Verbraucherschutz

Verbraucherminister Hauk und Verbraucherzentrale begrüßen den Vorschlag für neue Timesharing-Richtlinie der EU

"Mit dem Abschluss eines Timesharing-Vertrages erhält der Kunde in den meisten Fällen nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an einem bestimmten Ferienappartement. Das ist nichts anderes als ein Mietvertrag, allerdings mit der Besonderheit, dass der Mieter dem Betreiber der Ferienanlage die Miete für Jahre, manchmal sogar für Jahrzehnte im voraus bezahlt. Der Preis für das Nutzungsrecht, das meist für zwei Wochen pro Jahr gilt, kann je nach Laufzeit des Vertrages bis zu 20.000 Euro oder mehr betragen. Dies allein schon rechtfertigt Zweifel am wirtschaftlichen Sinn dieser am weitesten verbreiteten Form des Timesharing" sagte der baden-württembergische Verbraucherminister, Peter Hauk MdL, am Freitag (20. Juli) in Stuttgart.

In entspannter Urlaubsatmosphäre lassen sich jedes Jahr zahlreiche Touristen auf den Kanaren, teilweise auch auf dem spanischen und portugiesischen Festland oder in der Dominikanischen Republik, zum Abschluss von Timesharing-Verträgen verleiten, die sie spätestens nach der Rückkehr aus dem Urlaub bereuen. Die meisten Anbieter sprechen die Urlauber auf der Strandpromenade an, um sie zur Besichtigung einer Ferienanlage und zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen.

"Der wirksamste Schutz besteht darin, sich überhaupt nicht auf solche Verträge im Urlaub einzulassen und bereits eine aufgedrängte Besichtigung der Ferienanlage abzulehnen. Absolut tabu sollten die Anzahlung per Blitzüberweisung, die Angabe der Bankverbindung, die Aushändigung der Kreditkarte oder die Angabe der Kreditkarten-Nummer sein. Der finanzielle Schaden wäre damit vorprogrammiert", so Ulrike Weingand, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Die Europäische Kommission hat am 7. Juni 2007 einen neuen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, der Regelungslücken im Bereich der Teilzeitnutzungsrechte schließen soll. Damit soll insbesondere der Geltungsbereich der Richtlinie von 1994 auf neue Produkte ausgedehnt werden, die mittlerweile auf den Markt gekommen sind – darunter Travel Discount Clubs, Teilzeitnutzungsrechte an Kreuzfahrtschiffen, Hausbooten und Wohnmobilen.

Verbraucherminister Hauk und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg befürworten den Vorschlag für die neue Richtlinie in vollem Umfang. Die in dem Entwurf aufgeführten Instrumente sind ein geeignetes Mittel, den zum Nachteil der Verbraucher eingetretenen Veränderungen im Marktsegment der Ferienwohnrechte angemessen entgegenzuwirken. Dazu Hauk: "Es wird nun sehr viel davon abhängen, wie diese wirklich gelungene Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird".

Verträge mit einer Laufzeit von drei Jahren oder mehr können bereits nach dem derzeit geltenden EU-Recht von den Kunden widerrufen werden. Die neue Timesharing-Richtlinie der EU sieht eine Ausdehnung des Widerrufsrechts auch auf Verträge von weniger als drei Jahren Laufzeit vor. Doch der gesetzliche Verbraucherschutz wirkt in der Praxis nur begrenzt. Nach den Erfahrungen in der Beratungspraxis der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg lassen sich alle unseriösen Anbieter sofort nach Vertragsabschluss eine hohe Anzahlung von der Hausbank des Kunden anweisen und ignorieren damit ein ausdrückliches Verbot des EU-Gesetzgebers. Der finanzielle Schaden ist für die Kunden irreparabel, weil sie diese Anzahlung trotz des fristgerechten Widerrufs nicht zurückerhalten. Eine Klage gegen einen Timesharing-Anbieter mit Sitz auf Teneriffa oder Gran Canaria werden die wenigsten Geschädigten riskieren.

Quelle:

Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum