Verbraucherschutz

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten ihre Rechte nicht aus dem Blick verlieren

„Trotz sorgfältiger Auswahl der Geschenke kann es bei der Bescherung enttäuschte Gesichter geben. Aber nur weil der Pullover eine Nummer zu groß ist oder die falsche Farbe hat, müssen Händler die Ware nicht zurücknehmen“, warnte Verbraucherminister Alexander Bonde.

„Um böse Überraschungen nach den Feiertagen zu vermeiden, sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher daher schon vor dem Einkauf mit ihren Rechten vertraut machen. Ein generelles Umtauschrecht für im Kaufhaus erworbene Produkte gibt es nicht. Wer einwandfreie Ware umtauschen möchte, ist auf die Kulanz der Händler angewiesen. Daher sollten Verbraucherinnen und Verbraucher einen möglichen Umtausch im Vorfeld absprechen“, riet Minister Bonde. Anders sieht es bei Online-Geschäften aus. „Da sich die Produktqualität bei einer Online-Bestellung schlechter überprüfen lässt als im Geschäft, können Verbraucherinnen und Verbraucher die Ware auch bei Nichtgefallen zurückgeben,“ so Bonde. Mit Blick auf die Weihnachtsfeiertage gab der baden-württembergische Verbraucherminister weitere Tipps für den Warenumtausch im Geschäft, beim Online-Shopping und informierte über Verbraucherrechte bei Gutscheinen.

Rechte beim Kauf im Laden

Eine vom Händler unterschriebene Anmerkung - gegebenenfalls mit Nennung der Umtauschbedingungen - auf der Rechnung oder dem Kassenzettel macht das vereinbarte Umtauschrecht beweisbar. Viele Händler zeigen sich nach den Feiertagen serviceorientiert und nehmen die Ware auch ohne vorherige Vereinbarung zurück. Hat der gekaufte Artikel einen Mangel, können Verbraucherinnen und Verbraucher reklamieren. Bei einem fehlenden Stein in der Kette oder einem Kratzer auf dem Smartphone-Display lassen sich sogenannte Gewährleistungsrechte geltend machen. Käuferinnen und Käufer können verlangen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt oder einwandfreie Ersatzware ausgehändigt wird. Ist dies nicht möglich oder verweigern Händler ihre Mitwirkung, kann die Ware zurückgegeben und das Geld zurückgefordert oder der Kaufpreis gemindert werden.

Rechnung besser aufbewahren

Der Kassenbon dient zur Beweiserleichterung und hilft Reklamationsansprüche unproblematisch einzufordern. Diesen gilt es daher sorgfältig aufzubewahren. Wer die Quittung verloren hat, kann den Kauf aber auch durch einen Kontoauszug nachweisen oder durch Zeugen, die beim Kauf dabei waren. Originalverpackungen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zwingend aufbewahren, da die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unabhängig davon sind, in welcher Verpackung ein Produkt zurück gebracht wird. Beim Umtausch aufgrund von Nichtgefallen kann es anders aussehen, da Händler die Ware freiwillig zurück nehmen. Stellenweise bestehen diese beim Umtausch auf Kulanz darauf, dass die Ware in der Originalverpackung zurück gebracht wird. Dies ist rechtens.

Rechte beim Online-Einkauf

Bei Online-Geschäften gelten Sonderregelungen: Verbraucherinnen und Verbraucher können die Ware auch bei Nichtgefallen zurückgeben. Ein klarer Vorteil beim Online-Shopping ist das 14-tägige Widerrufsrecht, das Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Regel zusteht. Erfolgt der Widerruf fristgerecht, muss der Verkäufer sogar die Rücksendekosten übernehmen. Nur wenn der Warenwert nicht mehr als 40 Euro beträgt oder die Ware noch nicht bezahlt wurde, können Verkäufer das Rücksendeporto verlangen. Handelt es sich jedoch um verderbliche Waren, auf Kundenwunsch angefertigte Artikel oder um eine Dienstleistung in den Bereichen Unterbringung, Beförderung und Freizeitgestaltung, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der virtuelle Einkaufsbummel birgt aber auch Gefahren, da sich beispielsweise die Produktqualität nicht – wie im Laden – überprüfen lässt. Sollten sich beim Interneteinkauf Probleme mit dem Händler ergeben, können sich Käuferinnen und Käufer an die kostenlose Online-Schlichtungsstelle unter www.online-schlichter.de wenden. Zuvor sollten sich die Verbraucherinnen und Verbraucher allerdings um eine einvernehmliche Lösung mit dem Händler bemühen.

Augen auf beim Einkauf im Netz

Im Internet tummeln sich leider auch unseriöse Anbieter. Verbraucherinnen und Verbrauchern sollten daher genau prüfen, ob es sich um einen seriösen Händler handelt. Zunächst sollte geprüft werden, ob sich der Online-Shop an die verbraucherrechtlichen Vorschriften hält. So darf bei einem seriösen Online-Shop ein Impressum mit dem Namen des Inhabers oder Geschäftsführers, allen wichtigen Kontaktdaten und einer vollständigen Postadresse nicht fehlen. Im Beschwerdefall haben Verbraucherinnen und Verbraucher so die Möglichkeit, den Online-Händler zu kontaktieren. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten darüber hinaus darauf achten, wo sie ihre virtuellen Einkäufe tätigen. Wer per Laptop, Tablet oder Smartphone einkauft, sollte unsichere Netzwerke an öffentlichen Orten wie Internet-Cafés, Bibliotheken oder Flughäfen meiden. Vor allem, wenn es um das Bezahlen geht, sollte auf eine verschlüsselte Verbindung geachtet werden. Diese sei leicht an der Buchstabenfolge „https“ im Eingabefeld des Internet-Browsers sowie an einem Vorhängeschloss-Symbol zu erkennen.

Geschenkgutscheine

Gutscheine sind längst ein Klassiker unter den Weihnachtsgeschenken. Werden sie jedoch sehr spät eingelöst, kann es sein, dass die Einlösung verweigert wird. Verbraucherinnen und Verbraucher sind jedoch nicht schutzlos: Nach deutscher Rechtsprechung haben Kundinnen und Kunden bei Warengutscheinen, auf denen kein Gültigkeitsdatum vermerkt ist, drei Jahre lang das Recht, den Gutschein einzulösen.

Tipps und individuelle Beratung

Weitere Informationen und individuelle Beratung bietet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Bei Problemen und Streitigkeiten mit einem Online-Händler besteht für Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, sich kostenlos an die Schlichtungsstelle für den Online-Handel zu wenden. Voraussetzung ist, dass die Verbraucherin beziehungsweise der Verbraucher in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen oder Rheinland-Pfalz lebt oder das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem dieser Bundesländer hat. Welche darüber hinaus gehenden Fälle von der Schlichtungsstelle ebenfalls bearbeitet werden, kann unter dem Navigationspunkt „Schlichtungsordnung“ abgerufen werden. Bei Fragen rund um den Einkauf im europäischen Ausland steht das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. (ZEV) in Kehl Verbrauchern mit Rat und Tat zur Seite. Weitere Informationen über Rechte und Pflichten erhalten Verbraucher außerdem bei der E-Commerce Verbindungsstelle, die ebenfalls beim ZEV in Kehl angesiedelt ist.

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