Obstbau

Feuerbrand im Erwerbsobstbau

Das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass das Landwirtschaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg, am Dienstag (27. April) für Südbaden und am Mittwoch (28. April) für Nordbaden, NordWürttemberg und den Regierungsbezirk Tübingen sowie für den Landkreis Konstanz die Anwendung von 'Strepto' beziehungsweise 'Firewall 17 WP' freigegeben hat.

Die Regierungspräsidien haben bereits vor Ostern eine Allgemeinverfügung zur Anwendung von 'Strepto' und 'Firewall 17 WP' erlassen. Die Mittel sind nur im Erwerbsanbau und in Vermehrungsbeständen von Kernobst erlaubt. Das Anwendungsverfahren ist streng geregelt.

Das wärmeliebende Feuerbrandbakterium konnte sich in den vergangenen Tagen gut vermehren und droht nach nächtlichem Tau oder nach Niederschlägen die jetzt zahlreichen offenen Blüten am Kernobst zu infizieren. Die Prognosemodelle errechneten tageweise eine hohe Infektionsgefahr. Es wurde empfohlen, ab Donnerstag (29. April) durch Feuerbrand gefährdete Kernobstanlagen zu behandeln. Falls während der Kernobstblüte noch weitere Infektionstage berechnet werden, informieren die Landratsämter die Obstbauern über die telefonischen Auskunftgeber und durch Faxmitteilungen.

Obstbauern benötigen zur Feuerbrandbekämpfung mit den zugelassenen Mitteln einen Berechtigungsschein des zuständigen Landwirtschaftsamts beim Landratsamt. Nur mit diesem Berechtigungsschein dürfen die Mittel gekauft und angewendet werden. Im Erwerbsobstbau sind maximal zwei Anwendungen und nur während der Blütezeit erlaubt. In Baumschulen sind höchstens drei Behandlungen auch nach Hagel bis 29. Juli möglich. Die Obstbauern haben die Anwendung der Mittel im Berechtigungsschein zu dokumentieren und diesen beim Landratsamt bis zum angegebenen Termin wieder abzugeben.

Zu Gewässern muss bei allen Mitteln je nach Ausbringungsgerät ein vorgeschriebener Abstand eingehalten werden.

Mäh- und Erntegut aus Unterkulturen behandelter Flächen darf nicht verfüttert werden.

Die Mittel sind nicht bienengefährlich. Die Obstbauern sind dennoch verpflichtet, die Imker vor einer beabsichtigten Anwendung der Mittel zu informieren. Dies betrifft diejenigen Imker, deren Bienenstöcke bis drei Kilometer von der zu behandelnden Fläche entfernt sind.

Der Besitz von Berechtigungsscheinen und die Anwendung der Mittel werden von der Landwirtschaftsverwaltung kontrolliert und die ausgebrachten Mittelmengen erfasst. Es wird auch wieder ein Honigmonitoring in den Anwendungsgebieten durchgeführt. Honige von Bienenvölkern, die behandelte Anlagen beflogen haben, werden auf Antrag vom LTZ Augustenberg vor dem Inverkehrbringen auf Rückstände von Streptomycin kostenfrei untersucht. Dieses Angebot sollten die Imker nutzen.

Nähere Informationen zur Feuerbrandkrankheit und zum Antragsverfahren für Imker sind unter www.ltz-augustenberg.de zu finden. 

Quelle:

Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg