Agrarlandschaft – Probleme und Maßnahmen
Wie stecken sich Schweine an der Afrikanischen Schweinepest an? Erfahren Sie mehr:
Video (Trickfilm) wie die Infektion mit ASP zwischen Schweinen abläuft