Verbraucher

Hinweise zum Umtausch von Weihnachtsgeschenken

"Nicht immer herrscht nach der Bescherung nur Freude unterm Weihnachtsbaum. Viele wollen ihre Geschenke nach Weihnachten wieder umtauschen, weil es nicht das war, was der Beschenkte sich vorgestellt hat. Leider gibt es keinen generellen Rechtsanspruch auf Umtausch" sagte der baden-württembergische Verbraucherminister, Peter Hauk MdL.

"Wer einwandfreie Ware umtauschen möchte, nur weil sie nicht gefällt, ist auf das Entgegenkommen des Verkäufers angewiesen. Viele Händler zeigen sich nach Weihnachten aber serviceorientiert gegenüber ihren Kunden. Allerdings sind meist zeitliche Fristen, häufig 14 Tage nach dem Kauf, einzuhalten“, ergänzte Hauk. Wenn die Ware Mängel aufweise, bestünden weitergehende Rechte. Dann könnten Kunden ihre Gewährleistungsrechte geltend machen. Zunächst könne man die Reparatur oder die Lieferung einer Ware ohne Mangel verlangen. "Wenn der verschenkte Mantel einen Fleck aufweist, dann können Sie vom Händler die Reinigung oder einen neuen Mantel verlangen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe wird davon ausgegangen, dass ein Schaden bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war. Erst nach dieser Frist muss der Verbraucher nachweisen, dass der Schaden bereits beim Kauf vorlag" informierte Minister Hauk.

"Für den Umtausch ist der Kassenbon hilfreich. Damit kann der Umtausch- oder Reklamationsanspruch unproblematisch eingefordert werden. Ohne Kassenbeleg weigern sich manche Händler, ihren Verpflichtungen nachzukommen" erklärte Hauk. Der Bon diene als Nachweis, dass die Ware in einem bestimmten Laden gekauft wurde. Ein anderer Nachweis sei aber auch zulässig und ein berechtigter Umtausch dürfe wegen fehlendem Kassenzettel nicht verweigert werden.

Umtausch bei Internetkäufen

Bei Internetkäufen haben Kunden weitere Rechte. Wer seine Geschenke online erwarb, hat in Deutschland ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. "Wenn sie Ware kurz vor Weihnachten übers Internet gekauft haben, dann können Sie den Vertrag widerrufen, wenn das Geschenk nicht gefallen hat. Sie schicken die Ware einfach an den Händler zurück", erläuterte Minister Hauk. Der Händler müsse dabei sogar die Rücksendekosten tragen. Nur wenn der Warenwert des Geschenks unter 40 Euro lag, könne der Händler dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegen. "Bei Mängeln gilt natürlich auch bei Onlinekäufen die übliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren", betonte Peter Hauk.

Zusatzinformationen:

Eine persönliche Beratung ist bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die Verbraucher über ihre Rechte beim Kauf und Umtausch von Geschenken berät (www.vz-bw.de), möglich. Bei Online-Käufen hilft die E-Commerce Verbindungsstelle in Kehl am Rhein weiter (www.ecommerce-verbindungsstelle.de). Bei Fragen rund um den Weihnachtseinkauf im Ausland, steht den Verbrauchern das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland mit Rat und Tat zur Seite (www.euroinfo-kehl.eu).

Quelle:

Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum